Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, dass Sonderzuwendungen als „freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt werden“, ist mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (LAG Brandenburg, 9 Sa 141/05).
Es sei daher nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Brandenburg unklar, ob hiermit ein „echter“ Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein „bloßer“ Widerrufsvorbehalt gemeint sein solle. Anzuwenden seien insofern die Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach würden solche unklaren Regelungen dazu führen, dass der Vorbehalt insgesamt entfalle. Dies gelte zumindest für Formulararbeitsverträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen worden seien.
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