Formulararbeitsvertrag: Unwirksame Widerrufsklausel

Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, dass Sonderzuwendungen als „freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt werden“, ist mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (LAG Brandenburg, 9 Sa 141/05).


Es sei daher nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Brandenburg unklar, ob hiermit ein „echter“ Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein „bloßer“ Widerrufsvorbehalt gemeint sein solle. Anzuwenden seien insofern die Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach würden solche unklaren Regelungen dazu führen, dass der Vorbehalt insgesamt entfalle. Dies gelte zumindest für Formulararbeitsverträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen worden seien.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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