OLG Köln i.S. Filesharing-Abmahnung: Abgetretene Nutzungsrechte ändern nichts an Berechtigung

In der Vergangenheit wurde zunehmend von Juristen gefragt, ob ein Unternehmen überhaupt im Rahmen unerlaubten Filesharings Rechte geltend machen kann, wenn dies seinerseits sämtliche Rechte an an anderes Unternehmen abgetreten hat. Das OLG Köln (6 W 13/10) hat sich damit nun beschäftigt und stellt fest:

Der Inhaber ausschließlicher Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen ( § 19a UrhG ) bleibt auch nach der Einräumung exklusiver Lizenzrechte an einen Dritten für die Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen betreffenden Auskunftsansprüchen legitimiert, soweit er ein eigenes schutzwürdigen Interesse verfolgt. Ein derartiges Interesse ist zu bejahen, wenn er an den Lizenzgewinnen prozentual beteiligt ist.

Der Hintergrund: Ein Unternehmen hatte Auskunftsklage erhoben, dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Bestritten wurde die Legitimation zum Auskunftsbegehren des Unternehmens, da dieses sämtliche Rechte Nutzungs bereits abgetreten hatte. Das OLG führt hierzu in seinem Beschluss aus:

Die Antragstellerin ist in Bezug auf den an die Abwehr einer Schutzrechtsverletzung anknüpfenden , dessen Vorbereitung die erstrebte Anordnung dient, aktiv legitimiert

Sie hat das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen ( § 19a UrhG ) von Tonaufnahmen des Titels „…“ der Band „D D“ in Filesharing-Netzwerken teils originär als Tonträgerherstellerin (§ 85 UrhG), teils durch Einräumung exklusiver Nut-zungsrechte durch die ausübenden Künstler und den Produzenten am 22.01.2004 und 30.07.2009 erworben (§§ 31 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Obgleich aus den vom Landgericht angeführten Gründen vieles dafür sprechen mag, dass sie in Bezug auf diese Rechte ihrerseits der V N mit Bandübernahmevertrag vom 25.04.2004 exklusive Befugnisse im Wege der Unterlizenz eingeräumt hat, verblieb ihr jedenfalls als ausschließlich Berechtigter der vorigen Stufe doch ein (negatives) Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter außerhalb der Lizenzkette (vgl. zur Abgrenzung Senat, GRUR-RR 2005, 179 – Standbilder im Internet). Dieses eigene Abwehrrecht verliert ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ebenso wenig wie ein Urheber durch die Vergabe weiterer ausschließlicher Nutzungsrechte an Unterlizenznehmer, sofern er – etwa wegen Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Lizenzgebühren – ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat ( BGHZ 118, 394 = GRUR 1992, 697 [698 f.] – ALF; BGHZ 141, 267 = GRUR 1999, 984 [985] – Laras Tochter; Senat, a.a.O. [180]; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 49 [50] – Bruce Springsteen an his Band; OLG München, GRUR 2005, 1038 f. – Hundertwasserhaus II; Wandtke / Grunert in: Wandtke / Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 31 UrhG Rn. 8, 35 m.w.N.).

Im Streitfall liegt das Interesse der Antragstellerin, unberechtigte Dritte am Einstellen der geschützten Tonaufnahme in Tauschbörsen zu hindern, auf der Hand, denn die gewinnbringende Auswertung der Aufnahmen durch die Lizenznehmerin, an der sie nach dem Bandübernahmevertrag prozentual beteiligt ist, wird dadurch gefährdet.

Im Ergebnis ist mit dem letzten Satz allerdings festzuhalten, dass es hier darum geht, dass das Unternehmen selbst weiterhin verdient – somit problemlos ein eigenes Interesse begründen kann. Dennoch war diese Konstellation in der Vergangenheit häufiger Anlass für Kritik, die das OLG Köln offensichtlich nicht teilt.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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