Angeblich hat der Bundesgerichtshof (I ZR 183/09, „Irische Butter“) entschieden, dass „Lockangebote“ mit zeitlichen Grenzen zu versehen sind. So soll bei beworbenen Lebensmitteln gelten, dass diese mindestens einen ganzen Tag verfügbar sein müssen. Speziellere Artikel wie Flachbildmonitore sollten zumindest bis 14h verfügbar sein. Anderfalls handelt es sich um ein verbotenes Lockangebot. Nicht nur ich bin überrascht, wo doch der BGH gerade starre Laufzeiten vermeidet hat in der Vergangenheit. Denn im Einklang mit dem UWG ist vielmehr zu fragen, welcher Eindruck der Bevorratung beim durchschnittlichen Verbraucher geweckt wurde und ob das mit der Realität übereinstimmt. Und ich denke auch, dass hier eine Pressemitteilung der zuständigen Verbraucherzentrale unreflektiert von den Medien übernommen wurde – beim BGH selbst jedenfalls sind weder eine Pressemitteilung noch die Entscheidung aufzufinden.
Update: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen erschienen und – wen wundert es – in Folge der gängigen Rechtsprechung ist dort zu lesen dass „nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung unlauter“ ist.
Insofern musste man von Anfang an skeptisch sein, ob der BGH wirklich nicht nur für diesen Fall, sondern allgemeinverbindliche bzw. verallgemeinerungsfähige Regeln aufgestellt hat. Ich hatte schon seinerzeit doch enorme Probleme mit dem Gedanken, dass der BGH vom Einzelhandel erwartet, dass jegliche beworbenen Lebensmittel auf 24h vorrätig sein sollten. Jedenfalls „echte Sonderangebote“ von Luxusartikeln wie Champagner wären damit eher schwierig auf finanziell sicherer Lage umzusetzen. Sehr zum Missfallen der Verbraucher.
Für den Verbraucher ist die Frage in konkreter Hinsicht übrigens eher unspektakulär: Auch wenn ein Verstoss gegen das UWG festgestellt wird, hat der Verbraucher deswegen keinen Anspruch auf Lieferung des beworbenen und nicht mehr verfügbaren Artikels. Es geht alleine um die Zulässigkeit der Werbung.
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