Das Landesarbeitsgericht Hessen (14 Sa 800/13) hatte sich mit einem tragischen Fall zu beschäftigen: Ein Mitarbeiter der unstreitig bisher unauffällig war, erkrankt plötzlich an einer psychischen Erkrankung und beginnt Pfandflaschen in der Kantine einzusammeln und auf seine eigene Karte bei der Rückgabe zu buchen. Er erhält eine verhaltensbedingte Kündigung – und geht dagegen erfolgreich an.
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt nämlich ein schuldhaftes Verhalten voraus. Dieses kann aber dann nicht mehr angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder entsprechend seiner Einsicht zu handeln:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bildet bei der verhaltensbedingten Kündigung der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung ein wichtiges, oft das wichtigste Abgrenzungskriterium. Deshalb können verhaltensbedingte Gründe eine außerordentliche Kündigung in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat (BAG 21.01.1999 – 2 AZR 665/98 – NZA 1999, 863). Danach kann nur ausnahmsweise auch ein schuldloses Verhalten des Arbeitnehmers unter besonderen Umständen den Arbeitgeber zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen, wenn nämlich ein Arbeitnehmer durch schwerwiegendes Fehlverhalten die Ordnung im Betrieb erheblich stört, aufgrund von Vertragspflichtverletzungen die Störquelle im Bereich der verhaltensbedingten Kündigungsgründe liegt und weitere Arbeitspflichtverletzungen zu erwarten sind (BAG 21.01.1999 – 2 AZR 665/98 – aaO.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Gefahr für Leib und Leben der anderen Mitarbeiter darstellt (BAG 10.03.1977 – 4 AZR 675/75 – Juris).