Ja, das gibt es noch: Mündlich geschlossene Arbeitsverträge. In einem Fall den das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 331/11) beschäftigt hat, ging es dabei um die mündlich unstrittig getroffene Absprache, dass Überstunden erst ab der 21. Überstunde im Monat vergütet werden. Die ersten 20 Überstunden seien „mit drin“. Diese Absprache hielt vor dem Bundesarbeitsgericht stand!
Zum einen ist zu sehen – was gerade bei Laien gerne verkannt wird – dass alleine die mündliche Absprache nicht der Einstufung als Allgemeine Geschäftsbedingung entgegen steht! Das ergibt sich auch aus dem Gesetz, das im §305 I BGB deutlich sagt, dass die Form des Vertrages bedeutungslos ist bei der Einstufung als AGB. Tatsächlich reicht es etwa aus, wenn eine Formulierung „im Kopf vorhanden ist“ und die Absicht besteht, diese Formulierung mehrmals zu verwenden.
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Die Einstufung dieser Abrede als „überraschende Klausel“ aber lehnt das Bundesarbeitsgericht ab: Zum einen sind derartige Abreden bezüglich Überstunden weit verbreitet. Zum anderen ist der Ausdruck „ist mit drin“ allgemein verständlich und auch vom Ergebnis her nicht überraschend.
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