Kategorie: Steuerstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Steuerhinterziehung bei erschlichener Befreiung?

    Auch wenn sich ein Angeklagter eine Befreiung von steuerlichen Erklärungspflichten bei einem Finanzamt ‚erschleicht‘, kommt eine Straflosigkeit in Betracht: Vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes entfaltet bei verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen die behördliche Entscheidung grundsätzlich Tatbestandswirkung. Denn: Es kommt nur auf die formelle Wirksamkeit der Entscheidung an, nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit (BGH, 1 StR 389/21). Verwaltungsakzessorische Straftatbestände bedürfen eines eindeutigen Auslegungsmaßstabs im Hinblick auf ihre verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen.

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  • Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehungskette

    Auch innerhalb einer Umsatzsteuerhinterziehungskette entsteht ein messbarer wirtschaftlicher und damit abschöpfbarer Vorteil nur bei dem Tatbeteiligten, in dessen Vermögen sich eine Steuerersparnis niederschlägt, also insbesondere bei den Unternehmern, die ihre aus tatsächlichen Ausgangsumsätzen resultierende Umsatzsteuerzahllast durch Verrechnung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) mit aus Eingangsrechnungen gezogenen Vorsteuern zu Unrecht mindern.

    Dies ist bei zwischengeschalteten bloßen Rechnungsausstellern, deren Steuerschuld sich aus § 14c Abs. 2 Satz 2, § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG ergibt, nicht der Fall. Dies gilt umfassend, also auch insoweit, als sie mit den zu Unrecht aus Eingangsrechnungen entnommenen Vorsteuerbeträgen ihre allein aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG resultierende Zahllast sogleich wieder mindern (dazu BGH, 1 StR 28/21 und 1 StR 22/23).

  • Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen: Finanzamt für Steuerstrafsachen & Steuerfahndung schreibt wegen Kryptowährungen

    Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen: Finanzamt für Steuerstrafsachen & Steuerfahndung schreibt wegen Kryptowährungen

    Post vom Finanzamt für Steuerstrafsachen & Steuerfahndung schreibt wegen Handels mit Kryptowährungen? Seit einigen Wochen erhalten Nutzer einer bestimmten Plattform Post des für Sie zuständigen Finanzamts für Steuerstrafsachen & Steuerfahndung – Hintergrund ist ein Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen eines Finanzamts bei einer konkreten Kryptohandelsplattform.

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  • Verdeckte Gewinnausschüttung: persönliche Zurechnung von Einkünften

    Die persönliche Zurechnung von Einkünften richtet sich danach, wer sie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG „bezogen“ hat. Im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft, die nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ein eigenständiges Steuersubjekt ist (vgl. § 1 KStG), gilt ein striktes Trennungsprinzip.

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  • Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Völlig überraschend hat der Bundesgerichtshof (1 StR 295/22) klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führt – denn die Regelung der Steuererklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV genügt nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG!

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  • Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten: Dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist, hat der Bundesfinanzhof (VI R 75/10) klargestellt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen. Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, sind nicht ohne Weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen.

    Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 AO. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641).

    In gleicher Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).

    Dem Abzug dieser Verfahrenskosten steht § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung dieser Vorschrift, die – wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG – als Reaktion auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, und vom 21. November 1983 GrS 3/82 (BFHE 140, 62, BStBl II 1984, 166) zu verstehen ist (Fissenewert in Herrmann/ Heuer/Raupach –HHR–, § 12 EStG Rz 141; HHR/Hildesheim, § 4 EStG Rz 1700 Gff.), bewusst davon abgesehen, auch die Verfahrenskosten in das Verbot eines Abzugs als Werbungskosten einzubeziehen (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 40 AO Rz 62; zum Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG s. Senatsentscheidungen vom 15. Januar 2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151).

    Allerdings setzt nach bisheriger Rechtsprechung die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft.

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223). Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, genügt allerdings insoweit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs der Tatvorwurf allein zumindest dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wird.

    BFH, VI R 75/10
    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten: Fachanwalt für Strafrecht Ferner zu den Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten absetzen? Es wäre schön, wenn dies einfach wäre, aber natürlich ist es das nicht. Tatsächlich ist es ein sehr undankbares Thema.

    Zusammenfassend also nochmals kurz zu den Strafverteidigungskosten als Werbungskosten:

    • Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können auch Straftaten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Werbungskosten sein (BFH, VI R 35/96, VI R 75/10 und VI B 88/21).
    • Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde (BFH, VI R 42/04, GrS 2/82, VI R 75/10 und VI B 88/21).

    Grenze: Keine erwerbsbezogene Veranlassung

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aber aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.

    Denn: Die Annahme von Werbungskosten setzt in oben geschilderten Fällen voraus, dass die den Aufwand auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So ist nach der Rechtsprechung eine private Veranlassung gegeben, wenn die strafbaren Handlungen mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.

    Die berufliche Veranlassung entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich, schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, das Verhalten des Arbeitnehmers also von privaten Motiven getragen war (BFH, VI R 75/10 und VI B 88/21).

    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten: Honorarvereinbarung

    In der Rechtsprechung des BFH ist somit geklärt, unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind.

    Aus Sicht des BFH (zusammenfassend dazu BFH, VIII R 43/14). entstehen Kosten im Strafverfahren nur dem verurteilten Straftäter oder demjenigen, der für seine erfolgreiche Verteidigung mehr aufgewendet hat, als ihm vom Staat erstattet wird. Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat.

    Soweit der Steuerpflichtige aufgrund eines Freispruchs nach § 467 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Erstattung der Strafverteidigungskosten hat, fehlt es für einen Abzug nach § 33 EStG bereits an einer Belastung des Steuerpflichtigen.

    Aufwendungen für die Strafverteidigung sind auch dann nicht zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten übersteigt.

    Wären die anteilig auf die nicht zugelassenen Anklagepunkte entfallenden Kosten der Strafverteidigung höher als die erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren, wären auch diese vom Beschuldigten selbst zu tragenden Kosten aufgrund der mit dem Verteidiger getroffenen Honorarvereinbarung nicht zwangsläufig entstanden.

    Einstellung des Strafverfahrens

    Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO rechtfertigt dabei nicht die Schlussfolgerung, dass der Steuerpflichtige die ihm zur Last gelegte Tat verübt hat! Gleichwohl zeigt es sich steuerrechtlich undankbar:

    Der Regelfall wird sein, dass der Beschuldigte bei einer Einstellung nach § 467 Abs. 5 StPO seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Verteidigers, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Der Beschuldigte hat sie nach § 467 Abs. 5 StPO zu tragen, weil er sich im Rahmen der kooperativen Verfahrensbeendigung freiwillig dieser Rechtsfolge und anderen Sanktionen besonderer Art unterwirft, um die Fortsetzung des Verfahrens zu vermeiden, so der BFH (vgl. ausdrücklich BFH, VIII R 43/14). Die Kosten der Strafverteidigung entstehen dem Kläger daher nicht zwangsläufig, sondern sind von ihm zu tragen, weil er der Verfahrensbeendigung zugestimmt hat.

    Dazu auch bei uns die allgemeine Übersicht zur Absetzbarkeit von Kosten beachten!

  • Steuerbarkeit von Gewinnen aus dem Umgang mit Kryptowährungen

    Steuerbarkeit von Gewinnen aus dem Umgang mit Kryptowährungen

    Der Bundesfinanzhof (IX R 3/22) hat eine elementare steuerrechtliche Frage beim Umgang mit Kryptowährungen geklärt, die auf Jahre gravierende Auswirkungen haben wird. Dabei ging es Vordergründung um die Frage der Steuerpflicht bei der Veräußerung von Kryptowährungen, was in der Presse bisher die Hauptrolle zu spielen scheint. Tatsächlich aber hat der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung erstmals bestätigt, mit welcher schon der Umtausch einer Kryptowährung in eine andere ein steuerbares Verhalten darstellt. Die Schockwellen werden folgen.

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  • Handel mit Abdeckrechnungen

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 436/21) konnte klarstellen, dass bereits nach allgemeinen Grundsätzen ein Handel mit Abdeckrechnungen nicht steuerbar ist. Dies schon deshalb, weil ein Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftszweig ausgeschlossen ist.

    Dies gilt mit dem BGH auch für damit verbundene Nebenleistungen. Eine legale Verwendung von Abdeckrechnungen erscheint nicht denkbar. Sie haben – anders als andere Dokumente – ihrem Wesen nach keine Beweis-, sondern eine Täuschungsfunktion, weil sie Vorgänge vortäuschen, um Zahlungen und deren Empfänger zu verschleiern und damit dem Zahler und/oder Zahlungsempfänger Straftaten wie insbesondere Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) ermöglichen oder erleichtern. Dem steht aus Sicht des BGH nicht entgegen, dass die Erwerber von Abdeckrechnungen mit ihrem Vorgehen regelmäßig Wettbewerbsvorteile im legalen Wettbewerb auf Märkten für andere Leistungen anstreben.

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  • Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Erwerbsgegenstand

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Erwerbsgegenstand

    Mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt, dass wenn sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, ergibt, dass der Erwerber das bei Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Abweichungen sind dabei möglich, etwa wenn sich im Nachhinein erhebliche Änderungen ergeben.

    Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist, dass beim Kauf eines Grundstücks unter Vereinbarung, dass hier unmittelbar gebaut wird und man am Ende das Grundstück faktisch Bezugsfertig erhält, sich die Grunderwerbsteuer auch auf den Baupreis bezieht. Naturgemäß wird immer wieder versucht, dies durch Konstrukte zu umgehen, nicht selten durch Bauträger, die versuchen so ihre Preise etwas schöner zu rechnen – und Käufer, die arglos sind, weil Laien von dieser Problematik faktisch nichts wissen. Wir kennen diese Fälle, bisher konnten alle hiesigen Strafverfahren dieser Art aus Käufersicht in eine Einstellung mangels Tatverdacht getrieben werden – wobei man nicht unterschätzen sollte, wie viel Arbeitsaufwand in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt im Raum steht, weil hier erst einmal der genaue Betrag ermittelt werden muss. Abzüge wegen Sachmängeln oder nachträglich gestrichener Posten (der Klassiker ist die doch nicht (aus-)gebaute Garage) können dabei durchaus berücksichtigt werden.

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  • Mandatsgeheimnis im Steuerstrafrecht

    Der EUGH (C-694/20) hat im Themenbereich „Bekämpfung aggressiver Steuerplanung“ klargestellt, dass eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, die anderen beteiligten Intermediäre zu informieren, nicht erforderlich ist und das Recht auf Achtung der Kommunikation mit Mandanten verletzt. Aber: Alle anderen an einer solchen Planung beteiligten Intermediäre unterliegen, wie der Steuerpflichtige selbst, dieser Meldepflicht, wodurch garantiert werden kann, dass die Steuerverwaltung informiert ist.

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  • Schätzung hinterzogener Umsatzsteuer

    Im Falle der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Schätzung hinterzogener Umsatzsteuer muss das Gericht zwingend eine Schätzungsmethode wählen, die dem Ziel der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsrechnung möglichst nahezukommen, am besten gerecht wird. Bei der Auswahl kommt dem Gericht mit dem BGH ein Beurteilungsspielraum zu. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann auch darauf, ob das Tatgericht nachvollziehbar dargelegt hat, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese dafür geeignet ist (BGH, 5 StR 211/20 und 1 StR 106/22).

  • Pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen

    Entsprechend § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Auf eine nachgelagerte – nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrte – Pflicht, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben, um nachträglich die Tabaksteuer festzusetzen, kommt es dabei nicht mehr an (so BGH, 1 StR 470/21, zur Tabaksteuer, § 17 Abs. 3 Satz 1 TabStG).

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  • Versuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 AO)

    „Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (BGH, 1 StR 481/21, 5 StR 371/07 und 1 StR 233/22).

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  • Keine Steuerhinterziehung von Lohnsteuer, wenn elektronische Lohnsteuerbescheinigungen dem Finanzamt vollständig vorliegen

    Es ist nicht selten, dass in Steuerstrafverfahren Mandanten darauf hinweisen, dass dem Finanzamt doch ohnehin alle Daten bekannt seien – jedenfalls für Einkommen allein aus nicht-selbstständiger Tätigkeit scheint sich dies nun durchzusetzen, sofern die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vollständig beim Finanzamt vorlagen:

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  • Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

    Der Bundesfinanzhof (VIII R 8/19) stellt klar:

    1. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
    2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.
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