Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2024, Aktenzeichen 1 StR 218/23, behandelt einen Fall von Steuerhinterziehung in 16 Fällen. Die Entscheidung hebt das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2022 auf und legt einen besonderen Fokus auf das „große Ausmaß“ der Steuerhinterziehung.
(mehr …)Kategorie: Steuerstrafrecht
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Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer
Der Bundesgerichtshof konnte klarstellen, dass bei einem strafbaren Verstoß gegen die Vorgaben des LFGB nicht nur die Einziehung der durch den rechtswidrigen Vertrieb erwirtschafteten Einnahmen droht – die ordnungsgemäß abgeführten Steuern können nicht einmal abgezogen werden:
Das Landgericht hat dabei zu Recht die von dem Erblasser abgeführte Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 1.149.176,68 € – wie die Herstellungskosten des Produkts – nicht vom eingezogenen Wert der Taterträge in Abzug gebracht. Diese Steuer entstand gemäß § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG aF mit der Entnahme der Alkoholerzeugnisse aus dem Steuerlager und knüpfte damit hier an eine Handlung an, die zugleich zum verbotenen Inverkehrbringen des „Whiskys“ gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zählte. Nach den Feststellungen greift daher jedenfalls das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB.
Die Branntweinsteuer war Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unternehmens hinsichtlich des verbotswidrig vertriebenen Erzeugnisses. Die hierfür benötigten Mittel wurden also von dem als Täter handelnden Zeugen F. bewusst für die Begehung der Straftat eingesetzt (vgl. auch zur Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 1 StR 281/23; s. zudem BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 261/19 Rn. 3).
BGH, 4 StR 129/23
Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern
Unversteuerte Zigaretten im Steuerstrafrecht: Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (BGH, 1 StR 479/18, 1 StR 679/18, 1 StR 620/18, 1 StR 199/19, 1 StR 271/19 und 1 StR 403/19).
Dabei stellt der BGH klar, dass unversteuerte Zigaretten bei der Tatvariante der Erwerbshehlerei („Sichverschaffen“, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO, mit der Untervariante des „Ankaufens“) als Tatertrag der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterfallen.
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Umsatzsteuer-Karussellbetrug
Im Folgenden wird kurz erläutert, wie der grenzüberschreitende Umsatzsteuer-Karussellbetrug in der EU funktioniert:
- Mehrwertsteuersystem in der EU: In der EU wird auf Waren und Dienstleistungen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) erhoben. Wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, muss es die Mehrwertsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Wenn es Produkte einkauft, kann es die dafür gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen und mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
- Grenzüberschreitende Transaktionen: Bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU werden die Waren in der Regel mehrwertsteuerfrei verkauft, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist. Dieses Unternehmen muss dann die Umsatzsteuer in seinem Land selbst anmelden und abführen.
- Das Karussell beginnt: Der Betrug beginnt, wenn ein Unternehmen (der so genannte „Missing Trader“) eine Ware mehrwertsteuerfrei in einem anderen EU-Land kauft und sie in seinem Land mit Mehrwertsteuer weiterverkauft. Dieses Unternehmen kassiert die Mehrwertsteuer von seinen Kunden, führt sie aber nicht an den Fiskus ab und verschwindet häufig.
- Rückkauf der Ware: Ein anderes Unternehmen (oft als „Buffer“ bezeichnet) kauft die Ware vom Missing Trader, einschließlich der Mehrwertsteuer. Dieses Unternehmen kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
- Export der Ware: Die Ware wird nun wieder ins Ausland verkauft, diesmal mehrwertsteuerfrei, da es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.
- Schließung des Kreislaufs: Die Ware landet oft wieder beim ursprünglichen Missing Trader oder einem ähnlichen Unternehmen und der Prozess beginnt von vorne.
- Gewinn durch Mehrwertsteuer: Der Gewinn für die Betrüger entsteht durch die nicht abgeführte Mehrwertsteuer. Da die Ware oft mehrmals die Grenze überquert und jedes Mal Mehrwertsteuer anfällt, kann der Betrag beträchtlich sein.
In der Praxis ist dieser Betrug sehr kompliziert und erfordert eine gute Organisation und Koordinierung zwischen den beteiligten Parteien. Diese Komplexität der Transaktionen und die Beteiligung mehrerer Unternehmen in verschiedenen Ländern machen es für die Behörden schwierig, den Betrug aufzudecken und zu verfolgen.
Steuerhinterziehung

Wir sind als Strafverteidiger speziell beim Vorwurf der Steuerhinterziehung tätig und bieten dazu viele Informationen in unserem Blog wobei wir im Steuerstrafrecht als Strafverteidiger tätig sind:
- Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach Steuerhinterziehung
- Wie funktionieren: Cum/Ex und Cum/Cum
- Kassennachschau
- Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern
- Umsatzsteuer-Karussellbetrug und Strafbarkeit des Geschäftsführer
- Einziehung bei Steuerhinterziehung I und Einziehung II
- Verkürzung besonderer Steuer: Kaffee und Zigaretten
- Durchsuchung durch den Zoll
- Minder schwerer Fall bei hohem Steuerschaden
- Hawala-System als kriminelle Vereinigung
- Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- Durchsuchung durch die Steuerfahndung
- Schwarzarbeit: „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig
- Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)
- Beweisverwertungsverbot und Datenankauf durch Steuerbehörden 2025?
- Verjährung im Steuerstrafrecht
Es handelt sich um ein strafbares Verhalten, das schwerwiegende Folgen hat – insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch die Behörden ist ruinös! Die EU und die nationalen Steuerbehörden arbeiten kontinuierlich an der Aufdeckung und Bekämpfung solcher Betrugsfälle.

Karussell-Mehrwertsteuerbetrug: Gemeinsame Aktion von Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO)
Eurojust teilt mit, erstmals eine von EPPO geleitete Operation gegen Karussell-Mehrwertsteuerbetrug unterstützt zu haben. Die Aktion verdeutlicht, wie sich zunehmend auf europäischer Ebene eine leitende Strafverfolgung entwickelt, auch wenn auf nationaler Ebene am Ende die „Behörden vor Ort“ tätig werden. Die Verzahnung von nationaler und europäishcer STaatsanwaltschaft ist dabei klar geregelt, u.a. in der RISTBV gibt es hierzu Orientierung.
Hinweis: Ich kommentiere die Ziffern 301 („Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen“) und 302 („Amtshilfe bei Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft“) der RISTBV im BeckOK-StPO.
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Steuerliche Probleme bei DDP aus Asien
In einem aktuellen Beitrag der Zeitschrift PraxisSteuerstrafrecht zum Thema Steuerstrafrecht und Importe wird das Thema Zollrecht und insbesondere die Risiken der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid) bei Importen aus China für Onlinehändler behandelt. Es wird erläutert, wie chinesische Lieferanten oft die Zollanmeldung und Steuerzahlung als Teil ihres Service anbieten, was verlockend klingt, aber rechtliche und steuerliche Risiken birgt.
Die Komplexität und die Fallstricke dieser Praxis, wie z.B. die Änderung des Lieferweges, die Rolle indirekter Vertreter bei der Zollanmeldung und die steuerlichen Konsequenzen, werden detailliert beschrieben. Der Beitrag macht deutlich, warum sowohl auf asiatischer Seite als auch auf deutscher Empfängerseite Vorsicht geboten ist. Das Thema ist auch hier ein paar Zeilen wert.
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Schätzung des Betrages bei Umsatzsteuerhinterziehung
Der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung ist fehlerhaft, wenn ein Gericht bei der Schätzung der hinterzogenen Umsatzsteuer die Umsatzsteuer rechtsfehlerhaft dem Entgelt für nicht erklärte Umsätze hinzugerechnet hat.
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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kommt im Steuerstrafverfahren regelmäßig besondere Bedeutung zu. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (1 StR 207/23) ganz aktuell noch einmal die Grundlagen zusammengefasst. Insbesondere bei unvollständig verbuchten Eingangs- und Ausgangsumsätzen kann sich das Gericht seine Überzeugung von deren Umfang aufgrund eigener Schätzung bilden.
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Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten
Der Bundesgerichtshof (1 StR 151/23) hat sich zur Entstehung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten geäußert.
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Steuerprüfung: Neue Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung
Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht.
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Einziehung und § 14c Abs. 2 UStG
Grundsätzlich gilt bei der von einer objektiven Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass das bewusst in das Verbotene Investierte – speziell bei Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung eines Verschleierungssystems – unwiederbringlich verloren ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 79). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet es nicht, die dem Angeklagten entgangenen Umsatzsteuerbeträge in Abzug zu bringen.
(mehr …)Einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Eine einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG ist anzunehmen, wenn die zivilrechtliche Inhaberschaft (§ 39 Abs. 1 AO) oder zumindest das sog. wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an den Anteilen auf den Erwerber übergeht. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn; auf den Zufluss des Entgelts kommt es nicht an (BFH, VIII R 21/17 und IX R 7/18).
(mehr …)Aussetzung des Strafverfahrens gemäß § 396 Abs. 1 AO
Nach § 396 Abs. 1 AO kann das Strafverfahren bis zum unanfechtbaren Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung vom Bestand des Steueranspruchs, von der Steuerverkürzung oder von der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile abhängt.
Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei sind alle Umstände abzuwägen, die im konkreten Fall für und gegen die Aussetzung des Strafverfahrens sprechen, insbesondere das Ziel, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen im Straf- und Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden, und das Gebot der zügigen Verfahrenserledigung. Jedenfalls dann, wenn eine längere Aussetzung erforderlich wäre, kommt dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerten Anspruch des Beschuldigten auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist regelmäßig Vorrang vor dem Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung zu; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK setzt der Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung enge Grenzen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Aussetzung (BGH, 3 StR 373/86 und 1 StR 116/23).
Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher
Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus (z. B. 19 % anstatt 7 %), schuldet er auch den überhöhten Betrag. Das Umsatzsteuergesetz (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG) erlaubt zwar die Korrektur des überhöhten Ausweises per Rechnungsberichtigung. Doch gerade bei vielen Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher ist dies problematisch bzw. faktisch unmöglich, weil die Kontaktdaten der Personen oft nicht bekannt sind. Zu der Thematik „überhöhter Steuerausweis“ erging im Dezember 2022 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-378/21) in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht.
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Kassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zu einer Außenprüfung
Seit 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau gemäß Abgabenordnung (§ 146b AO). Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Kontext der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Das Finanzgericht Hamburg (6 K 47/22) hat sich nun mit den Voraussetzungen für den Übergang zu einer Außenprüfung beschäftigt.
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