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Kategorie: Steuerstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Steuerhinterziehung: Strafmaß bei Steuerhinterziehung

    Um die Höhe der Strafe bei einer begangenen Steuerhinterziehung ranken sich viele Mythen. Dabei kann ein kurzer Blick auf typische Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits einen interessanten Eindruck vermitteln, um dieses Bild gerade zu rücken:

    So hat der Bundesgerichtshof gerade nicht festgestellt, dass es bestimmte Strafen gibt, je nachdem wie hoch die hinterzogene Summe ist. Vielmehr hebt der BGH hervor, dass selbstverständlich immer eine entsprechende Abwägung vorzunehmen ist, wobei sich aus der Höhe der hinterzogenen Summe letztlich Grundsätze für die im Raum stehende Mindeststraferwartung ergeben.

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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere:

    Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (…) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

    Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur „auf dem Papier“ selbiger ist, während tatsächlich ein „faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund.

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  • Wann liegt Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe vor

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe beschäftigt (1 StR 438/11). Es geht hierbei um die Frage, ob eine Steuerhehlerei eine nur vollendete oder auch beendete Vortat voraussetzt. Jedenfalls für die Steuerhehlerei die in Form von Absatzhilfe auftritt hat dies der Bundesgerichtshof nun abschließend entschieden.

    Im zu Grunde liegenden Fall ging es um geschmuggelte Zigaretten, die über die Grenze nach Deutschland verbracht wurden. Nachdem der ursprünglich geplante Abnehmer abgesprungen war, wurde nach einem neuen Abnehmer gesucht. Hier wurde dann der spätere Angeklagte tätig, der einen Abnehmer vermitteln sollte und hierbei auch erfolgreich tätig war. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der spätere Angeklagte tätig wurde waren die Zigaretten allerdings bereits nach Deutschland verbracht wurden immer so dass die eigentliche Tat bereits vollendet war. Eine Beendigung der Tat allerdings stand noch nicht im Raum, da die Zigaretten noch nicht „zur Ruhe gekommen waren“. Nun stellte sich die Frage, ob der spätere Angeklagte sich im Zuge der Absatzhilfe bei einer Steuerhehlerei strafbar gemacht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass für die Annahme einer Absatzhilfe eine abgeschlossene (vollendete) Vortat zwar erforderlich, aber eben auch ausreichend ist. Eine beendete Vortat ist damit nicht Voraussetzung. Der Bundesgerichtshof begründet dies im Ergebnis vor allem Ergebnis orientiert, er ist der Auffassung, dass das bei derartigen Taten vorliegende Unrecht ansonsten nicht hinreichend erfasst wird. Es sieht einen derart eigenständiges Grundrecht in der Tat des Helfers, dass nach seiner Einschätzung die Einstufung als reine Beihilfe zur Steuerhinterziehung dem ganzen nicht sachgerecht wird.

  • Steuerhinterziehung: Sozialschädliches Verhalten erschwerend bei der Strafzumessung?

    Darf bei der Strafzumessung nach einer Steuerhinterziehung strafschärfend berücksichtigt werden, dass das Verhalten sozialschädlich war? Der Bundgesgerichtshof (5 StR 142/96) lehnt das ausdrücklich – und zu Recht – ab:

    Geschütztes Rechtsgut des § 370 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer […] Damit soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Hinblick auf alle Steuerpflichtigen gewährleistet werden, die jeweils nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung herangezogen werden sollen. Diese, bereits dem Tatbestand immanenten, Grundsätze dürfen im Falle der Zuwiderhandlung durch steuerunehrliches Verhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

  • Steuerhinterziehung: Strafzumessung im Steuerstrafrecht bei besonderen Kenntnissen des Täters

    Beim Bundesgerichtshof (3 StR 307/89) ging es um die Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung: Das Landgericht hatte den Täter verurteilt und dabei berücksichtigen wollen, dass dieser „besonders Intelligent“ sei und „gründliche Kenntnisse … in Fragen der Buchhaltung und des Steuerrechts“ mitbrachte. So funktioniert das aber nicht:

    Intelligenz und die Kenntnisse steuerrechtlicher und buchhalterischer Zusammenhänge dürfen als persönliche Umstände nur dann für das Maß der Schuld strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich eine innere Beziehung zur Straftat erkennen läßt […] Daran fehlt es hier. Die von den Angeklagten begangene Steuerhinterziehung auf Zeit war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils weder von besonderer Raffinesse geprägt noch bedurfte die praktizierte Liquiditätsschöpfung durch Anmeldung nicht gerechtfertigter Vorsteuerbeträge besonderer steuerrechtlicher oder buchhalterischer Kenntnisse.

    Tatsächlich aber ist hier der Umkehrschluss wichtig: Es kann natürlich strafschärfend berücksichtigt werden, wenn besondere Fähigkeiten und Kenntnisse sich gerade in der ausgeführten Steuerhinterziehung niedergeschlagen haben. Untersagt ist alleine der allgemeine Rückgriff auf Merkmale, die keinen konkreten Tatbezug aufweisen.

  • Steuerstrafrecht: Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

    Wie ist der Schaden bei der Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu bewerten? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (5 StR 223/97) beantwortet. Interessant ist die Frage vor allem deshalb, weil die bewusst falsche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zeitweilig eine Steuerverkürzung bewirken kann – erst mit der Abgabe der abschliessenden falschen Jahreserklärung wird die endgültige – dauerhafte – Steuerverkürzung bewirkt. Dies gilt selbst dann, wenn am Ende gar keine Jahreserklärung abgegeben wird (siehe dazu BGHSt 38, 165).

    Wenn nun aber die Abgabe einer entsprechenden Jahreserklärung dadurch verhindert wird, dass vorher ein steuerliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird – wie geht man damit um? Grundsätzlich gelten die obigen Grundsätze, wie der BGH klarstellt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass letztlich von Anfang an beabsichtigt war, eine entsprechende Jahreserklärung abzugeben; dies ist dann beim Strafmaß zu berücksichtigen:

    Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich erlangte
    Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen.

  • Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

    Der Bundesfinanzhof (II R 32/13) hat sich zum einheitlichen Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht geäußert und festgestellt, dass dann, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, ergibt, dass der Erwerber das bei Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand bezieht.

    Hinweis: Das Ergebnis ist, dass etwa bei von vornherein vereinbarter Bebauung die Grunderwerbsteuer sich auf den Gesamtbetrag bezieht – und eben nicht nur auf den Grundstückspreis. Entsprechend ist mit Steuerstrafverfahren zu rechnen, wenn man die Grunderwerbsteuer „kleinrechnet“ indem man nur den Grundstückskaufpreis „herausrechnet“.

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