Dass bestehende Ansprüche auf Vernichtung und Herausgabe elektronischer Dateien entsprechend § 7 Nr. 1 GeschGehG in einem Alternativverhältnis zueinander stehen und der Gläubiger ein – von ihm auszuübendes – Wahlrecht hat, hat das Arbeitsgericht Hamburg (4 Ca 356/20) entschieden:
Soweit der Antrag auf die Löschung konkret genannter elektronischer Dateien gerichtet ist, ist er zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Löschung der Dateien nach § 7 Nr. 1 GeschGehG. Die Beklagte macht ihn ausweislich des Antragswortlauts und der Antragsbegründung … nur als Annexanspruch zu dem nach den vorstehenden Ausführungen … nicht gegebenen Herausgabeanspruch geltend. Wenn bereits der Hauptanspruch nicht besteht, gilt das auch für den Annexanspruch.
Es kommt hinzu, dass die Ansprüche auf Vernichtung – hier in Form des Löschens – und auf Herausgabe nach § 7 Nr. 1 GeschGehG nur in einem Alternativverhältnis stehen. Der Gläubiger hat also ein von ihm auszuübendes Wahlrecht (Krbetschek im Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 7 GeschGehG Rn. 15 mwN). Dieses Wahlrecht hat die Beklagte nicht ausgeübt.
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