Eine ganz besondere Vorschrift ist die des § 60 StGB, mit welcher von Strafe trotz Strafbarkeit abgesehen werden kann – wobei dies ausdrücklich mit dem BGH einen Ausnahmecharakter haben soll (so BGH, 5 StR 494/14):
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
§ 60 StGB
Diese Ausnahmevorschrift zielt auf Fälle, bei denen Tat und Schuld durch die Folgen, die den Täter mit seiner Tat getroffen haben, als hinreichend kompensiert erscheinen, so dass das Strafbedürfnis entfällt.
Voraussetzung ist, dass die Funktion der Strafe allein durch den Schuldspruch erfüllt wird, weil der Täter sich selbst derart schwer geschädigt hat, dass es zum einen einer weitergehenden Einwirkung auf ihn nicht bedarf und zum anderen der Allgemeinheit das Absehen von Strafe als Ausdruck humaner Strafrechtspflege so verständlich erscheint, dass sie diese Rechtsfolge nicht als Infragestellung notwendigen und sinnvollen Rechtsgüterschutzes empfindet:
Verfehlt wäre die Strafe, wenn ihr unter keinem ihrer Leitgesichts- punkte eine sinnvolle Funktion zukäme. Die Annahme, dass diese Vorausset- zungen gegeben sind, muss sich, wie das Merkmal „offensichtlich“ zeigt, un- mittelbar aufdrängen (s. BGH, Urteile vom 20. März 1973 – 1 StR 5/73, bei Dallinger, MDR 1973, 899; vom 23. November 1977 – 3 StR 397/77, BGHSt 27, 298, 300; Beschluss vom 3. September 1996 – 1 StR 475/96, BGHR § 60 Ab- sehen 1).
BGH, 3 StR 40/20
Gesamtabwägung erforderlich
Ein Vorgehen nach § 60 StGB macht eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände erforderlich (BGH, 1 StR 475/96 und 5 StR 494/14). Anwendbar ist die Vorschrift nur dann, wenn das Verfehltsein von Strafe so ins Auge springt, dass dieses Ergebnis der Abwägung jedem ernsthaften Zweifel entrückt ist (BGH, 3 StR 397/77).
Mittelbare Folgen
Auch mittelbare Folgen der Tat können die Anwendung des § 60 StGB eröffnen: Dazu können auch die durch Strafverfolgung bewirkten außergewöhnlichen Beeinträchtigungen gehören (BGH, 5 StR 588/03). Die an diese Beeinträchtigungen zu stellenden Anforderungen sind – dem Ausnahmecharakter der Vorschrift entsprechend – mit dem BGH streng.
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