Die Notwehr unterliegt mitunter Einschränkungen: Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Notwehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt (BGH, StR 248/20).
In einem solchen Fall muss der Verteidiger laut Bundesgerichtshof dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlich “Trutzwehr“ nur dann übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind.
Weiterhin kann ein sozial-ethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht nur einschränken, wenn zwischen diesem und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren. Allerdings ist das Notwehrrecht auch in diesen Fällen nur eingeschränkt: Ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (BGH, 1 StR 208/18 und 2 StR 252/17).
- Neue Wege zur Identifizierung von Bitcoin-finanzierten Cyberkriminalitätsnetzwerken - 28. März 2024
- Robotersicherheit - 28. März 2024
- Large Language Models (LLM) - 28. März 2024