Beim OLG Nürnberg (12 U 567/13) ging es um die Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Dabei stellte es fest, dass trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder dahingehend, „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben“, gleichwohl die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen Pflichtenkreis trifft, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt.
Gelingt der Gesellschaft die Darlegung solcher Umstände, ist es sodann Sache des verklagten Vorstandsmitglieds, seinerseits darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dessen Verhalten nicht pflichtwidrig oder schuldhaft gewesen ist oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Haftung bei einer wertneutralen Handlung
Bei einer wertneutralen Handlung (hier: Reisekostenerstattung für eine Geschäftsreise), welche als solche keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefert, dass das Vorstandsmitglied bei Vornahme der Handlung auch nur „möglicherweise“ seine Pflichten als Geschäftsleiter verletzt hat, hat die Gesellschaft weitere Umstände und Indiztatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die zumindest den Anschein begründen, dass das Verhalten des Vorstandsmitglieds pflichtwidrig gewesen sein könnte.
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