Es sollte nicht überraschen, dass man nach Abgabe einer Unterlassungserklärung im Fokus des Unterlassungsgläubigers steht – immerhin steht eine durchaus lukrative Vertragsstrafe im Raum, wenn zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird. Der „IDO Interessenverband“ ist mir mit verschiedenen Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts bekannt, speziell auch im Bereihc der Widerrufsbelehrungen. Eine Unterlassungserklärung in diesem Bereich ist gerade für Online-Verkäufer besonders kritisch, da zumindest in der Theorie bei jedem Angebot im Internet das Risiko einer Vertragsstrafe winkt. Schliesslich müssen die beachtlichen Informations- und Belehrungspflichten hier jedes Mal bedacht sein.
Erschreckend ist es auch, dass Unternehmer durchaus häufig nach einigen Jahren abgegebene Unterlassungserklärungen „zu vergessen“ scheinen. Dabei bindet die Unterlassungserklärung eben nicht „nur“ 30 Jahre, sondern lebenslang. Wer also 1980 als GmbH eine Vertragsstrafe versprochen hat, der sollte auch 2015 noch darüber nachdenken bei der Gestaltung der eigenen Werbemaßnahmen.
Zu der typischen Frage „Kann man da noch etwas machen“ in aller Kürze: Es kommt auf den Einzelfall an. Ich war in mehreren Fällen geforderter Vertragsstrafen tätig, sowohl rein aussergerichtlich als auch vor Gericht. Zu konkreten Ergebnissen schreibe ich ganz bewusst nichts, da ich hier dem Gegner immer zusichere, dass ich zu Verhandlungen und deren Ergebnis nichts schreibe.
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