Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ärztliche Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall durchaus kritisch hinterfragt werden können. Wenn nämlich der vermeintlich Verletzte einen Arzt alleine deswegen aufsucht, weil er die schlichte Möglichkeit einer Verletzung sieht oder den unspezifizierten Verdacht einer Verletzung hat, sind diese Kosten nicht zu ersetzen!
Für den Verkehrsunfallprozess bedeutet das, dass zu beweisen ist, dass es zumindest zu körperlichen Beschwerden gekommen ist, deren Ursache im Verkehrsunfall liegen. Für das Unfallopfer bedeutet dies letztlich, dass es als Folge des Unfalls nicht quasi rein präventive ärztliche Untersuchungen erstattet bekommt. Es muss zumindest ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Unfall und den Beschwerden, die ernsthaft die Besorgnis begründen, dass eine ärztliche Behandlung oder Diagnose notwendig ist. Siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofes mit Aktenzeichen (VI ZR 95/13).
Hinweis: Betroffene werden in der Praxis ihre ärztlichen Kosten von Ihrer Krankenkasse erstattet bekommen, es geht dann insofern um Ansprüche der Krankenkasse gegenüber dem Unfallgegner!
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