Keine generalpräventive Auskunft von AirBNB

Behörden dürfen Betreiber von Internetplattformen zur Buchung und Vermietung von Privatunterkünften verpflichten, bei einem Anfangsverdacht auf Zweckentfremdung die Daten der Vermieter herauszugeben. Dabei müssen jedoch Mindeststandards eingehalten werden, wie der VGH München, 12 BV 23.725, klargestellt hat. So reicht allein die gelegentliche, ggf. auch mehrfache kurzzeitige oder auch längerfristige Vermietung oder Gebrauchsüberlassung von Wohnraum angesichts der vielfältigen Möglichkeiten einer völlig legalen (genehmigten) Nutzung ohne Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hindeutende Umstände regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen.

Der VGH betont in diesem Zusammenhang, dass eine permanente „generalpräventive“ (Total-)Überwachung und Kontrolle des (gesamten) Wohnungsbestandes ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung im Einzelfall in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht in Betracht kommt. Das Zweckentfremdungsrecht erlaubt kein „generalpräventives Vorgehen“ zur „Abschreckung“ lediglich potentieller Zweckentfremder. Die konkrete Eignung eines bestimmten Objekts für die Verwirklichung des Tatbestandes der Zweckentfremdung muss zudem positiv feststehen, bevor eine Behörde als ersuchende Stelle im Sinne von § 14 Abs. 2 TMG a.F. bzw. § 22 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG um Auskunft ersucht, denn nur dann ist eine Rechtsgutsverletzung, die den Handlungsrahmen erst eröffnet, überhaupt denkbar und möglich. Eine auf bloße Vermutungen gestützte Auskunftserteilung scheidet aus:

Die konkrete Tauglichkeit eines bestimmten Objekts für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Zweckentfremdung muss positiv feststehen, bevor die Beklagte als ersuchende Stelle im Sinne von § 14 Abs. 2 TMG bzw. § 22 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2a TTDSG Auskunft begehrt, denn nur dann ist überhaupt eine Rechtsgutsverletzung, die den Handlungsrahmen der Behörde erst eröffnet, denkbar und möglich (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.06.2021 – 12 CS 21.1413 –, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14). Rein spekulative Erwägungen zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ungenehmigten gewerblichen Nutzung und damit einer Zweckentfremdung helfen demgegenüber nicht weiter (vgl. auch BVerfGE 155, 119 [189 f.] Rn. 152).

Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 20.08.2019 – 12 ZB 19.333 – juris, Rn. 58 m.w.N.; B.v. 20.5.2020 – 12 B 19.1648 – juris, Rn. 82 m.w.N., Leits. 5; B.v. 16.06.2021 – 12 CS 21.1413 –, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14), anderenfalls würden unberechtigterweise verdachtslose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr ins Werk gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.05.2020 – 12 B 19.1648 – juris, Rn. 81 m.w.N.; B.v. 16.06.2021 – 12 CS 21.1413 –, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14). Nicht ein „abstrakter Gefahrenverdacht“, sondern nur eine hinreichend konkrete Gefahr eröffnet den zweckentfremdungsrechtlichen Handlungs- und Eingriffsrahmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.06.2021 – 12 CS 21.1413 –, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14.).

In diesem Zusammenhang betont der VGH weiter: Aus einem grundsätzlich völlig rechtmäßigen Verhalten – wie etwa der Vermietung von Wohnraum – kann für sich genommen noch kein Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung abgeleitet werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass grundsätzlich zulässige Handlungen unter einen Generalverdacht gestellt würden. Nicht ein abstrakter Gefahrenverdacht, sondern nur eine hinreichend konkrete Gefahr eröffnet den zweckentfremdungsrechtlichen Handlungs- und Eingriffsrahmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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