Ein Auftraggeber kann Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln nur geltend machen, wenn er dem potenziellen Mängelverursacher zuvor die Gelegenheit gegeben hatte, nachzubessern.
Das hat das Oberlandesgericht Hamburg (11 U 138/17) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt.
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Der Auftragnehmer kann also selbst nach diversen Fehltritten nicht einfach rausgeworfen werden. Im Urteilstext liest sich das dann so:
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde. Es muss ausnahmsweise keine Frist gesetzt werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus.
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