Kein Werklohn bei Schwarzgeldabrede im Whatsapp-chat

Ist das Gericht aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten, erhält der Bauunternehmer für seine erbrachte Leistung keinen Werklohn.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (I-21 U 34/19). In dem Fall hatte ein Bauunternehmer in den Jahren 2016 und 2017 umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der Auftraggeber an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend EUR als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 EUR zu, die er einklagte.

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Die Klage scheiterte vor dem OLG an der Schwarzgeldabrede: Die Richter waren davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände. Auch hatte sich der Bauunternehmer in Widersprüche verstrickt, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sein sollte.

Deshalb entschied das OLG, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrunde liegende Vertrag verstößt vielmehr gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Parteien seien sich nämlich einig gewesen, dass die Arbeiten erbracht werden sollten, ohne dass eine Rechnung erstellt wird. Der Werklohn sollte gesetzeswidrig um die Mehrwertsteuer verkürzt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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