Beim Bundesgerichtshof (I ZR 162/09) ging es um die Frage, wie ein urheberrechtlicher Nutzungsvertrag über die Nutzung eines Werks zu bewerten ist, wenn das vertragsgegenständliche Werk tatsächlich gar keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Dazu äußert der BGH erst einmal:
Ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an einem vermeintlichen Werk ist nicht deshalb unwirksam, weil das vermeintliche Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft.
Der BGH setzt sich sehr ausführlich mit der Frage auseinander, ob die vertragliche Übertragung von Nutzungsrechten als sogenannter „Leerverkauf“ im Urheberrecht möglich ist. Dabei wurde früher u.a. auf den früheren §306 BGB Bezug genommen, in dem es noch hieß:
Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.
Dies ist der konkrete Gedanke: Wenn man Rechte an etwas überträgt, an dem es keine Rechte zu übertragen gibt, so könnte eine unmögliche Leistung vorliegen, somit ein letztlich unwirksamer Vertrag. Seit 2002 sieht das BGB diesbezüglich aber vor:
Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner […] nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
Insofern würde auch aus dem Blickwinkel bei aktuellen Verträgen kein unwirksamer Vertrag mehr anzunehmen sein.
Mit dem BGH ist nunmehr zu konkretisieren: Bei derartigen Nutzungsverträgen geht es regelmäßig auch darum, schlicht Rechtssicherheit zu schaffen. Das heißt, auch wenn ein angeblich bestehendes Recht im Streit steht oder (nachträglich) unsicher ist, dient ein solcher Vertrag immer noch einem Zweck, nämlich der Schaffung einer rechtssicheren Nutzung.
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Es verbleibt damit am Ende immer noch eine „wirtschaftliche Vorzugsstellung“ für den Vertragspartner, womit sich die Frage nach einer Unwirksamkeit des Vertrags gar nicht erst stellt.
Das bedeutet letztlich, dass hier ein Stück weit mehr vertragliche Sicherheit geschaffen wurde. Vertragsparteien können, wie im gewerblichen Rechtsschutz üblich, sich auf den Vertrag konzentrieren.
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