Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe auch verwirkt, wenn man nicht unmittelbar löschen kann!

Das LG Bremen (7 O 1139/11) hat festgestellt, dass die in einer Unterlassungserklärung versprochene auch dann verwirkt ist, wenn der Unterlassungsschuldner selber gar keine Möglichkeit hat, die geschuldete Unterlassung (hier: durch Löschung streitgegenständlicher Bilder) vorzunehmen! Diesmal ging es um Amazon, wo jemand Bilder hochgeladen hatte, die bei einer Vielzahl von Artikel (97 Stück) erschienen. Zwar hatte er Amazon aufgefordert diese zu löschen, allerdings lief hier wohl „etwas schief“.

Das Landgericht sah die Vertragsstrafe dennoch verwirkt: Insbesondere wer derart viele potentielle Verstösse vor Augen hat, der hat sich nicht damit zu begnügen, seinen Vertragspartner (Amazon) einfach nur zur Löschung aufzufordern. Vielmehr muss man kontrollieren, ob alles ordnungsgemäß gelöscht wurde – wer das nicht tut, muss sich das Verhalten seines Vertragspartners zurechnen lassen.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmenskrise und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Cybercrime & IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.