Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe auch verwirkt, wenn man nicht unmittelbar löschen kann!

Das LG Bremen (7 O 1139/11) hat festgestellt, dass die in einer versprochene auch dann verwirkt ist, wenn der Unterlassungsschuldner selber gar keine Möglichkeit hat, die geschuldete Unterlassung (hier: durch Löschung streitgegenständlicher Bilder) vorzunehmen! Diesmal ging es um Amazon, wo jemand Bilder hochgeladen hatte, die bei einer Vielzahl von Artikel (97 Stück) erschienen. Zwar hatte er Amazon aufgefordert diese zu löschen, allerdings lief hier wohl “etwas schief”.

Das Landgericht sah die Vertragsstrafe dennoch verwirkt: Insbesondere wer derart viele potentielle Verstösse vor Augen hat, der hat sich nicht damit zu begnügen, seinen Vertragspartner (Amazon) einfach nur zur Löschung aufzufordern. Vielmehr muss man kontrollieren, ob alles ordnungsgemäß gelöscht wurde – wer das nicht tut, muss sich das Verhalten seines Vertragspartners zurechnen lassen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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