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Schlagwort: Festnahme

Rechtsanwalt für Festnahme: Die Festnahme ist die Vorstufe zu einer möglichen Haft – also wenn noch kein Haftbefehl vorliegt.

  • Geldwäsche durch Vermietung von Luxusfahrzeugen

    Geldwäsche durch Vermietung von Luxusfahrzeugen

    Eurojust hat die deutschen und italienischen Behörden bei einer koordinierten Aktion gegen Geldwäsche im großen Stil durch vorgetäuschte Langzeitvermietungen vor allem von Luxusautos unterstützt. In beiden Ländern wurden sieben Verdächtige festgenommen, die über eine Autovermietung Erlöse aus Drogenhandel, Erpressung und illegalen Wetten für andere Kriminelle gewaschen hatten. Das Unternehmen wurde zusammen mit einem Immobilienkomplex und fast einhundert meist luxuriösen Fahrzeugen beschlagnahmt.

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  • SpecTor: 288 Dark-Web-Verkäufer bei großer Marktplatz-Beschlagnahme verhaftet

    In einer von Europol koordinierten Operation, an der neun Länder beteiligt waren, haben die Strafverfolgungsbehörden den illegalen Dark-Web-Marktplatz „Monopoly Market“ beschlagnahmt und 288 Verdächtige festgenommen, die am Kauf oder Verkauf von Drogen im Dark Web beteiligt waren. Es wurden mehr als 50,8 Mio. EUR (53,4 Mio. USD) in bar und virtuellen Währungen, 850 kg Drogen und 117 Schusswaffen beschlagnahmt. Zu den beschlagnahmten Drogen gehören über 258 kg Amphetamine, 43 kg Kokain, 43 kg MDMA und über 10 kg LSD und Ecstasy-Pillen.

    Die Operation mit dem Codenamen SpecTor bestand aus einer Reihe von separaten, sich ergänzenden Aktionen in Österreich, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Polen, Brasilien, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und der Schweiz.

    Quelle: EUROPOL PM

    Intelligence-Pakete als Grundlage für Ermittlungen
    Europol hat auf der Grundlage der von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Beweismittel, die im Dezember 2021 erfolgreich die kriminelle Infrastruktur des Marktplatzes beschlagnahmten, Informationspakete zusammengestellt. Diese Zielpakete, die durch den Abgleich und die Analyse der gesammelten Daten und Beweise erstellt wurden, dienten als Grundlage für Hunderte von nationalen Ermittlungen. Die infolge der Polizeiaktion gegen Monopoly Market verhafteten Verkäufer waren auch auf anderen illegalen Marktplätzen aktiv, wodurch der Handel mit Drogen und illegalen Waren im Dark Web weiter behindert wurde. Infolgedessen wurden 288 Verkäufer und Käufer verhaftet, die an Zehntausenden von Verkäufen illegaler Waren in ganz Europa, den Vereinigten Staaten und Brasilien beteiligt waren. Einige dieser Verdächtigen wurden von Europol als hochrangige Zielpersonen eingestuft.

    Die Festnahmen erfolgten in den Vereinigten Staaten (153), dem Vereinigten Königreich (55), Deutschland (52), den Niederlanden (10), Österreich (9), Frankreich (5), der Schweiz (2), Polen (1) und Brasilien (1). Eine Reihe von Ermittlungen zur Identifizierung weiterer Personen, die hinter Dark-Web-Konten stecken, sind noch nicht abgeschlossen. Da die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den umfangreichen Käuferlisten der Anbieter erhalten haben, droht nun auch Tausenden von Kunden in aller Welt eine strafrechtliche Verfolgung.

    Illegale Marktplätze im Dark Web

    Im Vorfeld dieser koordinierten Aktion schlossen deutsche und US-amerikanische Behörden im April 2022 auch Hydra“, den umsatzstärksten Dark-Web-Markt mit einem geschätzten Umsatz von 1,23 Milliarden Euro. Bei der Zerschlagung von Hydra beschlagnahmten die deutschen Behörden Kryptowährungen im Wert von 23 Mio. EUR.

    Was die Zahl der Verhaftungen angeht, war die Operation sogar noch erfolgreicher als frühere Operationen mit den Codenamen DisrupTor (2020) mit 179 und Dark HunTor (2021) mit 150 Verhaftungen. (Quelle: EUROPOL Pressemitteilung)

  • EUROPOL und die Vermögensabschöpfung

    EUROPOL und die Vermögensabschöpfung

    In einem aktuellen Beitrag widmet sich EUROPOL dem Thema Vermögensabschöpfung (im deutschen Strafprozessrecht: Einziehung) und erläutert die europarechtlichen Hintergründe. Den informativen Beitrag habe ich hier übersetzt und redaktionell überarbeitet, um das wichtige Thema aufzugreifen.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

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  • Messenger-Kryptodienst „Exclu“ abgeschaltet

    Messenger-Kryptodienst „Exclu“ abgeschaltet

    Erneut traf es einen Krypto-Messenger: Wie die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mitteilt, gelang es, Daten des von Kriminellen genutzten Krypto-Kommunikationsdienstes „Exclu“ zu entschlüsseln, die Kommunikation zu überwachen und den Dienst abzuschalten.

    Bei einer gemeinsamen Aktion der deutschen, niederländischen, belgischen und polnischen Behörden wurden am vergangenen Freitag über 70 Objekte in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Polen durchsucht und über 40 Personen festgenommen. Bei den Festgenommenen handelt es sich sowohl um Nutzer als auch um Betreiber und Administratoren des Dienstes.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

    Allgemeine Informationen

    Die Ermittlungen wurden wohl schon seit Juni 2020 geführt und haben laut Mitteilung ihren Ursprung in dem Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber des sogenannten „Cyberbunkers“, in dem der Kryptodienst bis zur Abschaltung des „Cyberbunkers“ gehostet und betrieben wurde.

    Damit reiht sich dieser Fahndungserfolg gleich in zwei Serien ein: Einmal ist es, mal wieder, ein Dienst der im Zuge des Cyberbunkers erst hochgenommen werden konnte; zum anderen ist dies nach Encrochat, SkyECC und Anom nun erneut ein zentral betriebener Krypto-Messenger, der die Verfolgung stark vereinfachen wird.

    Exclu?


    Exclu war ein Kryptokommunikationsdienst, der es den Nutzern ermöglicht, sich gegenseitig verschlüsselte Nachrichten zu senden, ohne dass die Polizei- und Justizbehörden dies bemerken. Es handelt sich um eine Anwendung, die auf Smartphones installiert und dann mit einer 800 Euro teuren Lizenz für eine 6-monatige Nutzung aktiviert werden kann.

    Mit Exclu konnten die Nutzer Nachrichten, Fotos, Notizen, Sprachnotizen, Chats und Videos mit anderen Nutzern austauschen. Exclu wird von seinen Besitzern und Administratoren für seine hohe Sicherheit gelobt. Die Anwendung hat schätzungsweise 3.000 Nutzer, von denen 750 Niederländisch sprechen.

    Weitere Infos

    Etwas auskunftsfreudiger zeigt sich die niederländische Polizei: Laut deren Mitteilung wurde schon 2016 in den Niederlanden die erste Untersuchung zur Kryptokommunikation durchgeführt. Die Server des in Nijmegen ansässigen Unternehmens Ennetcom (Encrypted Network Communication) wurden in Kanada beschlagnahmt. Fachleuten gelang es, die verschlüsselten Nachrichten lesbar zu machen.

    Seitdem wurden mehrere Kryptokommunikationsdienste, wie Encrochat und SkyECC, eingestellt. Im Fall von Exclu hat die niederländische Polizei den Dienst deaktiviert, die Daten abgerufen sowie die Nutzer und Entwickler, Administratoren und Eigentümer des Dienstes identifiziert und ausfindig gemacht.

    Weiterhin verweist die niederländische Polizei – sehr viel Bürgerrechtsfreundlicher als die deutschen Ermittler, die sich wieder einmal sehr bedeckt geben – darauf, dass Geheimnisträger sich melden können: Exclu-Nutzer, die sich auf das gesetzliche Recht auf Vertraulichkeit berufen können, wie Rechtsanwälte, Notare, Ärzte oder Geistliche, können dies melden. Sie sollten ihre Benutzerdaten der Polizei unter geheimhouders@OM.nl mitteilen. Die Polizei prüft dies und löscht die Daten nach eigenen Angaben, wenn dies gerechtfertigt ist.

    Ausblick: Exclu-Folgen

    Durch den Bezug auf den Cyberbunker werden sich viele der Fragen, die sich bis heute bei Encrochat stellen, bei Exclu wohl nicht stellen – die Dokumentation wird bereits eine ganz andere sein. Da die Festnahmen ausdrücklich auch Administratoren der Exclu-Infrastruktur umfassen, dürfte zeitnah mit weiteren Festnahmen und Zugriffen zu rechnen sein – aus den anderen Verfahren wissen wir, dass man ohnehin priorisiert vorgeht, nach Schwere des Vorwurfs und „Flüchtigkeit“ der Betroffenen. Dabei ist zu beachten, dass wohl auch hier über längere Zeit „mitgelesen“ wurde.

  • Schlag gegen Kinderpornografie: TorPedoChat und TheAnnex

    Schlag gegen Kinderpornografie: TorPedoChat und TheAnnex

    Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg teilt mit, dass es nach langjährigen Ermittlungen nunmehr dazu kam, drei Darknet-Plattformen stillzulegen, die sich Kinderpornografischen Inhalten gewidmet haben. Die bisherigen Berichte lesen sich schockierend, insbesondere was die offengelegte Kommunikation auf den Plattformen angeht. Dabei wird geschildert, dass es um tausende aktive Nutzer aus dem In- und Ausland gehen soll, von denen monatlich etwa 120.000 Postings kamen und die in dieser Zeit mehr als 20.000 kinderpornographische Bilder und Videos teilten.

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  • Konkurrenzen bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

    Beim OLG Köln (1 RVs 123/21) ging es darum, dass jemand – bei der Flucht vor einer Polizeikontrolle – einen Unfallort verlässt, weil er Sorge hatte, dass sein Handeltreiben mit BTM auffällt.

    In einem solchen Fall besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insbesondere handelt es sich der Sache nach nicht mehr um ein reines Verkehrsgeschehen, wenn die Flucht des Angeklagten der Entziehung einer drohenden Festnahme und dem Erhalt des Besitzes an den später sichergestellten Betäubungsmitteln dient.

    Das bedeutet, es ist eine Tateinheit anzunehmen, also nur eine Strafe auszusprechen. Wenn dann – wie hier – auch noch separat und rechtskräftig das Handeltreiben schon abgeurteilt ist, kann kein Urteil hinsichtlich der Fahrerflucht mehr ergehen.

    Vollständig aus der Entscheidung dazu

    „Der prozessuale Tatbegriff gemäß Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift will den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafgerichtlich zur Verantwortung
    gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Strafverfahren verfolgt wird (BGHSt 28, 119,
    121). „Tat” im Sinne dieser Bestimmung ist ein „konkretes Vorkommnis”, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet.

    Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine „innere Verknüpfung” bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (so insgesamt SenE v. 28.06.2016 – III-1RBs 181/16; Senat NZV 2005, 210 m. w. N.).

    Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung in den Fällen des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender
    Mittel vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne dann aus, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur „bei Gelegenheit“ der Fahrt stattfindet (BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14;
    SenE v. 09.02.2007 – 83 Ss 1/07 -; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 154; KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305; OLG Braunschweig Urt. v. 10.10.2014 – 1 Ss 52/14 bei Juris Tz. 21; zust. König/Seitz DAR 2012, 362). Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel bei gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird indessen angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Maßgeblich ist demnach eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz (vgl. BGH NStZ 2012, 709; BGH DAR 2012, 390; BGH NStZ 2009, 705; BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 28.06.2016 – III-1 RBs 181/16; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14 -).

    Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung, wenn einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Verkehrsunfallflucht anlässlich einer Polizeikontrolle nachfolgt, um den Besitz des unmittelbar zuvor unter den Augen der Polizei zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Haschischs zu sichern und aufrechtzuerhalten; Unfall und Unfallflucht können dann nicht sachgerecht als bloßes Verkehrsgeschehen bewertet werden (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.1993 – 4 Ss 133/93 -, StV 1994, 119). Diese Grundsätze dürften grundsätzlich auch dann heranzuziehen sein, wenn das – später festgestellte – Betäubungsmitteldelikt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer zuvor erfolgten Verkehrsunfallflucht steht.“

  • ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    Das Bundeskriminalamt teilt mit, dass der ANOM-Dienst ein voller Erfolg für die Ermittlungsbehörden war: So wurden laut BKA bei über 90 Verfahren polizeiliche Einsatzmaßnahmen wie Festnahmen, Sicherstellungen und Durchsuchungen durchgeführt und es wurden

    • knapp 140 Haftbefehle vollstreckt,
    • knapp 1.300 Kilogramm Cannabis, über 1.500 Kilogramm synthetische Drogen, vier Kilogramm Heroin, 20 Kilogramm Kokain sowie fünf Labore zur Herstellung von Rauschgift sichergestellt,
    • rund 55 Schusswaffen und über 2.400 Schuss Munition aus dem Verkehr gezogen sowie
    • Vermögen im Wert von über 1,8 Millionen Euro vorläufig gesichert.
    Weitere Details aus der Pressemitteilung

    Basis des Ermittlungskomplexes sind Daten zu rund 2.700 Nutzern mit Deutschlandbezug des Kryptohandy-Anbieters „ANOM“, die von US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden im Wege internationaler Rechtshilfeverfahren der ZIT übermittelt wurden. „ANOM“ wurde als Kommunikationskanal genutzt, um kriminelle Aktivitäten zu koordinieren – vom internationalen Drogen- und Waffenhandel bis hin zum Auftragsmord. In den Chats wurde offen über die Planung und Durchführung der Straftaten kommuniziert. So erhielten die Behörden Informationen über Lokalitäten, Preisabsprachen, Modi Operandi und zahlreiche Bilder der gehandelten Ware. Vor der Abschaltung waren rund 12.000 Endgeräte in über 90 Ländern in Asien, Südamerika und Europa aktiv.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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    Eine besondere Herausforderung bei den Ermittlungen war und ist die Auswertung und Aufbereitung der umfangreichen Daten. Das Bundeskriminalamt hat daher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer sogenannten „Besonderen Aufbauorganisation“ (BAO) zusammengezogen – neben Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten auch Expertinnen und Experten für digitale Spuren und die Auswertung von Massendaten. Bisher wurden in intensiver Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder in Deutschland knapp 1.000 Nutzer identifiziert, über 280 Ermittlungsverfahren eingeleitet und über 130 bereits bestehende Ermittlungsverfahren mithilfe der aus „ANOM“ stammenden Informationen unterstützt.

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  • Operation Dark HunTOR

    Operation Dark HunTOR

    Europol berichtet von der gerade durchgefühten Operation Dark HunTOR: Es handelt sich um eine europaweit, ja gar weltweit, koordinierte Aktion von Ermittlungsbehörden, die auf die Zerschlagung von „DarkMarket„, dem damals weltweit größten illegalen Marktplatz im Dark Web, Anfang des Jahres zurückgeht. Ich hatte schon gemutmaßt, dass so etwas geschehen würde.

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  • KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)

    Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.

    Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
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  • OLG Nürnberg: Zur Strafbarkeit beim entwenden von Zahngold bei Toten

    OLG Nürnberg: Zur Strafbarkeit beim entwenden von Zahngold bei Toten

    Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verurteilung von sechs ehemaligen Arbeitern der Friedhofsverwaltung der Stadt Nürnberg wegen Verwahrungsbruchs und die gegen sie ausgesprochenen Bewährungsstrafen bestätigt. Den vom Landgericht Nürnberg-Fürth zusätzlich gemachten Vorwurf der Störung der Totenruhe ließ das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen fallen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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  • EU-Strafrecht – Festnahme im Ausland: Welche Rechte stehen zur Verfügung?

    Es ist heutzutage im „offenen Europa“ gar nicht so ungewöhnlich, dass jemand entweder im europäischen Ausland Festgenommen wird oder gar eine ausländische Anklage zugestellt erhält. Wichtig ist zu wissen, dass es durch internationale Regeln einen gewissen Mindeststandard gibt, der die Rechte Betroffener sichert bzw sichern soll. Im Folgenen die wichtigsten internationalen Regeln, in erster Linie für Europa, der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (IPBPR) gilt nahezu Weltweit. Beachten Sie, dass die Staaten Zeit bis zum 2. Juni 2014 haben, die Vorgaben der Richtlinie 2012/13/EU umzusetzen, die teilweise erhebliche Rechte ausdrücklich deklariert (aber letztlich hinsichtlich der Verfahrensrecht kaum etwas, was nicht im Zuge von Art. 6 EMRK schon anerkannt war).

    Das Wichtigste im Überblick:

    • Es gibt keine Strafhaft alleine weil zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird (IPBPR, Artikel 11)
    • Sie können bei jedem staatlichen Akt, der in Ihre Rechte eingreift, ein Gericht anrufen (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 17)
    • Es darf keine willkürlichen Festnahmen geben (IPBPR, Artikel 9 I)
    • Bei einer Festnahme haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Sie umfassend in Ihrer Sprache belehrt werden hinsichtlich Ihrer Rechte, insbesondere zum Recht zu Schweigen, dies hat auch schriftlich zu geschehen (Richtlinie 2012/13/EU, Artikel 3)
    • Bereits bei der Festnahme sind Sie so umfassend über den Tatvorwurf zu unterrichten, dass eine Verteidigung gewährleistet ist (bisher ergab sich dies aus Art.6 EMRK, nunmehr ausdrücklich in Richtlinie 2012/13/EU, Artikel 6 I,II), jedenfalls sind Sie über die Gründe der Festnahme zu unterrichten (IPBPR, Artikel 9 II)
    • Festgenommene sind unverzüglich einem Richter vorzuführen (IPBPR, Artikel 9 III)
    • Folter ist unzulässig (IPBPR, Artikel 7)
    • Sie können nur bestraft werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat ein Gesetz existiert hat, dass die Tat unter Strafe stellte (EU-Grundrechtecharta, Artikel 49 I; IPBPR Artikel 15)
    • Sie können innerhalb der EU wegen der gleichen Tat nicht zwei Mal bestraft werden (EU-Grundrechtecharta, Artikel 50). Hinweis: Die Rechtsprechung hierzu ist kompliziert! Die Regel darf nur als Faustregel verstanden werden. Allerdings innerhalb des gleichen Staates dürfen sie wegen der gleichen tat nur einmal bestraft werden (IPBPR, Artikel 14 VII)
    • Sie haben ein Anrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 I EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 48 II). Gerichte müssen unabhängig, unparteiisch und durch Gesetz eingerichtet sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 14).
    • Verhandlungen müssen grundsätzlich öffentlich sein (Art. 6 I EMRK)
    • >Es gilt der Beschleunigungsgrundsatz in Strafsachen, das Verfahren darf nicht verzögert werden (Art.6 I EMRK; IPBPR Artikel 14 III c)
    • Es gilt die Unschuldsvermutung (Art.6 II EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 48 I; IPBPR, Artikel 14 II)
    • Sie müssen sich nicht selbst belasten (ergibt sich aus Art.6 EMRK; ausdrücklich EU-Strafrecht – Festnahme im Ausland: Welche Rechte stehen zur Verfügung? IPBPR Artikel 14 III g)
    • Zur Verteidigung muss ausreichend Zeit eingeräumt werden (Art.6 III b EMRK; IPBPR Artikel 14 III b)
    • Man kann sich wahlweise selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt (Art.6 III c EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 14 III b)
    • Wenn man sich in Strafverfahren keinen Rechtsanwalt leisten kann, muss einer gestellt werden (Art.6 III c EMRK; IPBPR Artikel 14 III d); Im Zivilverfahren muss Prozesskostenhilfe möglich sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47)
    • Man kann Zeugen benennen und selber Zeugen befragen (Art.6 III d EMRK; IPBPR Artikel 14 III e)
    • Die Anklage muss Übersetzt werden (Art.6 III a EMRK; IPBPR Artikel 14 III a), es gibt Mindestanforderungen an die Anklage (Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 6 IV) und es muss ein Dolmetscher unentgeltlich gestellt werden (Art.6 III e EMRK; IPBPR Artikel 14 III f)
    • Sie oder Ihr Rechtsanwalt haben ein Recht auf Akteneinsicht und in alle Beweismittel (ergibt sich aus Art.6 EMRK, nunmehr ausdrücklich aus Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 7 I), die Einsicht ist unentgeltlich (Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 7 V)
    • Strafmaß und Tat müssen zueinander Verhältnismäßig sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 49 III). Hinweis: Darauf achten, dass in Deutschland Schuld und Strafe aufeinander abgestimmt werden, während die EU-Charta nur auf die Tat abstellt!
  • Im Restaurant: Gehen ohne zu bezahlen ist keine Straftat?

    Eine neue Serie beglückt das gemeine Fernsehpublikum: In einer „Show“ soll (durch einen Rechtsanwalt) über verbreitete juristische Irrtümer aufgeklärt werden. Dabei geistert nun seit (gefühlten 4 Wochen) eine Vorschau durch das Programm, in der erklärt wird, dass „im Restaurant aufstehen und gehen ohne zu bezahlen nicht strafbar ist“. Wer genau hinsieht, bemerkt, dass die Vorschau dem Rechtsanwalt das Wort abschneidet, offensichtlich holt er Luft und möchte noch etwas sagen. Ich hoffe es jedenfalls.

    Denn: In der Tat gibt es keinen Straftatbestand der „Zechprellerei“ in Deutschland, sehr wohl aber den des Betruges. Und jedenfalls dann, wenn man von Anfang an vor hatte nicht zu bezahlen, wird man sich in diesem Bereich bewegen. Übrigens: Häufig wird in diesem Zusammenhang vom „Mundraub“ gesprochen – das hat damit rein gar nichts zu tun. Ich empfehle zur Vertiefung die Darstellung des Mundraubs von mir.

    Interessant wird es, wenn man sich fragt, welche Rechte der Wirt hat, wenn wirklich jemand gehen möchte. Bei Wikipedia etwa wird auf das Festnahmerecht nach §127 I StPO verwiesen, ein naheliegender Gedanke. Aber: Das Festnahmerecht setzt ja gerade eine „Tat“ voraus, wer aber ernsthaft erklärt, es wäre nicht strafbar, kann die „Tat“ auch nicht sehen – wird also nicht pauschal auf den §127 I StPO verweisen können (Darstellung zum Festnahmerecht hier von mir). Klüger wird es sein, den §229 BGB („Selbsthilfe“) im Blick zu haben.

  • Haftentschädigung: Bei Freispruch ist eine vorhergehende Flucht kein Versagungsgrund

    Der Angeklagte war in einer Strafverhandlung vom Vorwurf des Raubes freigesprochen worden, für die erlittene Untersuchungshaft wurde ihm jedoch eine Entschädigung versagt. Dies wurde damit begründet, dass er aus Angst vor einer Inhaftierung untergetaucht war, als er von dem Verdacht gegen ihn erfahren hatte. Wegen der Flucht wurde ein Haftbefehl erlassen, der alsbald zu seiner Festnahme führte. Trotz Unschuldsbeteuerung blieb er bis zu seinem Freispruch in Haft.
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  • Foto von Fingern ermöglicht Identifizierung von Encrochat-Nutzer

    Foto von Fingern ermöglicht Identifizierung von Encrochat-Nutzer

    Eine britische Polizeibehörde hat aufgezeigt, wozu Ermittler in der Lage sind, wenn sie denn nur wollen: Ein bis dato unbekannter Nutzer von Encrochat hatte ein Foto in einem Chat geteilt, in dem er schlicht einen Käse zeigt. Das Fatale für ihn – man konnte die Fingerkuppen sehen:

    Quelle: Tweet der Polizei unter https://twitter.com/MerseyPolice/status/1395783747115618306

    Was machten die Ermittler nun? Aufgrund der guten Auflösung des Fotos konnten Sie die Fingerabdrücke digital verarbeiten und einem konkreten Nutzer zuordnen. Nicht eindeutig klar wird, ob man erst aufgrund der Fingerabdrücke diesen identifiziert hat (etwa weil er schon mal auffällig war und seine Fingerabdrücke bereits erfasst waren) oder ob nach seiner Festnahme die Identität damit nochmals verifiziert wurde.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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    Beides ist gut möglich, in den mir bekannten Verfahren konnte man die Nutzer recht simpel mit klassischer Methodik wie IMSI-Catchern identifizieren. Letztlich muss jedem klar sein, dass es bei gut auflösenden Fotos kein ernsthaftes Problem mehr ist, die digitalen Daten von Fingerabdrücken abzugleichen, selbst bei Teilabdrücken.

    Auch sollte jedem klar sein, dass eigenes digitales Verhalten inzwischen ein fester Ermittlungsansatz ist – ich hatte bereits dargestellt, dass in den USA ein Täter etwa über sein Google-Suchverhalten aufgefunden wurde. Das nun vorliegende Beispiel macht noch mal krasser deutlich, wozu man in der Lage ist und dass viele Ermittlungsansätze schlicht daran scheitern, dass Ressourcen und Fachwissen (noch) nicht ausreichend bei den Ermittlern vorhanden sind.

    Auch die genannten Zahlen, die am Rande erwähnt wurden, lassen aufhorchen: Die dortige Polizei spricht von Weltweit ca. 60.000 identifizierten Encrochat-Nutzern, davon ca. 10.000 in Großbritannien.