Haftentschädigung: Bei Freispruch ist eine vorhergehende Flucht kein Versagungsgrund

Der Angeklagte war in einer Strafverhandlung vom Vorwurf des Raubes freigesprochen worden, für die erlittene wurde ihm jedoch eine Entschädigung versagt. Dies wurde damit begründet, dass er aus Angst vor einer Inhaftierung untergetaucht war, als er von dem Verdacht gegen ihn erfahren hatte. Wegen der Flucht wurde ein erlassen, der alsbald zu seiner führte. Trotz Unschuldsbeteuerung blieb er bis zu seinem Freispruch in Haft.

Auf die Beschwerde gegen die Versagung der Haftentschädigung hatte das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) ein Einsehen. Es sei dem Angeklagten nicht als Verschulden anzurechnen, dass er dermaßen allergisch auf den Tatverdacht reagiert und sich verborgen habe; schließlich habe er bei seiner Festnahme sofort und konsequent die Tat bestritten. Sein bloßes Untertauchen habe zwar den Erlass des Haftbefehls mitverursacht, sich jedoch nicht im Vollzug der Haft fortgewirkt. Für das Fortdauern der Inhaftierung bis zum freisprechenden Urteil sei er daher nicht verantwortlich gewesen und habe die Haftentschädigung nicht verwirkt (OLG Zweibrücken, 1 Ws 116/03).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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