Der Angeklagte war in einer Strafverhandlung vom Vorwurf des Raubes freigesprochen worden, für die erlittene Untersuchungshaft wurde ihm jedoch eine Entschädigung versagt. Dies wurde damit begründet, dass er aus Angst vor einer Inhaftierung untergetaucht war, als er von dem Verdacht gegen ihn erfahren hatte. Wegen der Flucht wurde ein Haftbefehl erlassen, der alsbald zu seiner Festnahme führte. Trotz Unschuldsbeteuerung blieb er bis zu seinem Freispruch in Haft.
Auf die Beschwerde gegen die Versagung der Haftentschädigung hatte das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) ein Einsehen. Es sei dem Angeklagten nicht als Verschulden anzurechnen, dass er dermaßen allergisch auf den Tatverdacht reagiert und sich verborgen habe; schließlich habe er bei seiner Festnahme sofort und konsequent die Tat bestritten. Sein bloßes Untertauchen habe zwar den Erlass des Haftbefehls mitverursacht, sich jedoch nicht im Vollzug der Haft fortgewirkt. Für das Fortdauern der Inhaftierung bis zum freisprechenden Urteil sei er daher nicht verantwortlich gewesen und habe die Haftentschädigung nicht verwirkt (OLG Zweibrücken, 1 Ws 116/03).