Der Vollständigkeit halber nehme ich hier noch die Entscheidung des LG Hamburg (620 Qs 1/21) auf, der die bekannte Entscheidung des OLG Hamburg zur Verwertung von Encrochat-Erkenntnissen folgte. Das LG Hamburg fasste sich noch etwas kürzer und stellte unter Verweis auf die Gesetzeslage fest, dass Beweise, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig erhoben worden sind, in allen anderen Mitgliedstaaten als Beweise zugelassen und verwertet werden dürfen oder gar müssen – gleich, ob die Beweiserhebung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats möglich gewesen wäre oder in dieser Form hätte erfolgen dürfen.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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Im Übrigen führt man dann aus, dass kein zwingendes Beweisverwertungsverbot in Frage käme:
Selbst wenn aber die verfahrensgegenständlichen „EncroChat-Daten“ rechtswidrig erlangt worden wären – wovon die Kammer beim derzeitigen Stand nicht ausgeht (s.o.) -, folgt daraus nach deutschem Strafprozessrecht mitnichten ein zwingendes Beweisverwertungsverbot. Im Gegenteil ist dem deutschen Strafprozessrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd (BVerfG, Beschluss vom 20 September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein (ungeschriebenes) Beweisverwertungsverbot vielmehr eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 2 BvR 2438/08).
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wäre hier nach derzeitiger Würdigung dem erheblichen Strafverfolgungsinteresse, welches sich aus der Schwere der in Rede stehenden Tatvorwürfe – insbesondere in Anbetracht der sehr hohen Mengen des gehandelten und eingeführten Kokains – ergibt, jedenfalls der Vorrang zu gewähren.
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