Schlagwort: DNA

DNA und DNA-Gutachten im Strafverfahren: DNA ist die Abkürzung für Desoxyribonukleinsäure. Sie ist eine biochemische Substanz, die in den Zellen aller Lebewesen vorkommt und die genetische Information enthält, die für die Entwicklung und Funktion eines Organismus notwendig ist. Jedes Individuum hat eine einzigartige DNA-Sequenz (mit Ausnahme eineiiger Zwillinge), weshalb die DNA häufig als genetischer Fingerabdruck verwendet wird. In Strafprozessen kann DNA als wichtiges Beweismittel dienen. Hier sind einige Gründe, warum sie so wertvoll ist:

  1. Einzigartigkeit: Wie bereits erwähnt, ist die DNA-Sequenz (außer bei eineiigen Zwillingen) bei jedem Menschen einzigartig. Das bedeutet, dass DNA, die an einem Tatort gefunden wird, direkt einem bestimmten Individuum zugeordnet werden kann, sofern eine Referenz-DNA-Probe zum Vergleich zur Verfügung steht.
  2. Stabilität: DNA ist sehr stabil und kann oft noch Jahre oder Jahrzehnte nach einer Straftat aus Tatort-Proben gewonnen werden.
  3. Weite Verbreitung: DNA kann aus einer Vielzahl von Quellen gewonnen werden, darunter Hautzellen, Haare, Speichel, Sperma, Blut und andere Körperflüssigkeiten. Das bedeutet, dass es oft viele Möglichkeiten gibt, DNA an einem Tatort zu finden.

Die Verwendung von DNA als Beweismittel ist jedoch mit erheblichen Herausforderungen und Bedenken verbunden:

  1. Fehler bei der Probenentnahme oder -analyse: Obwohl DNA-Analysen im Allgemeinen sehr zuverlässig sind, können Fehler bei der Entnahme, Lagerung oder Analyse der Proben zu falschen Ergebnissen führen.
  2. Kontamination: DNA-Proben können leicht verunreinigt werden, was zu falschen oder irreführenden Ergebnissen führen kann.
  3. Datenschutz und ethische Bedenken: Die Sammlung, Aufbewahrung und Verwendung von DNA-Proben wirft erhebliche datenschutzrechtliche und ethische Fragen auf. Beispielsweise kann die Aufbewahrung von DNA-Proben von Personen, die nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, als Eingriff in die Privatsphäre angesehen werden.

Trotz dieser Herausforderungen bleibt die DNA ein äußerst wertvolles kriminaltechnisches Werkzeug, das in vielen Fällen zur Aufklärung von Straftaten beigetragen hat. Allerdings gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ihrem Beweiswert, die von den Instanzgerichten häufig falsch angewandt wird.

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  • Zur Verwertung von Ermittlungsberichten im Strafverfahren

    Zur Verwertung von Ermittlungsberichten im Strafverfahren

    Das BayObLG (202 StRR 29/23) konnte sich zu der Unsitte äußern, dass Gerichte gerne versuchen, sich Beweisprogramm zu ersparen, indem man kurzerhand einen von einem Ermittler geschriebenen Bericht verliest.

    Zunehmend verkennen selbst erfahrene Richter, dass hiermit regelmäßig kein Beweis mit Blick auf die Schuld zu führen ist, das BayObLG fasst hierzu zusammen:

    Allerdings leitet die Berufungskammer die entsprechenden Indizien ausschließlich aus der Verlesung eines polizeilichen Ermittlungsberichts her, ohne dass die Berufungskammer sich von deren Richtigkeit überzeugt hat. Es wird aufgrund der Urteilsgründe bereits nicht ersichtlich, wie die Ermittlungsbeamten zu diesen Ergebnissen gelangt sind, ob sie etwa auf der Befragung von Zeugen oder auf sonstigen Ermittlungshandlungen beruhen, sodass dem Revisionsgericht insgesamt die Nachprüfung verwehrt bleibt, ob die Beweiswürdigung, die nicht etwa der Ermittlungsbehörde, sondern dem Tatgericht obliegt, auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht (…=)

    Ungeachtet dessen konnten der oder die Beamten, die den in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsbericht gefertigt haben, ohnehin nur Zeugen vom Hörensagen sein, weil auszuschließen ist, dass sie die von der Berufungskammer zugrunde gelegten Indizien aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellt haben, es vielmehr naheliegt, dass die Erkenntnisse aufgrund der Befragung von Beweispersonen erlangt wurden. Zwar verbietet die Strafprozessordnung nicht von vornherein die Verwertung derartiger Angaben. Allerdings kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Feststellung nur dann auf solche Angaben gestützt werden, wenn sie durch andere gewichtige Gesichtspunkte bestätigt werden

    BayObLG, 202 StRR 29/23

    Wie gravierend die Problematik in diesem Bereich ist, zeigt eine aktuelle Besprechung der Entscheidung in der NZWiSt, wo Folgendes dazu ausgeführt wird:

    Mit Blick auf den in Wirtschaftsstrafverfahren besonders bedeutsamen Urkundenbeweis sollte die Entscheidung des BayObLG deshalb nicht als Beleg für einen generell eingeschränkten Beweiswert polizeilicher Ermittlungsberichte herangezogen werden, sofern darin Beweisanzeichen angeführt werden, an deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen und die das Tatgericht seiner Überzeugungsbildung daher auch ohne nochmalige Überprüfung zugrundelegen kann.

    Schmidt in NZWiSt 2023, 459

    Das befremdet aus einem einfachen Grund: Ein Ermittlungsbericht ist natürlich eine Urkunde im Sinne der §§249ff. StPO; allerdings kann ein Ermittlungsbericht nur dokumentieren, was der Ermittlungsbeamte wahrgenommen oder gedacht hat.

    Beispiel: Wenn – wie so oft – in einem Ermittlungsbericht Zusammenfassungen von TKÜ auftauchen, sind die TKÜ-Auswertungen das originäre Beweismittel und die als Urkunde verwertbare Zusammenfassung eines Ermittlers kann allenfalls Beweis dahin führen, dass dieser Ermittler glaubt, so die Auswertungen (richtig) zusammenzufassen. Damit ist es gleichwohl aber ungeeignet, Beweis zu führen hinsichtlich des tatsächlichen Inhalts der TKÜ.

    Was der Kommentator in der NZWiSt schreibt, ist dann genau das Problem, das wir derzeit in deutschen Gerichtssälen haben:

    „…sofern darin Beweisanzeichen angeführt werden, an deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen…“

    Wer entscheidet denn, ob keine begründeten Zweifel vorliegen: das Gericht. Das Gericht nimmt also ein Blatt Papier, auf dem ein Ermittler seine Ideen zusammenfasst, stellt für sich fest, dass es keine Zweifel an der Richtigkeit gibt (während die Verteidigung mangels Beweismittel nichts hinterfragen kann) und fühlt sich damit auch noch wohl, so die leidvolle Praxis. Und wenn man dann mit Beweisanträgen kommt, wird man noch der Prozessverschleppung bezichtigt.

    Die Entscheidung des BayObLG wird vielen Richtern schmerzhaft vor Augen führen, dass §261 StPO gerade nicht bedeutet, dass man sich seinen Sachverhalt zusammenbastelt, sondern zu einer Überzeugungsbildung auch immer nachprüfbare Beweise gehören. Und mit EGMR und EUGH gilt längst: Was die Verteidigung nicht prüfen kann, das ist kein Beweismittel im Sinne eines modernen Strafprozesses. Dazu gehören auf jeden Fall die substanzlosen Ergüsse in Ermittlungsberichten, die gerade handfester Beweise brauchen und die jedes Gericht schon von sich aus zu hinterfragen hat. Hierzulande wird es noch dauern, bis sich diese Erkenntnis durchsetzt.

    Hinweis: Soweit in der Besprechung moniert wird, das BayObLG würde den revisionsrechtlichen Prüfungsrahmen überschreiten, verkennt dies die prozessualen Umstände. Zum einen bewegt sich das BayObLG auf gefestigtem Boden der Rechtsprechung des BGH, der hier ebenfalls immer großzügiger wird (besonders drastisch zu sehen in BGH 5 StR 344/21 und 3 StR 11/22 – wo der BGH bei DNA-Analysen gleich mal ganze Alternativhypothesen aufstellt).
    Zugleich wird aber auch übersehen, dass im Fall der Verurteilung ohne hinreichende Feststellungen – die hier nicht gegeben waren – gerade keine Verfahrensrüge angezeigt ist. Wer naheliegende Beweismittel nicht erhebt als Richter, dem mangelt es an den notwendigen Feststellungen, was die Prüfung der Beweiswürdigung im Rahmen der (allgemeinen) Sachrüge eröffnet.

  • BGH zu einer möglichen Sekundärübertragung von DNA

    BGH zu einer möglichen Sekundärübertragung von DNA

    Im Fall des Bundesgerichtshofs (5 StR 434/22) ging es darum, dass das Landgericht in der Vorinstanz den Beweiswert einer DNA-Spur der Angeklagten in einer Mischspur am Verpackungsmaterial der Betäubungsmittel nicht ausreichend berücksichtigt hatte.

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  • Sekundärübertragung bei DNA-Mischspur

    Erneut konnte sich der BGH zur Mischspur bei einem DNA-Treffer äußern: So hat sich das Tatgericht – ggf. mit sachverständiger Hilfe – ausdrücklich mit einer möglichen sekundären Übertragung der dem Angeklagten zuzuordnenden DNA zu befassen, wenn sich an sichergestellten Tatmitteln eine Mischspur von „mindestens zwei oder drei Personen“ befindet. Auch wenn der Angeklagte insoweit Hauptspurenverursacher war, gibt dieser Umstand mit dem BGH zumindest Anlass zur Prüfung und Erörterung der Frage, ob ein anderer Täter entsprechende Tatmittel mit DNA-Anhaftungen des Angeklagten mitgeführt haben könnte, die von diesen weiter getragen wurden (BGH, 4 StR 70/23).

  • Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (Pressebericht über Hauptverhandlung im Strafverfahren)

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 95/21) konnte sich, anlässlich eines Presseberichts über Hauptverhandlung im Strafverfahren, zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung äußern.

    Dazu auch bei uns: Bericht über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren

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  • Treuhandverhältnis bei Abtretung von Forderungen zur Sicherung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 12 U 204/21, hat entschieden, dass jeder Sicherungsabtretungsvertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis begründet. Aus dem treuhänderischen Charakter des Sicherungsvertrages ergibt sich – abgesehen vom Fall der auflösend bedingten Sicherungsabtretung – die Verpflichtung des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird:

    Sicherheitshalber abgetretene Forderungen sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten. Jeder Vertrag über die Bestellung einer derartigen Sicherheit begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Individual- oder um einen Formularvertrag handelt, ob er eine Singularsicherheit oder revolvierende Globalsicherheiten zum Gegenstand hat.

    Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich – abgesehen vom Fall auflösend bedingter Sicherungsübertragungen – die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. Diese Pflicht folgt gemäß § 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsabrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien. Soweit Sicherheiten nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, also eine endgültige Übersicherung vorliegt, ist ihr weiteres Verbleiben beim Sicherungsnehmer ungerechtfertigt.

    Die Entscheidung, ob Sicherungsgegenstände freigegeben werden, liegt deshalb nicht im Ermessen des Sicherungsnehmers. Wenn und soweit eine nicht nur vorübergehende nachträgliche Übersicherung des Sicherungsnehmers eintritt, ist eine (Teil-)Freigabe vielmehr zwingend erforderlich. Dieser vertragliche Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten besteht auch dann, wenn der Sicherungsvertrag eine ausdrückliche Freigaberegelung nicht enthält. (vgl. BGH, NJW 1998, S. 671 ff. Rn. 38  ff.)

    Oberlandesgericht Hamm, 12 U 204/21

    Dem Sicherungsnehmer ist es in diesen Fällen – vor dem Hintergrund des bestehenden Treuhandverhältnisses – nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung des Rückgewähranspruchs zu berufen, wenn er kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Abwehr des Rückgewähranspruchs hat:

    Zwar ist ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein.

    Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat. Ein bloßes Schweigen des Verpflichteten kann indes das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen. (vgl. BGH, NJW 1988, S. 265 f. Rn. 16; BAG, NZA-RR 2008, S. 399 f. Rn. 17)

    Oberlandesgericht Hamm, 12 U 204/21

  • Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie auf MEGA

    Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie auf MEGA

    MEGA und Kinderpornographie: Seit einigen Tagen erreichen uns vermehrt Meldungen wegen Hausdurchsuchungen hinsichtlich des vermuteten Besitzes von Kinderpornographie auf der Filehosting-Plattform MEGA, die bundesweit zu laufen scheinen. Allgemeine Ratschläge verbieten sich, grundsätzlich kann nur – wie immer – geraten werden einen Profi zu beauftragen.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Account-Sperrung wegen „Child Exploitative Imagery“ (CEI)

    Auch wenn Zivilrecht, so doch äußerst interessant ist eine Entscheidung des LG München I (42 O 4307/19). Hier ging es um die Sperrung eines Accounts in einem sozialen Netzwerk wegen der – streitigen – Verbreitung von „Child Exploitative Imagery“ (CEI). Insoweit ist daran zu erinnern, dass alle großen Diensteanbieter auch in der EU im Hintergrund alle Dateien nach entsprechenden Inhalten durchsuchen. Dabei kommt regelmässig PhotoDNA zum Einsatz, so auch in diesem Fall beim LG München I.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Kinderpornografie

    Kinderpornografie

    Kinderpornografie (§184b StGB): Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist die Panik regelmäßig groß. Dabei gehören Durchsuchungen wegen des Verdachts eines verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie inzwischen zum Alltag der Ermittler. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Kinderpornografie.

    Aufgrund der exorbitant hohen Strafen, die im Raum stehen, sollte auf keinen Fall ohne Strafverteidiger agiert werden: Der Gesetzgeber hat für die regelmäßig anzutreffenden Verhaltensweisen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§184b Abs.1, 3 StGB).

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch: Der Täter eines versuchten Delikts kann „durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Bei der Frage, wann aber Freiwilligkeit vorliegt, ergeben sich mitunter Streitpunkte, etwa wenn der Täter äußere Umstände in seinen Entschluss, die Tat abzubrechen, einbezieht.

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  • Koalition plant Erscheinenspflicht von Zeugen vor der Polizei

    Im Koalitionsvertrag von CDU/FDP findet sich dieser Passus:

    Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht nur vor dem Richter und dem Staatsanwalt, sondern auch vor der Polizei erscheinen und – unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte – zur Sache aussagen müssen.

    Interessant dürften auch die geplanten Änderungen im Wiederaufnahmerecht sein:

    Wir prüfen, inwieweit bei schwersten Verbrechen (Mord, Völkermord) eine Wiederaufnahme im Strafverfahren zu Ungunsten des Angeklagten in solchen Fällen verfassungsrechtlich möglich ist, in denen aufgrund neuer wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden (DNA-Analyse) nachträglich der Nachweis der Täterschaft geführt werden kann.

    Quasi im Gegenzug wird allerdings geplant, den §153a StPO (Verfahrenseinstellung) auch bei Revisionsverfahren zur Anwendung kommen zu lassen.

    Update: Im September 2017, freilich von anderen Koalitionspartnern – nämlich nunmehr CDU und SPD – kam diese Änderung, seitdem haben Zeugen auch im Ermittlungsverfahren zu erscheinen.

  • Ermittlungsverfahren: Verteidigung bei DNA-Spur am Tatort

    Ermittlungsverfahren: Verteidigung bei DNA-Spur am Tatort

    Es ist gerade heute nichts Ungewöhnliches, dass an einem Tatort DNA-Spuren gefunden werden, die einem Tatverdächtigen zugeordnet werden. Hintergrund ist, dass zunehmend inflationär DNA-Proben genommen werden. Mitschuld tragen auch die Gerichte, die u.a. den §81g StPO über Gebühr anwenden, der laut Gesetzestext nur bei schwersten Taten Anwendung finden sollte, tatsächlich aber bereits bei Körperverletzungsdelikten ab gefährlicher Körperverletzung mitunter vorkommt (die beim Treten mit einem beschuhten Fuss schon vorliegen kann).

    Wie obskur es inzwischen zugeht, verdeutlicht das BVerfG (2 BvR 2392/12, hier zu finden), dass einen Anordnungsbeschluss aussetzen musste, bei dem von einem 14jährigen wegen sexuellen Missbrauchs einer 13jährigen eine DNA-Probe genommen werden sollte – Vorwurf: Er hatte ihr einen „Knutschfleck“ am Hals verpasst und sie (während sie angezogen war) am Geschlechtsteil berührt.

    Das Ergebnis ist eine DNA-Datenbank, die weit über 1 Million Datensätze enthält (Stand 22. Mai 2024 waren in INPOL-Z mehr als 1.183.000 DNA-Datensätze (Personen- und Spurendatensätze) verzeichnet.). Der erheblich überwiegende Teil erfasste Straftaten sind dabei Diebstahlsdelikte, daneben gibt es aber auch Beleidigungen, Betrügereien und Sachbeschädigung. Die schwersten Straftaten und Sexualdelikte machen einen sehr geringen Anteil aus.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Beitrag zu den notwendigen Feststellungen im Urteil bei Würdigung von DNA am Tatort, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1

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  • StPO: Begründung der Beschuldigteneigenschaft

    Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). (BGH, Urteil vom 3.7.2007, 1 StR 3/07)

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  • Ermittlungsverfahren wegen Täuschung beim Vaterschaftstest?

    Beim Vaterschaftstest getäuscht: Erkennt der Vater eines Kindes die Vaterschaft nicht an, können Gerichte dies klären. Über einen solchen Fall hat nun das Oberlandesgericht Oldenburg (3 UF 138/20) entschieden.

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  • Bewaffnetes Handeltreiben und effektive Verteidigung

    Ich hatte – neben den ganzen „üblichen“ BTM-Strafsachen – kürzlich nochmal eine komplexere BTM-Sache, die schön aufgezeigt hat, wie man mit sauberem Arbeiten aus einer ganz grossen Anklage eine am Ende verschmerzbare Sanktion macht. Zugleich zeigt es: Verteidigung macht gerade in BTM-Sachen Sinn und ist eben mehr als nur ein Selbstläufer.

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  • DNA-Probe bei Besitz von Kinderpornographie

    Relativ regelmäßig beantragt die Staatsanwaltschaft nach einer Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornographie die Entnahme einer DNA-Probe. Hintergrund ist die in §81g StPO geregelte „DNA-Identitätsfeststellung“. Wer dem nicht freiwillig Folge leistet, muss damit rechnen, dass das Gericht angerufen und ein entsprechender Beschluss beantragt wird.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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