Ein hochspezialisierter Freelancer arbeitet jahrelang für wechselnde Auftraggeber, stellt Rechnungen, zahlt in die Künstlersozialkasse ein – und erhält dann von der Deutschen Rentenversicherung einen Bescheid, der seine gesamte Tätigkeit rückwirkend zur abhängigen Beschäftigung erklärt. Für viele in der Medien- und Kreativbranche ist das eine existenzielle Bedrohung, weil es um Beitragsnachforderungen und das Selbstverständnis der eigenen Berufsausübung geht. Das Bayerische Landessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 7. April 2025 (Az. L 7 BA 24/24) genau eine solche Konstellation zu beurteilen und entschied zugunsten des Betroffenen.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist als Slow-Motion-Operator und Highlight-Editor bei Live-Übertragungen von Sportsendungen tätig. Während der Übertragung sitzt er im mobilen Fernsehübertragungswagen einer Produktionsfirma an einem fest installierten, mehrkanaligen Festplattenrekorder, beobachtet das Spiel über die verschiedenen Kameras und entscheidet eigenständig, welche Sequenz als Zeitlupenwiederholung gezeigt wird. Er liefert dem Bildregisseur nicht mehrere Varianten zur Auswahl, sondern genau eine selbst ausgewählte Sequenz, die dieser ungesehen und ohne inhaltliche Kontrolle einspeist – der Regisseur bestimmt allein den Zeitpunkt des Einschnitts, nicht den Inhalt.
Vergütet wurde der Kläger über individuell ausgehandelte Tagespauschalen zwischen 330 und 420 Euro zuzüglich Fahrtkostenpauschale, ohne schriftlichen Vertrag und ohne Vorgaben zur Anzahl der Sequenzen. Die Beigeladene, deren Auftrag er ausführte, war bei den Veranstaltungen nicht vor Ort. Die Deutsche Rentenversicherung stellte gleichwohl eine abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Sozialgericht und Landessozialgericht sahen dies anders: Es liege eine selbständige Tätigkeit vor.
Der materiell-rechtliche Maßstab des § 7 SGB IV
Rechtsgrundlage der Statusfeststellung ist § 7a SGB IV, der Beurteilungsmaßstab ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die persönliche Abhängigkeit: Sie liegt vor, wenn der Tätige in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Demgegenüber kennzeichnen das eigene Unternehmerrisiko, die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit die Selbständigkeit.
Maßgeblich ist nicht das abstrakte Berufsbild, sondern die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall – derselbe Beruf kann abhängig oder selbständig ausgeübt werden. Methodisch zwingt das Gesetz daher zu einer Gesamtwürdigung, bei der zu fragen ist, welche Merkmale das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und im Ergebnis überwiegen. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Kriterien sind dabei nur Anhaltspunkte, keine abschließenden Bewertungsmaßstäbe.
Der Befreiungsschlag: Programmgestaltung ist nicht entscheidend
Der eigentliche dogmatische Kern – und zugleich der Leitsatz der Entscheidung – liegt in der Abkopplung des Status von der Frage der Programmgestaltung. Die Verwaltung hatte ihre Ablehnung wesentlich darauf gestützt, der Kläger sei nicht programmgestaltend tätig. Das Landessozialgericht lässt diese Frage ausdrücklich offen: Ein Slow-Motion-Operator kann auch dann selbständig sein, wenn er keine programmgestaltende Tätigkeit ausübt.
Damit löst sich der Senat von einer in der Medienbranche tief verankerten Denkfigur, die programmgestaltende Mitarbeiter privilegiert und alle übrigen tendenziell als abhängig einordnet. Tragend ist vielmehr der allgemeine Maßstab des § 7 SGB IV. Für Tätigkeiten in Film und Fernsehen sind, wie der Senat unter Verweis auf die jüngere BSG-Rechtsprechung betont, keine Modifikationen aus der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG geboten. Weder die künstlerische Gestaltungsfreiheit noch die fachliche Weisungsfreiheit höher qualifizierter Mitarbeiter schließen umgekehrt eine Eingliederung von vornherein aus. An den Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Versicherungsträger für Film- und Fernsehproduktionen sind die Gerichte dabei nicht gebunden.
Weisungsfreiheit trotz fester Zeit und festem Ort
Bei der Weisungsbindung arbeitet das Gericht heraus, dass Ort und Zeit der Tätigkeit hier kein Indiz für ein Weisungsrecht sind. Termin und Veranstaltungsort werden nicht von der Beigeladenen oder ihrem Endkunden festgelegt, sondern ergeben sich aus der Sache selbst – aus der Ansetzung des Spiels durch den Sportverband. Eine sachlich zwingende Fremdbestimmung von Zeit und Ort ist eben keine personale Weisung im Sinne des § 7 SGB IV.
Inhaltlich erbrachte der Kläger seine Leistung weisungsfrei: Er erstellte die Wiederholungs- und Highlight-Sequenzen eigenverantwortlich, war nicht zur Nacharbeit verpflichtet, und eine Endkontrolle fand nicht statt. Entscheidend ist die Feststellung, dass der Bildregisseur ihm keine Weisungen erteilen durfte – fehlerhaft ausgewählte Sequenzen wurden so gesendet, wie der Kläger sie entschieden hatte. Hierin liegt der vom Senat betonte Unterschied zum Cutter oder Editor eines nach Drehbuch inszenierten Reality-Formats, der einer vom Regisseur vorgegebenen Dramaturgie folgen muss und engmaschig kontrolliert wird.
Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
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Eingliederung und die Relativierung der fremden Betriebsmittel
Den heikelsten Punkt bildet die Eingliederung, denn der Kläger arbeitete physisch im Übertragungswagen der Produktionsfirma und nutzte deren Festplattenrekorder. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Nutzung fremder Betriebsmittel grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für abhängige Beschäftigung. Der Senat relativiert dieses Indiz jedoch mit einer differenzierten Betrachtung der konkreten Arbeitsorganisation.
Ausschlaggebend ist, dass die Nutzung der Technik nicht mit weiteren Verpflichtungen verknüpft war und vor allem kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern stattfand – die Slow-Motion-Tätigkeit erfolgte unabhängig selbst vom Bildregisseur, dem der Kläger nicht untergeordnet war. Die Sequenzen versteht das Gericht als eigenständige Teilwerke, zu deren Erstellung es keiner Einbindung in einen fremden Betriebsablauf bedarf. Hinzu kommt die freie Disposition über die eigenen Einsätze und die Tätigkeit für zahlreiche weitere Auftraggeber. Die räumliche Anwesenheit im fremden Wagen verliert damit ihre indizielle Kraft, weil sie nicht in eine fremdbestimmte, in der Organisation aufgehende Tätigkeit mündet.
Unternehmerrisiko ohne eigenes Kapital
Bemerkenswert ist schließlich die Bejahung eines wesentlichen Unternehmerrisikos, obwohl der Kläger weder einen eigenen noch einen gemieteten Festplattenrekorder einsetzte. Das Risiko liegt hier im Einsatz der eigenen Arbeitskraft mit Verlustgefahr: Fiel eine Veranstaltung aus, trug der Kläger den Einnahmeverlust, ohne Anspruch auf eine Ersatzveranstaltung oder gar den Auftrag für einen Nachholtermin.
Den fehlenden Kapitaleinsatz entwertet der Senat überzeugend mit Praktikabilitätserwägungen: Die Kopplung eines eigenen Geräts mit der jeweils unterschiedlichen Hard- und Software der Produktionsfirmen wäre mit erheblichem Aufwand und Kompatibilitätsproblemen verbunden, ein Mietgerät bundesweit kaum zu beschaffen. Der Verzicht auf eigene Sachmittel spricht in dieser Konstellation daher nicht gegen die Selbständigkeit. Damit folgt das Gericht der Linie des Bundessozialgerichts, wonach das Fehlen erheblichen eigenen Kapitals bei reinen Dienstleistungen kein zwingendes Gegenindiz ist.

Ausblick
Das Bayerische Landessozialgericht löst die Statusbeurteilung des Slow-Motion-Operators konsequent vom Sonderkriterium der Programmgestaltung und führt sie zurück auf den allgemeinen Maßstab des § 7 SGB IV. Die Entscheidung verdeutlicht, dass weder die sachbedingte Festlegung von Ort und Zeit noch die Nutzung fremder Betriebsmittel für sich genommen eine Eingliederung begründen, solange ein arbeitsteiliges, fremdbestimmtes Zusammenwirken fehlt und der Tätige eigenverantwortlich und unkontrolliert ein abgrenzbares Werk schafft. Für die Medien- und Kreativbranche liegt der Wert des Urteils in der Bestätigung, dass hochspezialisierte Spezialisten auch im fremden Übertragungswagen ihre unternehmerische Freiheit behalten können – entscheidend bleibt nicht der Arbeitsplatz, sondern die Eigenverantwortung und das selbst getragene Verlustrisiko.
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