Ein bekannter Schauspieler liest am Frühstückstisch, dass ein Magazin ihn auf der Titelseite mit dem Satz „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ pointiert – und erfährt zugleich, dass er sich mit presserechtlichen Mitteln kaum dagegen wehren kann. Genau diese Erfahrung steht hinter dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2026 (Az. 324 O 149/26), der einen Verfügungsantrag eines Moderators gegen einen Verlag überwiegend abwies. Die Entscheidung ist deshalb instruktiv, weil sie zeigt, wie das Äußerungsrecht auf ein Phänomen reagiert, für das der Strafgesetzgeber noch keine eigene Antwort gefunden hat: die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornografie.
Beachten Sie zum Thema Deepfakes auch meinen juristischen Fachaufsatz „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“, erschienen in Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2
Der Sachverhalt
Ein Magazin berichtete großflächig über Vorwürfe der Ex-Frau des Antragstellers, einer ebenfalls prominenten Schauspielerin. Im Internet kursierten seit Jahren gefälschte Pornoaufnahmen, die sie zeigen sollten – teils Lookalike-Material mit ihr ähnlich sehenden Frauen, teils echte, mittels KI erzeugte Deepfakes. Der Vorwurf gegen den Antragsteller lautete, er habe unter falschen Profilen im Namen seiner Frau mit Männern Kontakt aufgenommen und ihnen solche Aufnahmen geschickt, um den Eindruck privater Sextapes zu erwecken.
Zentral war dabei, dass der Antragsteller dieses Verhalten in einer E-Mail an seinen Strafverteidiger weitgehend eingeräumt hatte und im Prozess das Erstellen von Fake-Profilen sowie das Versenden von Lookalike-Inhalten nicht bestritt. Der Antragsteller wehrte sich gegen mehrere Verdachtsäußerungen – die Verbreitung von Deepfakes, körperliche Übergriffe gegenüber der Ex-Frau, einen Vorfall auf Mallorca – sowie gegen die Zitate aus der Anwalts-E-Mail. Erfolg hatte er allein hinsichtlich der Behauptung, er sei einem Gerichtstermin in Palma de Mallorca unentschuldigt ferngeblieben.
Was ein Deepfake rechtlich ist – und was nicht behauptet wurde
Bemerkenswert ist zunächst die begriffliche Präzision der Kammer. Ein Deepfake ist ein Bewegtbildinhalt, der mittels künstlicher Intelligenz erstellt oder verändert wurde und eine Person fälschlicherweise als echt erscheinen lässt; das Gericht greift dafür ausdrücklich auf die Legaldefinition in Art. 3 Nr. 60 der KI-Verordnung zurück. Diese Anbindung an das europäische Regelwerk verleiht dem äußerungsrechtlichen Streit eine technisch saubere Grundlage und trennt KI-generierte Fälschungen von bloßem Lookalike-Material, bei dem real existierende, ähnlich aussehende Personen abgebildet sind.
Diese Differenzierung entscheidet über einen Teil des Antrags. Den Verdacht, der Antragsteller habe selbst Deepfake-Videos hergestellt, sah die Kammer im Beitrag gar nicht erweckt – die Berichterstattung stellte ihn nur im Hinblick auf das Verschicken als möglichen Verantwortlichen dar und enthielt sogar den klarstellenden Satz, er habe die Videos wohl nicht selbst erstellt. Anders der Verdacht des Verbreitens: Hier nahm der durchschnittliche Leser an, der Antragsteller habe zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf genommen, dass sich unter den von ihm versandten Aufnahmen auch KI-generierte befanden. Die Reichweite des erweckten Verdachts wird damit sorgfältig auf das billigende Inkaufnehmen begrenzt – ein dogmatisch feiner, aber praktisch bedeutsamer Zuschnitt.
Der Maßstab der Verdachtsberichterstattung
Die materiell-rechtliche Achse der Entscheidung bildet die Lehre von der zulässigen Verdachtsberichterstattung. Eine Tatsachenbehauptung mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf verbreitet werden, solange der Äußernde sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Erforderlich sind ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der dem Vorwurf erst Öffentlichkeitswert verleiht, sorgfältige Recherche, der Verzicht auf eine vorverurteilende Darstellung, regelmäßig die Konfrontation des Betroffenen und ein Vorgang von gravierendem Gewicht.
Den entscheidenden Mindestbestand für den Deepfake-Verbreitungsvorwurf zog die Kammer maßgeblich aus dem prozessualen Verhalten des Antragstellers selbst. Dass er das Erstellen der Fake-Profile und das Versenden von Lookalike-Pornoinhalten sowie zumindest von Deepfake-Fotos nicht bestritt, wertete das Gericht nach § 138 ZPO als ganz erheblichen Baustein des Verdachts, er habe auch Deepfake-Videos zumindest bedingt vorsätzlich mitverbreitet. Hinzu traten eidesstattliche Versicherungen der Ex-Frau und ihrer Schwester sowie – ohne dass es darauf noch entscheidend ankam – die unstreitig authentische E-Mail an den Strafverteidiger. Die Recherche, die Konfrontation und der Verzicht auf Vorverurteilung waren gewahrt.
Die Strafbarkeitslücke als Verstärker des öffentlichen Interesses
Der eigentlich interessante materielle Gedanke liegt darin, wie die Kammer mit dem Umstand umgeht, dass das Erstellen gefälschter Pornografie in Deutschland derzeit nicht umfassend strafbar ist. Sie macht diese Lücke nicht etwa gegen die Berichterstattung stark, sondern verstärkt mit ihr das öffentliche Informationsinteresse: Gerade weil der Fall eine mögliche Strafbarkeitslücke bei Deepfake-Inhalten und das geplante digitale Gewaltschutzgesetz beleuchtet, berührt er die Meinungsbildung der Öffentlichkeit in besonderem Maße.
Die fehlende Strafbarkeit entwertet aus Sicht der Kammer auch nicht den Schutzgedanken zugunsten des Opfers. Auch bei einer nicht strafbaren Tat werde stets in die Intimsphäre der dargestellten Person eingegriffen und intime Darstellungen würden mit Dritten geteilt. Daraus folgt die zentrale Wertung, dem mutmaßlichen Täter den absoluten Intimsphärenschutz zu versagen – ähnlich wie bei Sexualstraftaten, die wegen ihres Übergriffs in die Selbstbestimmung des Opfers regelmäßig nicht dem unantastbaren Kernbereich zugerechnet werden. Die Strafbarkeitslücke verschiebt damit die Gewichte nicht zugunsten des Betroffenen, sondern unterstreicht die gesellschaftliche Relevanz der Berichterstattung.
Intimsphäre, Fetisch-Geständnis und die Anwalts-E-Mail
Auch die wörtlichen Zitate aus der E-Mail an den Strafverteidiger durften veröffentlicht werden, einschließlich des Eingeständnisses, der Antragsteller habe einen sexuellen Fetisch entwickelt. Zwar gehören Ausdrucksformen der Sexualität grundsätzlich zum absolut geschützten Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung, der einer Abwägung entzogen ist. Doch dieser Schutz entfällt, wo das Verhalten nicht im geschützten Freiraum verbleibt, sondern in die Sphäre anderer übergreift – und genau das war hier der Fall, weil der Antragsteller seine Ex-Frau über die gefälschten Profile zum Sexobjekt herabgewürdigt haben soll.
Damit war die Äußerung der Geheimsphäre und einer Abwägung zugänglich, die zugunsten der Pressefreiheit ausfiel. Tragend war neben der Prominenz beider Personen und dem besonders verwerflichen Charakter des Vorgangs im Eheleben, dass selbst die rechtswidrige Erlangung von Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sein kann, sofern das Medium die Beschaffung nicht selbst veranlasst hat. Anhaltspunkte für eine solche Veranlassung durch den Verlag sah die Kammer nicht, sodass die streitige Frage der Erlangung offenbleiben konnte.
Die Grenze: prozessual unwahre Tatsachen
Erfolg hatte der Antragsteller allein dort, wo es nicht mehr um einen Verdacht, sondern um eine konkrete, herabsetzende Tatsachenbehauptung ging: die Darstellung, er sei einem Gerichtstermin in Palma de Mallorca ferngeblieben. Diese Aussage vermittelte dem Leser, der Antragsteller habe sich einem gegen ihn gerichteten Verfahren entzogen. Nach der in Analogie zu § 186 StGB ins Zivilrecht übertragenen Beweislastumkehr hätte der Verlag darlegen und glaubhaft machen müssen, dass es eine an den Antragsteller gerichtete und ihm zugegangene Ladung gab.
Diesen Nachweis erbrachte der Verlag nicht; das vorgelegte Gerichtsdokument belegte nur eine Erwartung des Gerichts, nicht aber eine zugegangene Aufforderung. An der Weiterverbreitung einer unwahren ehrverletzenden Tatsachenbehauptung besteht kein schützenswertes Interesse. Hier endet die Privilegierung der Presse – nicht beim brisanten Verdacht, sondern bei der unbelegten, als feststehend dargestellten Tatsache.

Fazit
Der Hamburger Beschluss markiert die Linie, an der sich Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit im Zeitalter synthetischer Medien austarieren. Solange ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt – hier vor allem durch das eigene unstreitige Vorbringen des Betroffenen gespeist – bleibt die Verdachtsberichterstattung über Deepfake-Vorwürfe zulässig, und die noch lückenhafte Strafbarkeit solcher Fälschungen steigert das öffentliche Interesse, statt es zu mindern. Wer sich publizistisch mit KI-gestützter sexualisierter Gewalt befasst, findet in der Entscheidung eine klare Botschaft: Die rote Linie verläuft nicht beim heiklen Verdacht, sondern bei der nachweislich unwahren Tatsachenbehauptung – und die Beweislast dafür trägt das Medium.
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