Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

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Wer als Bürgermeister YouTube-Shorts dreht, TikTok bespielt und dabei politische Gegner als „desaströs“ abkanzelt, steht heute nicht mehr im geschützten Raum privater Meinungsfreiheit. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2026 (OVG 12 S 55/26) zieht eine klare Linie: Wer seinen Social-Media-Kanal sichtbar für amtliche Kommunikation nutzt, spricht dort als Amtsträger – mit allen Konsequenzen für Sachlichkeit und Neutralität.

Amtliche Äußerung auf „privatem Kanal“

Auslöser war ein Bürgermeister, der auf einem von ihm betriebenen YouTube- und TikTok-Kanal unter anderem im Format „W…“ regelmäßig kommunale Themen, Projekte und Ereignisse „aus erster Hand“ erklärte, erkennbar als Bürgermeister, erkennbar im Informationsstil einer Stadtverwaltung. Gleichzeitig nutzte er denselben Kanal für Videos, in denen er den Landrat frontal anging: Schulden seien „seine Verantwortung“, die Bilanz „desaströs“, die Kommunalaufsicht werde als „Kriegswaffe“ missbraucht, Kritiker sollten „mundtot gemacht werden“, die Kommunalwahl sei manipulativ beeinflusst worden, verbunden mit dem Wahlaufruf „Wählen Sie bitte alle, außer …“.

Formale Tricks – Anpassung des Impressums auf eine Privatperson, Hinweis „Privater Kanal“ im Video, einzelne gelöscht Bilder aus dem Amtszimmer – reichten dem Gericht nicht. Maßgeblich ist die Sicht des „verständigen Bürgers“, der den Kanal insgesamt wahrnimmt: Wenn dort ein Bürgermeister fortlaufend als Bürgermeister kommunale Informationen verbreitet, amtliche Formate wie „W…“ anbietet und sich in den streitigen Videos wiederum als Bürgermeister vorstellt, entsteht objektiv der Eindruck eines amtsbezogenen Plattformauftritts. In dieser Gesamtschau sind auch die angriffsfreudigen Videos mit zutreffendem Amtsbezug zu lesen – und damit amtliche Äußerungen, nicht private oder rein parteipolitische Kommentare.

Kein Eindeutigkeitserfordernis, aber Gesamtschau

Das OVG lehnt ausdrücklich den Versuch ab, amtliche Äußerungen nur dann anzunehmen, wenn der Amtsbezug „hinreichend klar“ oder zweifelsfrei ist. Eine solche Schwelle würde die Neutralitätspflichten von Amtsträgern im digitalen Diskurs zu stark verkleinern, weil sie jede Mischform von Amtskommunikation und persönlicher Positionierung im Netz aus dem öffentlichen Äußerungsrecht herausdrängen würde. Der Senat übernimmt die Linie des Bundesverfassungsgerichts: Strikte Trennung zwischen Amtsperson und politisch handelnder Privatperson gibt es im Alltag nicht, entscheidend ist eine verobjektivierte Gesamtbetrachtung aus Sicht des mündigen Bürgers.

Gerade Social-Media-Auftritte unterscheiden sich von „dynamischen“ Situationen wie Talkshows oder Interviews: Sie sind planbar, gestaltbar und über Formate, Beschreibungstexte und Titelbilder steuerbar. Wer als Bürgermeister dort bewusst amtliche Informationsreihen etabliert, kann nicht mit einem schlichten Label „privater Kanal“ die rechtliche Einordnung seiner Äußerungen bestimmen. In dem Moment, in dem amtliche Inhalte und private Meinungen vermischt werden, muss sich der Amtsträger den Gesamtcharakter des Kanals zurechnen lassen – jedenfalls soweit die einzelnen Beiträge, wie hier, erkennbar kommunalpolitische Themen adressieren.

Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot als harte Grenze

Als amtliche Äußerung unterliegt das Verhalten des Bürgermeisters dem Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Wer als Hoheitsträger öffentlich – noch dazu in Wahlkampfsituationen – über einen politischen Gegner spricht, darf ihn nicht wie ein privater Bürger im Meinungskampf attackieren. Amtliche Kommunikation verlangt zutreffende Tatsachengrundlage, Werturteile ohne sachfremde Motive und eine Wortwahl, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht sprengt. Der Staat kann sich gegenüber dem Bürger nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen; seine Kommunikationsbefugnis ist funktional und rechtsstaatlich begrenzt.

Das OVG arbeitet gerade an der Wortwahl die Grenze heraus: Schlagworte wie „desaströs“, „Kriegswaffe“, „massenhaft Verfahren“, Vorwürfe der gezielten Ungültigerklärung von Stimmen „zum eigenen Vorteil“ und der systematischen Mundtotmachung von Kritikern überschreiten den sachlichen Rahmen deutlich. Sie greifen in Chancengleichheit und politisches Wirken des Betroffenen ein, ohne als legitime, sachlich begründete Kritik erkennbar zu sein. Der negative Wahlaufruf („Wählen Sie bitte alle, außer …“) bleibt auch nach der Kommunalwahl relevant, weil er fortwirkt und diffamierenden Charakter hat. Dass der Name teilweise verpixelt wurde, ändert nichts: Kontext und Kommentare machen klar, wer gemeint ist.

Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch – mit Ordnungsgeld

Konsequenz: Das OVG verpflichtet die Kommune – vertreten durch den Bürgermeister – zur Unterlassung der konkreten Äußerungen und zur Löschung der betroffenen Videos auf YouTube und TikTok. Die fortdauernde Abrufbarkeit begründet Wiederholungsgefahr, die neutrale und sachliche Kommunikation im politischen Wettbewerb ist verletzt. Der formale Hinweis des Bürgermeisters, die Gemeinde habe „keinen Zugriff“ auf den Kanal, behandelt der Senat als offenkundig unglaubhaft: Der Bürgermeister betreibt den Kanal persönlich und kann ihn jederzeit verändern, damit sind Unterlassung und Folgenbeseitigung zumutbar und tatsächlich möglich. Zur Sicherung des Vollzugs droht das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro je Zuwiderhandlung an.

Für die kommunale Praxis ist das Urteil eine klare Ansage: Wer seine Social-Media-Performance sichtbar mit der Amtsrolle verknüpft, bewegt sich im öffentlichen Äußerungsrecht. Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot gelten auch in Shorts und Reels, und wer politische Gegner aus dem Amt heraus auf diesen Kanälen diffamiert, riskiert öffentlich-rechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, begleitet von Ordnungsgeld.

Praktisch sinnvoll ist es, Social-Media-Auftritte von Amtsträgern bewusst zu trennen: klare amtliche Kanäle unter Wahrung der Neutralität, daneben private oder parteipolitische Accounts ohne Vermischung von Amtsfunktionen – sonst wird der Bürgermeister schneller zum hoheitlichen Akteur, als ihm lieb ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner