Wer seine Kollegin im Dienst vorsätzlich „nur kurz am Gesäß streift“, bewegt sich heute klar im Kernbereich des Sexualstrafrechts. Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 03.07.2026 (202 StRR 31/26) zeigt, wie wenig Spielraum Täter bei solchen Berührungen noch haben und wie deutlich die Gerichte den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung auch unterhalb klassischer Übergriffe ziehen.
Sexuell bestimmte Berührung am Gesäß
Ausgangspunkt ist eine Konstellation aus der Bundespolizei-Ausbildung: Der Angeklagte hatte eine Kollegin bei mehreren Gelegenheiten von schräg hinten mit gezielten, streifenden Bewegungen über der Kleidung am Gesäß berührt – trotz vorheriger deutlicher Ablehnung. Das BayObLG ordnet diese Kontakte klar als „körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise“ im Sinn des § 184i Abs. 1 StGB ein, auch wenn es „nur“ um ein kurzzeitiges Streifen oberhalb der Kleidung geht.
Dogmatisch knüpft der Senat an die Kriterien zur sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB an, betont aber, dass § 184i gerade Verhalten unterhalb dieser Schwelle pönalisiert. Der Griff an das Gesäß greift erkennbar in die Intimsphäre ein, überschreitet deutlich die Grenze bloß distanzlosen oder unhöflichen Körperkontakts und besitzt eine sexuelle Konnotation, wenn keine besonders nahe, insbesondere geschlechtliche Beziehung vorliegt. Wer im Dienst einer Kollegin gezielt ans Gesäß fasst, verlässt nach dieser Rechtsprechung den Bereich des „kameradschaftlichen Umgangs“ und verletzt die sexuelle Selbstbestimmung.
Bedingter Vorsatz als Regel, nicht als Ausnahme
Besonders deutlich wird das Gericht beim subjektiven Tatbestand: Für § 184i genügt bedingter Vorsatz, also das ernsthafte Für-möglich-Halten und Inkaufnehmen einer sexuellen Belästigung. Eine besondere sexuelle Motivation wie Erregung oder Demütigung braucht es nicht; entscheidend ist, dass der Täter mit einem nicht einvernehmlichen, sexuell konnotierten Körperkontakt rechnet und ihn trotzdem setzt.
Die Berufungskammer hatte freigesprochen, weil sie „zugunsten des Angeklagten“ nicht ausschließen wollte, er habe aufgrund des kameradschaftlichen Umgangs und der Flüchtigkeit der Berührung ein Einverständnis angenommen. Das BayObLG nennt diese Schwelle für den Vorsatznachweis rechtsfehlerhaft hoch und hält ihr eine einfache Lebensregel entgegen: Außerhalb von Beziehungen oder bereits einvernehmlichen Annäherungen liegt es fern, bei gezielten Berührungen an Körperbereichen der Intimsphäre (wie dem Gesäß) davon auszugehen, der Täter habe eine Belästigung nicht wenigstens für ernstlich möglich gehalten. Wer einer Kollegin im Ausbildungsalltag ans Gesäß fasst, kann sich nicht mit einem pauschalen „ich dachte, sie fand das okay“ aus der Vorsatzverantwortung ziehen, wenn es keine konkreten, belastbaren Zustimmungssignale gab.
Grenzen der „Trainingssituation“ – Berührung an der Brust
Ein weiterer Teil der Entscheidung betrifft eine Einsatztrainings-Szene: Statt den vorgeschriebenen Abwehrablauf zu üben, streckt der Angeklagte beide Arme aus und berührt die Kollegin an den Brüsten. Das Landgericht hatte einen Freispruch mit der Begründung getragen, es sei nicht auszuschließen, dass der Kontakt „in der konkreten Trainingssituation“ versehentlich erfolgt sei. Der Senat zerpflückt diese Beweiswürdigung, weil sie zentrale Umstände ausblendet: Die erheblichen Abweichungen vom Anleitungsablauf, die objektive Ungeeignetheit der konkreten Armbewegung zur Abwehr eines Kopfschlags und das Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmerinnen.
Damit macht das BayObLG klar: Die Berufung auf „Hitze des Gefechts“ oder Unübersichtlichkeit einer Übung trägt nur, wenn tatsächlich eine dynamische, belastende Situation feststellbar ist, bloße Behauptungen zur Trainingssituation genügen nicht. Gerade bei Berührungen an eindeutig sexuellen Körperzonen wie der Brust verlangt die Rechtsprechung eine vollständige Gesamtwürdigung, in die auch vorangegangene Übergriffe einfließen. Wer mehrfach Kolleginnen sexuell übergriffig berührt hat, kann sich nicht punktuell auf angebliche Zufälle im Trainingsablauf zurückziehen, ohne dass das Gericht diese Vorgeschichte würdigt.
Strafzumessung und Freispruch als Warnsignal
Schließlich korrigiert das BayObLG die Strafzumessung: Strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, er habe „dasselbe Verhalten zuvor bereits zumindest objektiv wiederholt gezeigt“, obwohl er insoweit mangels Vorsatzes im selben Urteil freigesprochen wurde, ist rechtsfehlerhaft. Zwar kann ein vorangegangenes Strafverfahren eine Warnfunktion entfalten, die bei Missachtung strafschärfend wirkt – das setzt aber voraus, dass ein Verfahren abgeschlossen ist und dessen Warnsignal später ignoriert wird. Hier wurden alle Vorwürfe gemeinsam verfolgt; aus einem im selben Urteil ausgesprochenen Freispruch lässt sich keine strafschärfende Missachtung einer vorherigen Warnung konstruieren.
Die Entscheidung zeigt damit eine doppelte Linie: Zum einen wird der Schutzbereich des § 184i StGB weit gezogen und alltägliche „streifende“ Übergriffe im beruflichen Kontext klar als sexuelle Belästigung eingeordnet. Zum anderen zieht das Gericht scharfe Grenzen für strafschärfende Argumentationen auf Basis freigesprochener Taten und verlangt sowohl bei Schuldspruch als auch bei Strafmaß eine saubere, rechtsstaatliche Beweiswürdigung. Für die Verteidigung im Sexualstrafrecht heißt das: Wer in der Beweisaufnahme die angebliche „Kameradschaftlichkeit“ oder „Trainingssituation“ ins Feld führt, muss konkrete, belastbare Umstände liefern – abstrakte Berufungsfloskeln reichen nicht mehr aus, um Vorsatz und Sexualbezug wegzudefinieren.

