Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)

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Rechtsanwalt für Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB): Der Vorwurf des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs trifft in der Praxis meist Menschen, die ihre Karte „überzogen“ oder in finanziell angespannter Lage eingesetzt haben und nun mit einem Strafverfahren konfrontiert sind.

§ 266b StGB richtet sich nicht gegen den Diebstahl oder die unbefugte Nutzung fremder Karten, sondern speziell gegen den berechtigten Karteninhaber, der die ihm eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und dadurch das kreditgebende Institut schädigt. Das macht die Vorschrift zu einem echten Sonderdelikt mit deutlicher Nähe zur Untreue – das untreueartige „Schädigen von innen“ steht im Mittelpunkt.

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Geschützt wird vor allem das Vermögen des kartenausstellenden Kreditinstituts, nach der Rechtsprechung zugleich die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Typische Konstellationen sind der Einsatz einer Kreditkarte, obwohl von vornherein klar ist, dass ein Ausgleich der Belastungen nicht mehr realistisch erscheint, oder das Ausreizen von Kreditrahmen über die vereinbarten Grenzen hinaus.

Entscheidend ist der Missbrauch der im Außenverhältnis wirksam bestehenden Rechtsmacht: Der Karteninhaber bewegt sich nach außen im Rahmen seines rechtlichen Könnens, überschreitet aber im Innenverhältnis zum Aussteller seine vertraglichen Pflichten. Die Abgrenzung zu bloß zivilrechtlich riskantem Verhalten ist in der Praxis der Dreh- und Angelpunkt – und genau hier entscheidet sich, ob überhaupt ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden vorliegt.

§ 266b StGB erfasst ausschließlich Scheck- und bestimmte Kreditkartenmodelle, bei denen die Karte eine Garantie- oder Zahlungszusage des Ausstellers gegenüber einem Drittunternehmen auslöst. Universalkreditkarten wie Visa oder Mastercard sind der klassische Anwendungsfall; Kundenkarten oder unternehmensbezogene Karten ohne echte Garantiefunktion fallen dagegen regelmäßig nicht unter den Tatbestand. Bei der EC- bzw. Debitkarte hat die technische Entwicklung dazu geführt, dass die frühere „Scheckkartenfunktion“ praktisch entfallen ist; die Anwendung von § 266b StGB ist daher auf bestimmte Fallgruppen des garantierten bargeldlosen Zahlungsverkehrs beschränkt und im Detail höchst umstritten. In vielen modernen Kartensystemen kommen eher Betrug (§ 263 StGB) oder Computerbetrug (§ 263a StGB) in Betracht, nicht aber Scheck- und Kreditkartenmissbrauch.

Typische Formen des Betrugs 

Gleich, ob Ihnen ein Eingehungsbetrug durch einen Online-Kauf, ein Sozialleistungsbetrug, Subventionsbetrug, organisierter Betrug oder ein Computerbetrug vorgeworfen wird – die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers ist entscheidend für den Ausgang des Verfahrens, wir verteidigen seit Jahrzehnten erfahren bei allen Varianten eines Betrugs und sind insbesondere mit umfangreichen Betrugsverfahren samt Einziehung im mehrstelligen Millionenbereich erfahren:

Der Strafrahmen des § 266b StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren und ist damit gegenüber Betrug und Untreue gemildert. Gleichwohl kann ein Verfahren wegen Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs empfindliche Folgen nach sich ziehen – von Einträgen im Bundeszentralregister über arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zu Problemen bei der künftigen Kreditvergabe. Bei geringfügigen Schäden verweist das Gesetz auf § 248a StGB: In diesen Fällen ist regelmäßig ein Strafantrag des geschädigten Instituts erforderlich, was Verteidigungsoptionen im Vorfeld der Antragstellung eröffnen kann. Der Versuch ist demgegenüber nicht strafbar, und auch im Bereich der sogenannten Gefährdungsschäden bestehen Ansatzpunkte, einen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden infrage zu stellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Wer eine Vorladung wegen Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs erhält, sollte frühzeitig eine fundierte strafrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Gerade bei belasteten Konten, offenen Kreditlinien und wechselnden Einkommensverhältnissen ist die Frage, ob der Karteninhaber tatsächlich mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, alles andere als trivial.

In meiner Kanzlei verteidige ich Mandanten seit Jahren im Wirtschaftsstrafrecht im Raum Aachen, Düren und Köln speziell bei Vorwürfen rund um unbaren Zahlungsverkehr – einschließlich § 266b StGB, Betrug und Computerbetrug. Ziel ist es, technische Abläufe, Vertragsgrundlagen und wirtschaftliche Situation so aufzubereiten, dass eine Strafbarkeit möglichst vermieden oder zumindest auf eine einstellungs- oder bewährungsfähige Lösung hingearbeitet werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner