Bereits im Juli hat das OLG Schleswig-Holstein (vom 15.07.2010 – 1 OJs 2/10 & 1 OJs 3/10) festgestellt, dass eine rückwirkende Anwendung der 1998 geänderten Regelungen zur Sicherungsverwahrung auf „Altfälle“ nicht vorzunehmen ist. Dass also Sicherungsverwahrte die nach der Regelung mit max. 10 Jähriger Dauer untergebracht wurden, nach Ablauf der 10 Jahre zwingend aus der Verwahrung zu entlassen sind. Die Entscheidungen sind inzwischen nichts neues mehr und reihen sich nahtlos in viele andere OLG-Entscheidungen ein. Dennoch aber sind sie mir ein paar Zeilen extra wert, denn das OLG Schleswig-Holstein, denn man liest interessantes zur „Bindungswirkung“:
- Zum einen wird der interessante Vergleich zu Urteilen des BGH geboten: Auch Urteilen des BGH kommt keine Bindungswirkung zu, dennoch dienen sie als „Richtschnur“ und werden „im Regelfall beachtet“. Eine entsprechende Handhabung bietet sich auch bei EGMR-Urteilen an.
- Es wird nochmals die Position des BGH in sehr verständlichen Worten dargelegt: „Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Gegenmeinung auf die Rechtsposition des Bundesverfassungsgerichtes nicht. Es mag sein, dass – gemessen an den Maßstäben des Grundgesetzes – das nachträgliche Entfallen der Höchstfrist einer angeordneten Sicherungsverwahrung und damit eine rückwirkende Einbeziehung der „Altfälle“ in die verschärfte Neuregelung verfassungsgemäß ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Verfassung nachgerade zu einem solchen Vorgehen zwänge und es von Verfassungs wegen geboten sei, ursprünglich befristete Sicherungsverwahrungen unbefristet weiter zu vollstrecken (vgl. dazu etwa BGH a. a. O.).„
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