Ein Berufssoldat, der im Ausland stationiert ist, kann im Regelfall Unterkunftskosten nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen, wie sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04. Dezember 2009 (Aktenzeichen 9 K 9161/07) ergibt. Im Streitfall hatte ein Soldat geklagt, der mehrere Monate im Auslandseinsatz war.
Die Bundeswehr gewährte ihm dort unentgeltliche Unterkunft, regelmäßige Verpflegung sowie eine Aufwandsvergütung für Reisekosten. Der Kläger begehrte gleichwohl die Berücksichtigung von Unterkunftskosten als Werbungskosten, weil er während der Zeit seiner Stationierung im Ausland die Miete und die Mietnebenkosten für seine heimatliche Wohnung habe weiterzahlen müssen. Dies lehnte das Finanzamt ab und bekam nun vor dem Finanzgericht recht.
Als Kosten einer doppelten Haushaltsführung können nur die Kosten am Beschäftigungsort – hier also an dem Ort des Auslandseinsatzes –, nicht aber die Kosten am Heimatort geltend gemacht werden, so die Richter. Am Beschäftigungsort waren dem Kläger aber keine Kosten entstanden, weil sein Arbeitgeber, die Bundeswehr, ihm dort unentgeltliche Unterkunft gewährt hatte.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).