Gewaltvideo erstellt und verteilt: Zweiwöchiger Unterrichtsausschluss rechtmäßig

Es ist ein zunehmendes Problem, nicht nur im Bereich der so genannten „Gewaltvideos“: Wann sind welche Sanktionen von Schulen rechtmäßig, die evt. auch (zumindest teilweise) außerschulisches Verhalten betreffen? Das Verwaltungsgericht Freiburg (2 K 229/10) hatte nun einen sehr unschönen Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des Schulleiters hat der Antragsteller mit einem Handy aus ca. 10 bis 15 Metern Entfernung lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten schubsten, gegen den Oberkörper stießen und ins Gesicht „langten“. Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen aufhören, entgegnete der Antragsteller während des Filmens laut: „Macht doch weiter“. Zwei Tage später zeigte er anderen das Video vor der Chemiestunde; es wurde über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am am selben Tag bei „“ unter Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.

Es ist unstreitig, dass hier wohl ein Strafbares Verhalten vorliegt, auch wurden Persönlichkeitsrechte verletzt – die Frage ist aber: Kann (also darf) die Schule Sanktionen verhängen? Oder muss sie dies sogar? Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage m.E. nicht wirklich, da das Video spätestens zwei Tage nach dem Vorfall ja in den Schulbetrieb eingeführt wurde. Da insofern der schuliche Betrieb gestört war, ist eine Sanktion – hier geht es um den 14-tägigen Ausschluss vom Unterricht – unproblematisch anzunehmen. Das Verwaltungsgericht aber äussert sich so, dass wohl davon auszugehen ist, dass man auch ohne diesen direkten Einfluss die Sanktion gebilligt hätte:

Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule – die allerdings insoweit stets auch der zusätzlichen Unterstützung durch die Eltern bedürfe – die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.

Meine Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Schulen zunehmend bemüht sind, schwerwiegende Vorfälle zwischen Schülern ausserhalb des Schulbetriebs, die Auswirkungen auf den schulischen Alltag haben können – mit Schulinternen Maßnahmen zu sanktionieren. Typisch sind Vorfälle des Bedrohens (so genanntes „abziehen“, ein wenig aus dem medialen Fokus gerückt) auf dem Schulweg oder sogar ganz davon gelöst. Hier wird argumentiert, dass die Schüler sich auch in der Schule sehen und insofern ein Einschreiten nötig ist. Die Argumentation des VG Freiburg ist insofern naheliegend und nachvollziehbar: Der Schulfrieden, als Grundlage des Lernens und Erziehens, ist kein isolierter Zustand, sondern lebt auch von äusseren Einflüssen. Es erscheint lebensfremd, zumindest erhebliche Vorfälle zu ignorieren, die mitunter unmittelbar Einfluss auf den Alltag der Schüler innerhalb der Schule haben.

Dennoch muss – losgelöst von diesem konkreten Sachverhalt – angemerkt werden, dass hier ein nicht unerhebliches Problem besteht: Schulinterne Sanktionen sind relativ schnell bei der Hand, auf jeden Fall schneller als ein evt. Strafverfahren. Es wird ein schwieriger Weg sein, unter Beachtung der Unschuldsvermutung zu verhindern, dass ein „Quasi-Strafrecht“ entsteht, das bestehende strafrechtliche Regelungen unterläuft. Man wird ein Auge darauf haben müssen, das Sanktionen durch Schulen nicht als Ersatz für ein vermeintlich ungenügendes strafrechtliches System schaffen – nicht zuletzt mit Blick auf die Strafunmündigkeit von unter 14-Jährigen. Besondere Sorge muss dabei bereiten, dass gerade in sich geschlossene soziale Systeme (wie Schulen) dazu neigen, sehr schnell von „glaskaren“ Sachverhalten auszugehen, da man auf Grund der persönlichen Nähe (und fehlenden gerichtlichen Überprüfung) Vorurteile ebenso in Bewertungen einfliessen lässt, wie man (sozialen) Druck auf „Verdächtige“ ausübt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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