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Tipp ohne Information: Grenzen des Insiderhandels

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Es genügt manchmal ein einziger Name. Wer über Jahre erfährt, welches börsennotierte Unternehmen als nächstes übernommen werden könnte, und allein auf diesen Wink hin Millionen investiert, bewegt sich tief im Insiderstrafrecht – auch dann, wenn er die zugrunde liegende Information nie genau kennt. Genau diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof in seinem für die amtliche Sammlung bestimmten Urteil vom 19. November 2025 (2 StR 224/25) entschieden und dabei drei Verbotsvarianten der Marktmissbrauchsverordnung präzise voneinander abgegrenzt.

Der Fall: ein eingespieltes System

Über fast zwei Jahrzehnte ließ sich der Angeklagte von einem im Investmentbanking tätigen Bekannten „Investment-Tipps“ zu bevorstehenden Übernahmen geben, der diese Hinweise aus seiner beruflichen Befassung mit Fusionen und Restrukturierungen schöpfte. Anfangs enthielten die Tipps noch Details zu Zeitplan, Preisspannen und Zwischenschritten; zuletzt genügte die bloße Nennung eines Unternehmensnamens, um den Angeklagten zu millionenschweren Käufen zu veranlassen. In sechs Fällen handelte er selbst, in drei weiteren reichte er die Einschätzung an einen befreundeten Dritten weiter. Das Landgericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 9,4 Millionen Euro an.

Empfehlung genügt: Art. 8 Abs. 3 MAR

Der erste und in der Praxis wichtigste Leitsatz betrifft den Empfänger einer Empfehlung. Der Senat stellt klar, dass schon der Adressat einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot unterliegt – und zwar nach der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 MAR auch dann, wenn ihm die zugrunde liegende Insiderinformation selbst gar nicht mitgeteilt wird.

Das ist dogmatisch bedeutsam, weil es eine verbreitete Verteidigungslinie entkräftet. Der Tippnehmer kann sich nicht darauf zurückziehen, die eigentliche Information nie gekannt zu haben. Art. 8 Abs. 3 MAR erfasst gerade die Nutzung der Empfehlung als solche und ist insoweit Spezialregelung gegenüber Art. 8 Abs. 4 MAR. Wer auf den bloßen Wink hin handelt, tätigt damit ein Insidergeschäft im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG.

Eventualvorsatz reicht – trotz „wissen sollte“

Den zweiten Schwerpunkt bildet die subjektive Tatseite, an der die Revision angesetzt hatte. Nach allgemeinen Grundsätzen des § 15 StGB genügt für § 119 Abs. 3 WpHG, dass der Täter wenigstens mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale handelt. Erforderlich ist nur, dass er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die von ihm genutzte Empfehlung auf Insiderinformationen beruht – eine exakte juristische Bewertung verlangt das Gesetz nicht, es reicht die Parallelwertung in der Laiensphäre.

Bemerkenswert ist, wie der Senat den Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 MAR („weiß oder wissen sollte“) verarbeitet. Eine im Schrifttum vertretene Auffassung las daraus ein Erfordernis direkten Vorsatzes heraus. Dem tritt der Senat entgegen: Die Formulierung „wissen sollte“ senkt die Verbotsschwelle bis zur fahrlässigen Unkenntnis ab und kann den vorsätzlich-bedingt handelnden Täter erst recht nicht privilegieren. Es wäre systematisch fernliegend, gerade den Bereich zwischen fahrlässiger Unkenntnis und sicherem Wissen sanktionslos zu stellen. Gestützt wird dies durch den Willen des deutschen Gesetzgebers, der vorsätzliches Handeln in allen Varianten ohne Differenzierung nach der Vorsatzform unter Strafe stellte und den leichtfertigen Verstoß als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete. Auch die strafrechtliche Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) zwingt zu keiner engeren Auslegung, weil sie nur Mindestvorschriften setzt und strengere nationale Regelungen zulässt.

Verleiten setzt eigenes Insiderwissen voraus

Der dritte – und für den Angeklagten teilweise günstige – Punkt betrifft die Abgrenzung der Weitergabe-Tatbestände. Das Landgericht hatte die drei Hinweise an den Freund als Verleiten eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG eingeordnet. Der Senat hält dem entgegen, dass dieser Tatbestand in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR voraussetzt, dass der Verleitende selbst über eine präzise Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR verfügt.

Daran fehlte es hier. Der Angeklagte gab nur weiter, dass ein Unternehmen „Übernahmeziel werden könne“ oder „vor einer Übernahme stehe“ – die dahinterstehenden präzisen Informationen kannte er gerade nicht, weil ihm der Tippgeber sie nie vermittelt hatte. Die in Art. 8 ohnehin irrelevante Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärinsidern ändert daran nichts: Auch ein Sekundärinsider muss für ein Verleiten über präzise Insiderinformationen verfügen.

Auffanglösung: unrechtmäßige Offenlegung

Straflos blieb das Verhalten gegenüber dem Freund deshalb nicht. Der Senat ändert den Schuldspruch in eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR. Diese Norm fingiert die Weitergabe einer empfangenen Empfehlung als Offenlegung – und zwar gerade ohne zu verlangen, dass der Weitergebende selbst über Insiderinformationen verfügt oder dass der Empfänger die Empfehlung tatsächlich nutzt.

Subjektiv genügt auch hier bedingter Vorsatz: Der Angeklagte hielt es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Hinweise auf dem Insiderwissen des Tippgebers beruhten. Da der Gesetzgeber das Verleiten und die Offenlegung derselben Strafdrohung des § 119 Abs. 3 WpHG unterstellt hat, blieben die Einzelstrafen von der Korrektur des Schuldspruchs unberührt. Der Senat betont zudem, dass die unrechtmäßige Offenlegung ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, das keinen Erwerb durch den Empfänger voraussetzt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Fazit

Das Urteil zeichnet die Architektur des Insiderstrafrechts in seltener Klarheit nach. Der Tippnehmer haftet bereits aufgrund der genutzten Empfehlung, ohne die Information selbst kennen zu müssen, und bedingter Vorsatz über deren insiderrechtliche Herkunft genügt – der Wortlaut „wissen sollte“ weitet die Strafbarkeit aus, statt sie zu verengen. Wer dagegen nur einen vagen Hinweis weiterreicht, ohne eine präzise Insiderinformation zu besitzen, verleitet niemanden, legt aber unrechtmäßig offen. Für die Verteidigung in Kapitalmarktstrafsachen verschiebt sich der Ansatzpunkt damit von der Vorsatzform hin zur genauen Frage, über welches Wissen der Beschuldigte in welchem Moment tatsächlich verfügte.

Rechtsanwalt Jens Ferner