Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken verurteilte einen Wohngeldempfänger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe. Dieser hatte bei seiner Wohngeldstelle einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz beantragt und auch ausgezahlt erhalten. Er hatte jedoch nicht die Absicht, dieses Geld seiner Vermieterin zukommen zu lassen, sondern gab es selbst aus und blieb die Miete schuldig.
Das OLG verdeutlichte, dass die Bewilligung und Auszahlung nach dem Wohngeldgesetz die Bereitschaft des Antragstellers voraussetzt, den Mietzuschuss unmittelbar an den Vermieter weiterzugeben. Hat der Mieter nicht diese Absicht, täuscht er den auszahlenden Mitarbeiter der Wohngeldstelle und verschafft sich den Zuschuss auf betrügerische Weise (OLG Zweibrücken, 1 Ss 3/03).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht (Alle anzeigen)
- Warnhinweis bei Verdacht manipulierter Bewertungen zulässig - 15. Januar 2021
- Unfall: Geschädigter darf bei Ersatzfahrzeug Zulassungsdienst nutzen - 15. Januar 2021
- Eltern haften für Kosten von Feuerwehreinsatz - 14. Januar 2021