Ein Mann filmt heimlich zwei Frauen in einer Leipziger Sauna. Die Polizei sichert das Handy samt Aufnahmen. Doch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – mangels Strafbarkeit. Der Fall vom Juli 2025 hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, die nun in eine konkrete Gesetzesinitiative mündet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und die Justizminister aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Schutzlücke schließen, wie Tagesschau und NOZ berichten. Doch der Vorstoß ist umstritten und wirft grundsätzliche Fragen über die Grenzen des Strafrechts auf.
Ich möchte darauf im Folgenden etwas umfassender eingehen, auch vor dem Hintergrund, dass ich umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger mitbringe, wenn es um heimliche Aufnahmen und entsprechende Taten geht – aber auch mit technischem Hintergrund blickend auf die Frage, ob zu viel kriminalisiert werden kann.
Warum Sauna-Voyeure oft (noch) straffrei bleiben
Das deutsche Strafrecht kennt zwei zentrale Normen zum Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen, die beide auf den konkreten Fall nicht anwendbar sind. § 201a StGB schützt seit 2004 den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen. Strafbar macht sich, wer unbefugt Aufnahmen in Wohnungen oder „gegen Einblick besonders geschützten Räumen“ herstellt. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff eng ausgelegt. Das OLG Koblenz entschied bereits 2008, dass der Saunabereich eines Erlebnisbades nicht dazu gehört. Die Begründung: Ein Raum, den jeder gegen Eintritt betreten kann und der Hunderten von Besuchern zugänglich ist, gehöre nicht zum letzten Rückzugsbereich eines Menschen.
Diese räumliche Begrenzung ist in der Wissenschaft heftig kritisiert worden. Die Norm wird als gleichheitswidrig, unbestimmt und konzeptionell verfehlt bezeichnet. Das führt zu Wertungswidersprüchen: Private Saunen fallen unter den Schutzbereich, öffentliche nicht – obwohl die Schutzbedürftigkeit der Intimsphäre identisch ist.
Die zweite einschlägige Norm ist § 184k StGB, der seit Januar 2021 sogenanntes Upskirting und Downblousing unter Strafe stellt. Die Vorschrift erfasst Aufnahmen von Genitalien, Gesäß oder weiblicher Brust, soweit diese Bereiche „gegen Anblick geschützt“ sind. Der Bundesgerichtshof hat 2025 präzisiert: § 184k schützt die textile Barriere, nicht die räumliche Sphäre. Plastisch formuliert geht es um den Bereich unter der Kleidung, nicht hinter der Tür. Heimliche Nacktaufnahmen in einer Sauna fallen dadurch durchs Raster – es gibt keine textile Barriere, die durchdrungen würde.
Das Resultat dieser Gesetzeslage ist eine Schutzlücke, die rechtspolitisch schwer zu rechtfertigen ist. Der Leipziger Fall ist kein Einzelfall. Im Februar 2025 wurde eine Kölner Joggerin von hinten gefilmt, der Mann richtete sein Smartphone gezielt auf ihren Po. Auch hier: keine Strafbarkeit, weil § 184k nur Aufnahmen unter der Kleidung erfasst. Die Joggerin, YG, startete eine Petition, die über 137.000 Unterschriften sammelte.
Politische Initiativen
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat nun im Januar 2026 angekündigt, zeitgemäße strafrechtliche Regeln gegen digitalen Voyeurismus zu schaffen. Voyeuristische Nacktaufnahmen seien inakzeptabel, auch wenn sie an öffentlichen Orten entstünden – in der Sauna, am Badesee oder im Spa.
Entscheidend ist Hubigs Eingrenzung: Es gehe nicht um beiläufiges Fotografieren, sondern um digitale Spanner-Aufnahmen. Parallel dazu haben Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine Bundesratsinitiative gestartet. Am 12. Januar 2026 beschloss die niedersächsische Landesregierung einen entsprechenden Entschließungsantrag. Die Justizministerin Kathrin Wahlmann betont, wer andere Menschen in unbekleidetem Zustand heimlich fotografiere, greife massiv in deren Intimsphäre ein.
Solche Taten seien grenzüberschreitend und demütigend. Dass dieses Verhalten nicht strafbar sei, sei unerträglich. Die Initiative wurde als Bundesratsdrucksache 26/26 registriert und sollte am 26. Januar 2026 in einer Pressekonferenz vorgestellt werden, an der auch die beiden betroffenen Frauen aus Leipzig teilnehmen wollten.
Der konkrete Gesetzesvorschlag liegt noch nicht vor. Diskutiert werden verschiedene Optionen. Der Deutsche Sauna-Bund favorisiert eine Ergänzung des § 201a StGB, die unbefugte Nacktaufnahmen generell unter Strafe stellt – unabhängig vom Aufnahmeort. Dieser Ansatz war bereits in früheren Gesetzgebungsverfahren diskutiert, aber wieder gestrichen worden. Eine Alternative wäre die Erweiterung des § 184k StGB auf gezielte Nacktaufnahmen. Eine dritte Option wäre ein neuer eigenständiger Voyeurismus-Tatbestand, der klar definiert: heimlich, ohne Einwilligung, gezielt, mit entwürdigender oder sexualisierter Absicht.
Potenzial der Reform
Schutz der Intimsphäre im digitalen Zeitalter
Die Reform hat zweifellos ihre Berechtigung. Die Allgegenwart von Smartphone-Kameras hat neue Gefährdungslagen geschaffen, auf die das Strafrecht reagieren muss. Während früher voyeuristische Aufnahmen aufwendige Technik und Vorbereitung erforderten, genügt heute ein Handgriff. Die niedrigschwellige Verfügbarkeit der Technik erhöht das Risiko erheblich.
Die Verletzung der Intimsphäre durch heimliche Nacktaufnahmen ist gravierend. Betroffene – überwiegend Frauen – berichten von Scham, Angst und einem nachhaltigen Verlust des Sicherheitsgefühls. Der Leipziger Fall zeigt zudem, dass das Handy mit den Aufnahmen an den Täter zurückgegeben wurde. Den Opfern fehlt jeglicher strafrechtlicher Schutz und jede Handhabe gegen die Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahmen.
Ein neuer Tatbestand könnte zudem präventiv wirken. Die klare Botschaft, dass voyeuristische Nacktaufnahmen strafbar sind, könnte potenzielle Täter abschrecken. Sauna- und Wellnessbetreiber hätten eine eindeutige gesetzliche Grundlage, um bei heimlichen Aufnahmen konsequent einzuschreiten und Hausverbote auszusprechen. Die Einziehung der Aufnahmegeräte und die Löschung der Dateien wären durchsetzbar.
Systematisch würde die Reform einen Wertungswiderspruch beseitigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Aufnahmen unter dem Rock einer bekleideten Frau strafbar sind, heimliche Nacktaufnahmen in der Sauna jedoch nicht. In beiden Fällen wird die sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre verletzt. Die Betroffenen empfinden die Tat als schweren Übergriff.
Probleme der Reform
Abgrenzung, Beweis und Überkriminalisierung
Der Widerstand gegen die Reform ist jedoch nicht nur politisches Kalkül, sondern stützt sich auf ernstzunehmende rechtliche Bedenken. Bei der Justizministerkonferenz im November 2025 in Leipzig lehnten die Länder einen entsprechenden Antrag mehrheitlich ab. Die sächsische Justizministerin Constanze Geiert formulierte die zentrale Kritik: Natürlich sei das Verhalten verwerflich und moralisch zu verurteilen, aber das Strafrecht sei keine Supermoralinstanz.
Die erste Herausforderung liegt in der Abgrenzung strafbaren von nicht strafbarem Verhalten. In öffentlich zugänglichen Bereichen wird ständig fotografiert. Wellness-Blogger dokumentieren ihre Besuche, Influencer posten Selfies, Familien machen Erinnerungsfotos. Wo verläuft die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Fotografieren? Hubig betont, es gehe um digitale Spanner-Aufnahmen, nicht um beiläufiges Fotografieren. Doch diese Unterscheidung muss im Gesetzestext präzise formuliert werden. Das Bestimmtheitsgebot aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz verlangt, dass Bürger vorhersehen können, welches Verhalten strafbar ist.
Die zweite Problematik betrifft den Beweis der sexuellen Motivation. Ein Voyeurismus-Tatbestand erfordert typischerweise den Nachweis, dass der Täter mit sexueller oder entwürdigender Absicht handelte. Wie lässt sich diese innere Tatsache beweisen? Bei § 184i StGB, der sexuelle Belästigung erfasst, wird bereits die Erregungsabsicht gefordert – mit erheblichen Beweisprobleme in der Praxis. Geiert prognostiziert, dass viele Verfahren wegen fehlender Beweisbarkeit eingestellt würden. Das würde die Justiz belasten, ohne den Opfern zu helfen.
Die dritte Schwierigkeit liegt in der verfahrensökonomischen Dimension. Deutschland hat derzeit etwa 950.000 offene Strafverfahren. Die Justiz ist überlastet. Die Politik müsse Prioritäten setzen, argumentiert Geiert. Wenn absehbar ist, dass die meisten neuen Verfahren nicht zu Verurteilungen führen, stelle sich die Frage nach dem Nutzen der Reform.
Diese Einwände sind nicht von der Hand zu weisen. Allerdings lässt sich entgegenhalten, dass gerade die Nicht-Strafbarkeit gravierender Eingriffe das Vertrauen in den Rechtsstaat untergräbt. Den Leipziger Frauen war kaum zu vermitteln, warum der Täter straffrei blieb. Ein Vollzugsdefizit kann ebenso problematisch sein wie eine Überbelastung der Justiz.
Kritische Perspektive: Grenzen des Strafrechts

Aus rechtswissenschaftlicher Sicht sind die Bedenken gegen eine immer weitere Ausdehnung des Strafrechts ernst zu nehmen. Das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Staates und darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Die zu Recht etablierte Ultima-Ratio-Funktion verlangt, dass strafrechtliche Sanktionen nur dort zum Einsatz kommen, wo der Rechtsgutsschutz mit milderen Mitteln nicht erreicht werden kann. Dazu gehören auch Ordnungswidrigkeiten, die als ordnungspolitisches Mittel in weiten Teilen besser geeignet sind.
Im konkreten Fall existieren durchaus außerstrafrechtliche Schutzmechanismen. Zivilrechtlich können Betroffene sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild berufen. Unterlassungs-, Löschungs- und Schmerzensgeldansprüche sind durchsetzbar. Das Datenschutzrecht schützt personenbezogene Daten, wozu auch Bildaufnahmen gehören. Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern führen. Sauna- und Wellnessbetreiber können das Fotografieren in ihren Hausordnungen untersagen und Verstöße mit Hausverboten sanktionieren.
Die Frage ist, ob diese Mittel ausreichen oder ob das spezifische Unrecht der heimlichen Nacktaufnahmen strafrechtliche Sanktionierung erfordert. Die Antwort hängt davon ab, wie man die Schwere des Eingriffs bewertet: Wer die Verletzung der Intimsphäre als vergleichbar mit anderen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ansieht, wird für Strafbarkeit plädieren. Wer hingegen die Subsidiarität des Strafrechts betont, wird auf außerstrafrechtliche Lösungen setzen.
Hinzu kommt eine systematische Dimension. § 201a StGB wurde bereits als konzeptionell verfehlt kritisiert, da die räumliche Begrenzung zu Inkohärenzen und Wertungswidersprüchen führt. Eine Ausweitung ohne grundlegende Neukonzeption könnte diese Probleme verschärfen. Ich möchte dabei erinnern, dass der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs („Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“) in den letzten Jahrzehnten mehrfach, umfangreich und ohne rote Linie reformiert wurde. Eine Expertenkommission im Auftrag des Bundesjustizministeriums hat bereits 2017 moniert, dass punktuelle Änderungen auf längere Sicht immer zu Verwerfungen führen. Eine wirklich überzeugende Lösung würde eine umfassende Überarbeitung der Bildaufnahme-Tatbestände erfordern, besser noch endlich des gesamten Abschnitts.
Neue Gefährdungen: Deepfakes und die Ausweitung der Strafbarkeit
Die Debatte um heimliche Aufnahmen in Saunen ist eingebettet in eine breitere Entwicklung zunehmender Kriminalisierung im digitalen Raum. Hubigs Vorstoß beschränkt sich nicht auf Saunen. Die Bundesjustizministerin hat bereits im November 2025 angekündigt, auch voyeuristische Aufnahmen bekleideter Personen unter Strafe stellen zu wollen. Konkret geht es um Fälle wie den der Kölner Joggerin, die von hinten auf ihren bekleideten Po gefilmt wurde.
Diese Ausweitung ist rechtspolitisch noch deutlich problematischer. Während bei Nacktaufnahmen in Saunen ein klar umrissener Schutzbereich definiert werden kann, verschwimmen bei bekleideten Personen im öffentlichen Raum die Grenzen. Wann ist eine Aufnahme voyeuristisch, wann nicht? Ist jedes Foto, das den bekleideten Hintern einer Person zeigt, strafbar? Was ist mit Strandfotos, auf denen im Hintergrund Menschen in Badekleidung zu sehen sind? Was mit journalistischen Aufnahmen bei Demonstrationen?
Die Abgrenzung würde vermutlich über die sexuelle Motivation erfolgen müssen. Doch diese ist schwer nachweisbar und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. In der Praxis droht eine Situation, in der legitimes Fotografieren unter Generalverdacht gerät. Die Gefahr der Überkriminalisierung ist real.
Parallel dazu entwickelt sich die Technologie weiter. Deepfake-Technologie ermöglicht mittlerweile die täuschend echte Manipulation von Bildmaterial. Mit Künstlicher Intelligenz können Personen in Situationen hineinmontiert werden, in denen sie nie waren. Gesichter können auf Körper pornografischer Aufnahmen gesetzt werden. Diese Entwicklung stellt das Strafrecht vor neue Herausforderungen.
Verschiedene Bundesländer haben bereits Gesetzesinitiativen zu Deepfakes angekündigt. Die Frage ist, wie weit die Kriminalisierung reichen soll. Sollen nur Deepfakes mit sexuellem Inhalt erfasst werden oder auch andere Formen der Bildmanipulation? Was ist mit satirischen Deepfakes oder künstlerischen Bearbeitungen? Wie wird die Täuschungsabsicht nachgewiesen?
Die Tendenz zur Ausweitung des Strafrechts ist verständlich. Die neuen technischen Möglichkeiten schaffen neue Gefährdungen, auf die reagiert werden muss. Doch je weiter das Strafrecht ausgedehnt wird, desto größer wird die Gefahr von Kollateralschäden. Legitime Meinungsäußerung, Satire, Kunst und Journalismus können unter Druck geraten. Das Strafrecht droht vom Instrument des Rechtsgutsschutzes zum Instrument der Moraldurchsetzung zu werden.
Mögliche Lösungsansätze: Präzision statt Expansion
Eine überzeugende Reform müsste mehrere Anforderungen erfüllen. Erstens bedarf es präziser Tatbestandsmerkmale. Ein neuer oder erweiterter Voyeurismus-Tatbestand sollte kumulativ verlangen: unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen, einer unbekleideten Person, in einem Bereich mit berechtigter Schutzerwartung, heimlich, mit dem Ziel der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Die berechtigte Schutzerwartung müsste normativ definiert werden. Saunen, Umkleidekabinen, FKK-Bereiche fallen eindeutig darunter. Öffentliche Strände oder Parks hingegen nicht. Die Abgrenzung sollte im Gesetz oder zumindest in der Gesetzesbegründung klar benannt werden.
Zudem sollten Indizien für die sexuelle Motivation benannt werden: Fokussierung auf Genitalbereich, Gesäß oder weibliche Brust, wiederholtes Fotografieren derselben Person, Verfolgung zwecks Aufnahmen, Heranzoomen auf intime Bereiche, Verwendung versteckter Kameras, Speicherung in einschlägigen Ordnern. Diese Indizien würden der Rechtspraxis Orientierung bieten und Beweisprobleme reduzieren.
Weiterhin müssen Ausnahmen für berechtigte Interessen normiert werden. § 201a Absatz 4 StGB enthält bereits Ausnahmen für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Berichterstattung. Diese sollten auch für einen neuen Tatbestand gelten. Künstlerische Aktfotografie oder wissenschaftliche Dokumentationen dürfen nicht kriminalisiert werden.
Auch sollte der Strafrahmen angemessen sein. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe entspricht der Wertung bei § 201a und § 184k StGB. Wichtiger als hohe Strafen sind effektive Einziehungsmöglichkeiten. Die Aufnahmen und die Aufnahmegeräte müssen eingezogen werden können. Dies schützt die Opfer wirksamer als eine Gefängnisstrafe.
Abschließend sollte die Reform auf den Kernbereich der Schutzlücke beschränkt bleiben. Die Ausweitung auf bekleidete Personen im öffentlichen Raum sollte kritisch geprüft werden. Hier droht die Gefahr der Überkriminalisierung und unklarer Abgrenzungen. Möglicherweise sind außerstrafrechtliche Lösungen vorzugswürdig.
Berechtigtes Anliegen, heikle Umsetzung
Die Bundesratsinitiative zur Strafbarkeit heimlicher Nacktaufnahmen in Saunen verfolgt ein berechtigtes Anliegen. Die aktuelle Schutzlücke ist rechtspolitisch nicht überzeugend. Betroffene haben ein legitimes Interesse daran, dass schwere Verletzungen ihrer Intimsphäre strafrechtlich sanktioniert werden. Die Allgegenwart von Smartphone-Kameras rechtfertigt eine Anpassung des Strafrechts an veränderte technische Realitäten.
Gleichwohl sind die Bedenken gegen eine immer weitere Ausdehnung des Strafrechts ernst zu nehmen. Das Bestimmtheitsgebot, die Ultima-Ratio-Funktion und die Gefahr der Überkriminalisierung sind fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien. Eine Reform, die diese Prinzipien missachtet, würde weder den Opfern helfen noch die Rechtssicherheit erhöhen.
Die kommenden Monate werden zeigen, ob der Gesetzgeber eine ausgewogene Lösung findet. Die Bundesratsinitiative aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen muss zunächst im Bundesrat beraten werden. Ein konkreter Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums steht noch aus. Die Justizministerkonferenz hat im November 2025 gezeigt, dass die Reform nicht unumstritten ist.
Aus rechtlicher Sicht wäre also eine präzise, eng gefasste Regelung wünschenswert, die den Kernbereich der Schutzlücke schließt, ohne das Strafrecht zur Supermoralinstanz auszubauen. Die Versuchung, auf jede neue technische Entwicklung mit neuen Straftatbeständen zu reagieren, sollte widerstanden werden. Nicht jedes verwerfliche Verhalten muss strafbar sein. Dort aber, wo gravierende Verletzungen der Intimsphäre ohne wirksamen Schutz bleiben, ist der Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen. Die heimliche Nacktaufnahme in der Sauna gehört zu diesen Fällen.
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