Wer in einer politischen Auseinandersetzung öffentlich an den Pranger gestellt wird, erlebt die Folgen meist ganz konkret: Geschäftsbeziehungen brechen weg, Kontakte frieren ein, ein über Jahre aufgebauter Ruf als Unternehmer und Kommunalpolitiker steht plötzlich im Raum als „extrem rechts“. Genau an dieser Stelle setzt das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) an – und zieht die Grenze zwischen zulässiger Zuspitzung und unzulässiger Verzerrung bei der Berichterstattung neu und sehr klar.
Der Fall: Unternehmer als „extrem rechter“ Akteur
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein online veröffentlichtes „Policy Paper“ eines als Recherche-Kollektiv auftretenden Vereins, das gemeinsam mit einem universitären Institut erstellt und auf der Website „15grad‑research.net“ zugänglich gemacht wurde. Das Papier will das „unternehmerische Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“ herausarbeiten, erzählt die Geschichte rechter Raumnahme im Landkreis Görlitz und stellt namentlich konkrete Unternehmer als tragende Stützen extrem rechter Strukturen dar.
Der Kläger ist Geschäftsführer eines großen Bauunternehmens in Bautzen mit etwa 700 Mitarbeitern und zugleich kommunalpolitisch aktiv, unter anderem als Stadtrat für eine Bürgerinitiative, die im Stadtrat regelmäßig gegen Anträge der AfD stimmt. In dem Papier wird er mit vollem Namen als Beispiel für „extrem rechte“ unternehmerische Akteure präsentiert: genannt werden eine Parteispende an die AfD, die Unterstützung alternativer Medien und rechtsoffener Diskussionsformate; eingebettet wird dies in die Erzählung von rechtsextremen Netzwerken, antidemokratischen Bestrebungen und der Normalisierung völkischer Positionen.
Der Kläger wendet sich nicht gegen die politische Bewertung als solche, sondern gegen die zugrunde liegende Tatsachendarstellung: Er rügt, der Bericht lasse entlastende Umstände bewusst außen vor und zeichne so ein einseitig verzerrtes Bild seiner Person – insbesondere sein Engagement in einer AfD‑konkurrierenden Bürgerinitiative, seine umfangreichen Spenden an die CDU sowie die pluralistische Ausrichtung eines mitunterstützten Medienformats. Das Landgericht gibt der Unterlassungsklage weitgehend statt, das Oberlandesgericht reduziert den Anspruch deutlich und sieht die Bezeichnung als „extrem rechter Unternehmer“ im Kern vom Wertungsfreiraum gedeckt. Der Bundesgerichtshof hebt diese Entscheidung auf und verweist zurück.
Unvollständige Berichterstattung als unwahre Tatsache
Materiell-rechtlich knüpft der Senat an seine klassische Linie zur Abgrenzung von Tatsache und Meinung und zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an, führt sie aber für die Konstellation bewusst einseitiger Berichterstattung konsequent fort.
Ausgangspunkt ist die bekannte Formel: Ansehensbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen sind in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs‑ bzw. Medienfreiheit ganz wesentlich nach ihrem Wahrheitsgehalt zu beurteilen; wahre Tatsachen sind grundsätzlich hinzunehmen, unwahre nicht, wobei auch wahre Tatsachenbehauptungen Schranken haben können. Neu akzentuiert wird die Fallgruppe, in der der Äußernde aus einer Summe von mitgeteilten Tatsachen eine ehrverletzende Schlussfolgerung zieht – oder dem Leser erkennbar nahelegt, eine solche Schlussfolgerung zu teilen.
Hier formuliert der Senat die Leitlinie, die den Titel der Entscheidung trägt: Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte – hier ehrverletzende – Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann. Die Entscheidung reiht sich damit ausdrücklich in die bisherige Rechtsprechung ein, die Teilwahrheiten als rechtswidrig einstuft, wenn sie beim Adressaten zu einer Fehleinschätzung des Betroffenen führen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Person mit einer bestimmten – zumal politisch stigmatisierenden – Haltung in Verbindung bringt, darf nicht selektiv nur solche Fakten herausgreifen, die die gewünschte Bewertung stützen, und gleichzeitig bekannte entlastende Umstände verschweigen, die den Gesamteindruck deutlich relativieren würden. Die Grenze verläuft dort, wo durch das Weglassen dieser Umstände beim Durchschnittsleser ein „im Kern“ falsches Bild entsteht – nicht erst bei glatten Lügen.
„extrem rechter Unternehmer“ als Angriff auf die Ehre
Im konkreten Fall qualifiziert der Senat die Kernaussage des Beitrags – der Kläger sei ein „extrem rechter Unternehmer“ mit „extrem rechtem Engagement“, der „extrem rechte, verschwörungstheoretische Positionen verbreitet und normalisiert“ – als ehrbeeinträchtigende Tatsachenberichterstattung mit wertender Überhöhung, nicht als rein wertende Meinungsäußerung. Der Begriff „extrem rechts“ mag politisch unscharf sein, er steht hier aber nicht isoliert im luftleeren Raum, sondern wird durch eine Vielzahl konkreter Vorgänge unterlegt, aus denen der Leser die Qualifizierung nachvollziehen soll.
Gerade diese Konstruktion – Tatsachen plus Schluss – löst die Pflicht zur vollständigen Darstellung aus. Das Gericht betont, dass die Darstellung des Klägers als extrem rechter Unternehmer sein Ansehen als Unternehmer und Kommunalpolitiker erheblich beeinträchtigt, zumal der Beitrag mit einem Aufruf an Wirtschaftsverbände verbunden ist, demokratieschädliche Bestrebungen in den eigenen Reihen proaktiv anzugehen. In der sensitivierten Öffentlichkeit nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft wiegt der Vorwurf des Rechtsextremismus besonders schwer.
Damit rückt der Senat das materielle Persönlichkeitsrecht – hier in den Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung – deutlich in den Vordergrund: Die Sozialsphäre ist zwar berührungsoffen, aber nicht schrankenlos verfügbar, sobald es um die Zuschreibung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung geht, die das Vertrauen in die Verfassungstreue des Betroffenen untergräbt.
Pflicht zur Vollständigkeit
Spannend und praxisrelevant ist der Maßstab, den der Senat für die Frage formuliert, wann eine Berichterstattung „bewusst unvollständig“ ist. Ausgangspunkt ist der vom Kläger gehaltene Sachvortrag, den der Bundesgerichtshof mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde legt: Der Verein wusste, dass der Kläger sich seit Jahren in einer Bürgerinitiative engagiert, die kommunalpolitisch in Konkurrenz zur AfD steht; er wusste von erheblichen Parteispenden an die CDU; er wusste, dass das von ihm unterstützte Medienformat auch Politiker der Linken, der Grünen sowie den sächsischen Ministerpräsidenten zu Wort kommen ließ.
Gerade dieser Kontext hätte nach Auffassung des Senats ohne weiteres geeignet sein können, die vom Beitrag gezogene Schlussfolgerung, es handele sich um einen „rechtsextremen Unternehmer“, beim verständigen Leser in Frage zu stellen oder jedenfalls deutlich zu relativieren. Wer kommunalpolitisch in einer AfD‑konkurrierenden Initiative engagiert ist, die regelmäßig gegen AfD‑Anträge stimmt, wer dauerhaft und im erheblichen Umfang die CDU unterstützt und wer ein plural besetztes Medium fördert, passt deutlich weniger in das Bild eines klar im Lager der extremen Rechten verorteten Unternehmers.
Damit konkretisiert der Senat die Vollständigkeitspflicht: Verschwiegen werden dürfen nicht solche Fakten, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können. Die Grenze verläuft nicht bei „entscheidungsrelevanten“ Tatsachen im strafprozessualen Sinn, sondern bei solchen Umständen, die für die Bildung eines zutreffenden Gesamturteils im Kernpunkt unerlässlich sind.
Bemerkenswert ist zudem die Abgrenzung zur vom OLG vertretenen Auffassung, wonach die Fallgruppe der „unvollständigen Berichterstattung“ nur greife, wenn beim Leser der Eindruck weiterer, tatsächlich nicht gegebener Tatsachen erweckt werde. Der BGH stellt klar: Geschützt ist der Betroffene gerade auch vor einer einseitigen Tatsachenauswahl, die den Leser zu einer bestimmten – hier politisch stigmatisierenden – Haltungsschlussfolgerung drängt, die bei vollständiger Information wesentlich ferner läge.
Meinungsfreiheit, Tendenzfreiheit, Wissenschaftsfreiheit: kein Freibrief für Verzerrungen
Auf der Seite des Veröffentlichenden stehen gewichtige Freiheitsrechte: Art. 5 Abs. 1 GG mit Meinungs- und Pressefreiheit, flankiert durch die Informationsinteressen der Öffentlichkeit, aber auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG, auf die sich der beklagte Verein im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem universitären Institut beruft.
Der Senat blendet diese Grundrechte nicht aus, zieht die Grenzen aber scharf: Die Tendenzfreiheit erlaubt eine politisch oder weltanschaulich geprägte Berichterstattung, sie legitimiert jedoch keine einseitige Darstellung, die einer Person ein nach der negativen Seite entstelltes Bild anhängt. Gerade wenn ein Bericht sich mit einer konkret benannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des Sachverhalts nicht so weit gehen, dass nur negative Ausschnitte übrigbleiben. Für diesen Bereich gelten – und das ist ein wichtiger Gleichklang – im Ergebnis die gleichen Grundsätze wie bei der Verdachtsberichterstattung: Entlastende Umstände sind mitzuteilen.
Die Wissenschaftsfreiheit vermag daran nichts zu ändern. Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass ein wissenschaftlicher Anspruch nicht schon wegen Einseitigkeiten entfällt, sondern erst dann, wenn ein Werk systematisch nicht auf Wahrheitserkenntnis, sondern auf die scheinwissenschaftliche Bestätigung vorgefasster Meinungen zielt. Unabhängig davon gilt aber: Auch die Forschung darf keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufstellen, und der bewusst unvollständigen Berichterstattung wird in dieser Konstellation gerade dieser Charakter zugeschrieben. Zudem hebt der Senat den besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit in wissenschaftlichen Kontexten hervor – wer sich hierauf beruft, kann sich schwerlich auf einen großzügigeren Maßstab berufen.
Damit wird deutlich: Die verfassungsrechtlichen Kommunikationsfreiheiten sichern Spielräume für Bewertungen, Zuspitzungen und tendenziöse Darstellung. Sie decken jedoch nicht die gezielte Konstruktion eines politisch verheerenden Gesamtbildes durch Ausblenden bekannt entlastender Tatsachen.
Konsequenzen für Medien, NGOs und „Recherchenetzwerke“
Für klassische Medienhäuser, aber zunehmend auch für NGOs, „Recherchekollektive“ und wissenschaftsnahe Publikationen gilt: Wer Personen namentlich und identifizierend in Zusammenhang mit extremistischen Strukturen bringt, muss ein Mindestmaß an Vollständigkeit wahren. Es reicht nicht, einen Tatsachensockel zu präsentieren, der in eine politisch stigmatisierende Bewertung führt; bekannte Kontextfakten, die diese Bewertung relativieren würden, sind zu berücksichtigen, wenn sonst ein im Kern unzutreffender Gesamteindruck entsteht.
Das Urteil macht zudem deutlich, dass sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerade im Bereich politischer Zuschreibungen nicht auf die Abwehr falscher Einzelbehauptungen beschränkt, sondern auch den Schutz vor verzerrten Gesamtbildern umfasst. Für die Beratungspraxis bedeutet das: Wer Unterlassungsansprüche prüft, sollte die Gesamterzählung der Berichterstattung in den Blick nehmen und gezielt nach verschwiegenen entlastenden Umständen fragen, die das Bild gerade rücken würden.
Schließlich sendet der BGH auch in Richtung wissenschaftlich flankierter Veröffentlichungen ein deutliches Signal: Der „Stempel“ eines universitären Instituts verschiebt die verfassungsrechtliche Abwägung nicht zugunsten großzügigerer Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte konkret benannter Personen. Der Anspruch auf Wissenschaftlichkeit verlangt im Gegenteil sorgfältige Kontextualisierung und faire Darstellung – wer sich auf Forschung beruft, aber bewusst entlastende Zusammenhänge unterschlägt, muss sich im Persönlichkeitsschutz an denselben strengen Maßstäben messen lassen wie klassische Presseakteure.
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