Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

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GPS-Jamming und Spoofing sind Themen, die man leicht für technische Spielerei halten könnte – in meinem aktuellen juristischen Aufsatz (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3) zeige ich aber, wie gefährlich diese Funkstörung für unsere Sicherheit sind und welche rechtlichen Fragen daran hängen. Ausgangspunkt meiner Überlegungen war ein allseits bekannter Vorfall: Das Flugzeug der EU‑Kommissionspräsidentin muss Ende 2025 mitten in Europa auf klassische Navigationsmethoden ausweichen, weil GPS offenbar gezielt gestört wird – ein Ereignis, das ich mit der dokumentierten Zunahme von Störungen im Ostseeraum verbinde und so als Symptom einer neuen Normalität hybrider Bedrohungen aufgreife.

Doch inzwischen ist die Lage noch klarer: Eine im Juni 2026 veröffentlichte Studie hat erstmals nachgewiesen, dass die GPS-Störungen über Europa nicht allein von bodengebundenen Sendeanlagen in Kaliningrad oder Murmansk ausgehen, sondern von einer Konstellation russischer Frühwarnsatelliten in hochelliptischen Molnija-Umlaufbahnen. Was bislang Gegenstand vorsichtiger Verdachtsmomente war, ist damit technisch erhärtet: Russland betreibt eine raumgestützte GNSS-Interferenzquelle mit kontinentweiter Reichweite – ein qualitativer Sprung gegenüber allen bisher bekannten Störinfrastrukturen.

GPS-Jamming

Zunächst führe ich in die Funktionsweise des GPS-Jammings ein: Ich erkläre, warum wenige Watt Sendeleistung ausreichen, um die extrem schwachen Satellitensignale zu überblenden, und warum dieselbe Technik vom handlichen Störsender im Auto bis zum militärischen System reichen kann, das ganze Lufträume beeinträchtigt. Ergänzend stelle ich das GPS-Spoofing vor, also die gezielte Einspeisung falscher Koordinaten, und ordne beide Angriffsformen dem Arsenal moderner Cyberoperationen zu, die im Schatten klassischer Kriegführung agieren, aber reale Bewegungen von Flugzeugen, Schiffen und Transportketten beeinflussen.

Ich verwende die auch im Alltag synonym gebräuchliche Abkürzung GPS. GPS steht jedoch ausschließlich für das US-amerikanische Global Positioning System. Der Oberbegriff GNSS (Global Navigation Satellite System) gilt dagegen für alle globalen Satellitennavigationssysteme, wie beispielsweise GPS (USA), Galileo (EU), GLONASS (Russland) und BeiDou (China). Man sollte daher besser von GNSS-Jamming sprechen.

GPS-Jamming im Strafrecht

In der strafrechtlichen Betrachtung des GPS-Jammings zeige ich auf, dass es mit dem bestehenden strafrechtlichen Instrumentarium erfasst werden kann: als Störung öffentlicher Telekommunikationsanlagen, als Eingriff in Unfallverhütungs- und Nothilfemittel sowie als Gefahr für den Schiffs- und Luftverkehr. Hierbei ist die anspruchsvolle Frage zu thematisieren, ob ein „gefährlicher Eingriff“ oder das Geben falscher Signale vorliegt. Flankiert wird dies vom Telekommunikationsrecht, das den Betrieb von Jammern bereits auf der Ebene der Frequenznutzung mit empfindlichen Bußgeldern ahndet und somit eine oft übersehene, aber sehr praxisnahe Sanktionsschicht bildet.

GPS-Jamming im Völkerrecht

Aus völkerrechtlicher Sicht, das zeige ich auf, ist GPS-Jamming mehr als nur die Störung einzelner Geräte, nämlich ein Eingriff in die technische Infrastruktur eines Staates – und damit in seine Souveränität. Ich ziehe einen Bogen vom Interventionsverbot über das Chicagoer Abkommen zur Sicherheit des zivilen Luftverkehrs bis hin zur Frequenzordnung der Internationalen Fernmeldeunion. Dabei mache ich deutlich, dass die gezielte Beeinträchtigung von Navigationssignalen völkerrechtlich weder harmlos noch normfrei ist. Dabei stelle ich die Frage nach der Einordnung in die „Grauzone“ des Gewaltverbots: Wo endet bloße Störung und wo beginnt ein Akt, der in Wirkung und Risiko klassischen militärischen Mitteln vergleichbar ist? Ab wann darf sich ein betroffener Staat wehren?


Aktuelle Entwicklung: Störung aus dem Orbit bestätigt

Der Sachverhalt, der meinem Fachaufsatz zugrunde liegt, hat sich seither in technisch und rechtlich bedeutsamer Weise verdichtet. Ausgangspunkt der neuen Erkenntnisse ist eine im Juni 2026 publizierte Studie, die Daten eines Netzwerks terrestrischer GNSS-Referenzstationen aus dem Zeitraum 2019 bis 2026 ausgewertet hat. Die Forscher dokumentierten ein spezifisches Muster transient auftretender, flächendeckender Interferenzereignisse über Kontinentaleuropa, Grönland und Kanada. Durch eine Kombination aus empfangsleistungsbasierter Detektion und Time-Difference-of-Arrival-Messungen gelang es, die Störquelle zu identifizieren: russische Frühwarnsatelliten in Molnija-Orbits – hochelliptische Bahnen, die den Satelliten jeweils für viele Stunden über den hohen Breiten der Nordhalbkugel halten und ihm damit eine kontinentweite Abstrahlgeometrie verschaffen.

Die praktischen Konsequenzen für den Luftverkehr sind inzwischen quantifiziert. Eine auf ADS-B-Daten gestützte IEEE-Untersuchung des Flughafens Helsinki stellte für August 2025 fest, dass 60,1% der 7.038 ausgewerteten Abflüge von GNSS-Interferenzen betroffen waren. Die Störwirkung setzte typischerweise drei bis viereinhalb Minuten nach dem Start in der Steigflugphase ein – also in einer Phase, in der Crew und Avionik noch eng mit dem Positionssignal arbeiten. Für Polen wurden im gleichen Kontext 2.732 dokumentierte GPS-Vorfälle gezählt; in Estland zeigten rund 85% der Flüge Interferenzauswirkungen. Diese Zahlen belegen, dass GNSS-Störungen längst kein auf aktive Konfliktgebiete begrenztes Phänomen mehr sind, sondern mitten im NATO-Luftraum Wirkung entfalten.

Neben dem klassischen Jamming (gemeint ist die bloße Überlagerung des schwachen GPS-Signals mit Störrauschen) ist das technisch anspruchsvollere Spoofing als eigenständige Bedrohungsform zu berücksichtigen. Eine Untersuchung auf Basis von ADS-B-Daten aus den Jahren 2022 bis 2025 identifizierte mehrere persistente Spoofing-Zonen in Russland: Im Gebiet Smolensk werden Flugzeuge auf eine kreisförmige Phantomroute verwiesen; im Schwarzen Meer werden Positionsmeldungen systematisch zum Flughafen Simferopol auf der besetzten Krim verschoben. Spoofing ist insofern gefährlicher als Jamming, als der Ausfall für Piloten und Systeme nicht sofort erkennbar ist – die Instrumente zeigen eine Position an, die mit der Realität nichts zu tun hat.

Völkerrechtliche Dimension nach dem Satellitennachweis

Der Nachweis einer satellitengestützten Störquelle vertieft die von mir aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen. Solange Jamming bodengebundenen Sendeanlagen zugerechnet werden konnte, ließ sich die staatliche Urheberschaft zumindest formal bestreiten. Satelliten im russischen Staatsregister sind in anderer Weise einem Staat zuzurechnen. Das Weltraumrecht (insbesondere Art. VI des Weltraumvertrags von 1967) verpflichtet Vertragsstaaten ausdrücklich zur Haftung für Tätigkeiten staatlicher Stellen im Weltraum. Kommt eine Störung nachweislich aus einem staatlich registrierten Satelliten, verdichten sich sowohl die ITU-Rechtsfragen als auch das Argument, dass ein gezielter Eingriff in die Zivilluftfahrt anderer Staaten vorliegt, der am Maßstab des Chicagoer Abkommens zu messen ist.

Dies auch hinsichtlich der im Aufsatz erörterten Grauzone des Gewaltverbots: Raumgestützte Störinfrastruktur, die flächendeckend zivile Navigation auf dem Territorium mehrerer NATO-Mitglieder beeinträchtigt, ist schwerer als Einzelstörung herunterzuspielen als ein lokaler Bodensendemast. Die Frage, ab wann sich ein betroffener Staat wehren darf, gewinnt damit an Dringlichkeit … zumal ein Satellitenangriff unterhalb jeder sichtbaren Schwelle physischer Gewalt bleibt und eben dies das klassische Instrument hybrider Kriegsführung ist.

Konsequenzen für Compliance und Threat-Modeling

Die nun weiter konturierte Bedrohungslage bestätigt, was ich im Aufsatz aus regulatorischer Perspektive herausgearbeitet habe: GNSS-abhängige Produkte und Dienste müssen Jamming und Spoofing als realistische Risiken einkalkulieren, nicht als Restfallszenarien. Der Unterschied zur früheren Einschätzung liegt im Ausmaß: Wenn 60% der Abflüge eines europäischen Hauptstadtflughafens in einem einzelnen Monat betroffen sind, ist das kein seltenes Ereignis, das in einem Risikoregister mit niedriger Eintrittswahrscheinlichkeit geführt werden darf. Für Betreiber kritischer Infrastruktur, für Drohnenhersteller und für Entwickler von auf GNSS gestützten Systemen bedeutet das: Redundante Positionierung, INS-GNSS-Hybridlösungen und Plausibilitätsprüfungen sind keine optionalen Extras, sondern zwingende Anforderungen im Sinne von NIS2 und Cyber Resilience Act. Wer das ignoriert, riskiert nicht nur einen Betriebsausfall sondern auch eine Haftungsfrage.

Praktische Relevanz: Cybersicherheit

Rechtsfragen des GPS-Jamming und GPS-Spoofing von Rechtsanwalt Jens Ferner

Nun, warum beschäftigt sich ein Praktiker mit diesem doch sehr speziellen Thema? Unter dem Blickwinkel von NIS2 und dem Cyber Resilience Act wird GPS-Jamming für mich zu einer ganz konkreten Prüfposition im Threat-Model von Herstellern und Betreibern. Als Letztes arbeite ich heraus, dass, wer GPS-basierte Produkte und Dienste anbietet, Störungen und Spoofing als realistisches Risiko einkalkulieren, Redundanzen und Plausibilitätsprüfungen vorsehen, Meldewege festlegen und Updatestrategien entwickeln muss.

Das EU-Cybersicherheitsrecht ist nämlich tatsächlich in der Lage, GPS-Jamming zu erfassen, und es adressiert auch konkrete Pflichten. Unternehmen, die mit Navigation, kritischer Infrastruktur oder komplexen digitalen Produkten zu tun haben, müssen dies erkennen. GPS-Jamming ist kein „Randrisiko für Spezialisten“ oder nur ein Thema für die Presse bzw. Politik, sondern ein Phänomen, das Technik, Strafrecht, Völkerrecht und Cybersicherheitsregulierung zugleich herausfordert – und dem man besser vorbeugend begegnet, bevor der eigene Betrieb plötzlich „im Blindflug“ unterwegs ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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