GPS-Jamming ist ein Thema, das man leicht für technische Spielerei halten könnte – in einem aktuellen juristischen Fachaufsatz (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3) zeige ich, wie nah diese Funkstörung an unserer realen Sicherheitsarchitektur sitzt.
Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist ein allseits bekannter Vorfall: Das Flugzeug der EU‑Kommissionspräsidentin muss Ende 2025 mitten in Europa auf klassische Navigationsmethoden ausweichen, weil GPS offenbar gezielt gestört wird – ein Ereignis, das ich mit der dokumentierten Zunahme von Störungen im Ostseeraum verbinde und so als Symptom einer neuen Normalität hybrider Bedrohungen aufgreife.
GPS-Jamming
Zunächst führe ich in die Funktionsweise des GPS-Jammings ein: Ich erkläre, warum wenige Watt Sendeleistung ausreichen, um die extrem schwachen Satellitensignale zu überblenden, und warum dieselbe Technik vom handlichen Störsender im Auto bis zum militärischen System reichen kann, das ganze Lufträume beeinträchtigt. Ergänzend stelle ich das GPS-Spoofing vor, also die gezielte Einspeisung falscher Koordinaten, und ordne beide Angriffsformen dem Arsenal moderner Cyberoperationen zu, die im Schatten klassischer Kriegführung agieren, aber reale Bewegungen von Flugzeugen, Schiffen und Transportketten beeinflussen.
Ich verwende die auch im Alltag synonym gebräuchliche Abkürzung GPS. GPS steht jedoch ausschließlich für das US-amerikanische Global Positioning System. Der Oberbegriff GNSS (Global Navigation Satellite System) gilt dagegen für alle globalen Satellitennavigationssysteme, wie beispielsweise GPS (USA), Galileo (EU), GLONASS (Russland) und BeiDou (China). Man sollte daher besser von GNSS-Jamming sprechen.
GPS-Jamming im Strafrecht
In der strafrechtlichen Betrachtung des GPS-Jammings zeige ich auf, dass es mit dem bestehenden strafrechtlichen Instrumentarium erfasst werden kann: als Störung öffentlicher Telekommunikationsanlagen, als Eingriff in Unfallverhütungs- und Nothilfemittel sowie als Gefahr für den Schiffs- und Luftverkehr. Hierbei ist die anspruchsvolle Frage zu thematisieren, ob ein „gefährlicher Eingriff“ oder das Geben falscher Signale vorliegt. Flankiert wird dies vom Telekommunikationsrecht, das den Betrieb von Jammern bereits auf der Ebene der Frequenznutzung mit empfindlichen Bußgeldern ahndet und somit eine oft übersehene, aber sehr praxisnahe Sanktionsschicht bildet.
Cyberwar und hybride Kriegsführung
Aus juristischer Perspektive gibt es einige weitere Informationen zu dem Gesamtthemenkomplex im Blog bei uns, wobei wir auch als Strafverteidiger bei Cybercrime tätig sind und Unternehmen zu Cyberkriminalität und Wirtschaftsspionage beraten:
- Cyberspionage und Wirtschaftsspionage
- Hybrider Krieg
- Rechtliche Lage bei Hackbacks
- Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses
- Unsichtbare Bedrohung durch nordkoreanische Hacker für Unternehmen
- Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen
- Strafbarkeit von Spionage
- Israel: Cyberspionage, Cyberkrieg und Cyberabwehr
- Russische Cyberangriffe auf westliche Logistik- und Technologieunternehmen 2025
- Hybride Kriegsführung 2.0: Russische Desinformation infiltriert Künstliche Intelligenz
- Cyberdiplomatie als strategische Notwendigkeit begreifen
- Cyberwar, Hackbacks und Desinformation: CyberRisken als Thema begreifen
- Spionage, Cyberangriffe und Desinformation durch fremde Nachrichtendienste
GPS-Jamming im Völkerrecht
Aus völkerrechtlicher Sicht, das zeige ich auf, ist GPS-Jamming mehr als nur die Störung einzelner Geräte, nämlich ein Eingriff in die technische Infrastruktur eines Staates – und damit in seine Souveränität. Ich ziehe einen Bogen vom Interventionsverbot über das Chicagoer Abkommen zur Sicherheit des zivilen Luftverkehrs bis hin zur Frequenzordnung der Internationalen Fernmeldeunion. Dabei mache ich deutlich, dass die gezielte Beeinträchtigung von Navigationssignalen völkerrechtlich weder harmlos noch normfrei ist. Dabei stelle ich die Frage nach der Einordnung in die „Grauzone“ des Gewaltverbots: Wo endet bloße Störung und wo beginnt ein Akt, der in Wirkung und Risiko klassischen militärischen Mitteln vergleichbar ist? Ab wann darf sich ein betroffener Staat wehren?
Praktische Relevanz: Cybersicherheit

Nun, warum beschäftigt sich ein Praktiker mit diesem doch sehr speziellen Thema? Unter dem Blickwinkel von NIS2 und dem Cyber Resilience Act wird GPS-Jamming für mich zu einer ganz konkreten Prüfposition im Threat-Model von Herstellern und Betreibern. Als Letztes arbeite ich heraus, dass, wer GPS-basierte Produkte und Dienste anbietet, Störungen und Spoofing als realistisches Risiko einkalkulieren, Redundanzen und Plausibilitätsprüfungen vorsehen, Meldewege festlegen und Updatestrategien entwickeln muss.
Das EU-Cybersicherheitsrecht ist nämlich tatsächlich in der Lage, GPS-Jamming zu erfassen, und es adressiert auch konkrete Pflichten. Unternehmen, die mit Navigation, kritischer Infrastruktur oder komplexen digitalen Produkten zu tun haben, müssen dies erkennen. GPS-Jamming ist kein „Randrisiko für Spezialisten“ oder nur ein Thema für die Presse bzw. Politik, sondern ein Phänomen, das Technik, Strafrecht, Völkerrecht und Cybersicherheitsregulierung zugleich herausfordert – und dem man besser vorbeugend begegnet, bevor der eigene Betrieb plötzlich „im Blindflug“ unterwegs ist.
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