Entsprechend § 435 HGB entfallen die für den Frachtführer vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen, wenn ein verwirklichter Schaden auf eine Handlung zurückzuführen ist, die der Frachtführer – oder eine in § 428 HGB genannte Person – vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Hierfür ist ein erhöhtes Verschulden samt entsprechendem prozessualen Nachweis erforderlich:
Grobe Fahrlässigkeit reicht aber nach dem Maßstab nach § 435 HGB allein nicht aus. Das qualifizierte Verschulden fordert neben dem objektiven Sachverhalt auch ein subjektives Moment dahingehend dass der Schädiger in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dies entspricht einer bewussten groben Fahrlässigkeit. Auch für dieses subjektive Tatbestandsmerkmal ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.