Nur kurz: Das LG Frankfurt a.M. (2-03 O 437/11) hat festgehalten, dass es weder einen „Fachanwalt für Internetrecht“ noch einen „Fachanwalt für Domainrecht“ gibt und die Verwendung solcher Fantasie-Bezeichnungen in Werbeanzeigen wettbewerbswidrig ist. Ich verstehe den Beschluss so, dass hier nicht ein Rechtsanwalt für sich geworben hat, sondern dass eine Suchmaschine für Rechtsanwälte betroffen war!
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