Ein stetes und teures Ärgernis ist eine immer noch verbreitete Methode, mit „Partnerschaftsvermittlung“ Geld zu verdienen: Betroffene werden mit einer Anzeige „gelockt“ und – je nach Angebot – sogar unwissend provoziert, einen Vertreter zu sich nach Hause zu bestellen. Dieser taucht dann auf, ist sehr redegewandt und erzeugt eine recht stressige Situation, in der die Betroffenen sich gedrängt fühlen, für ein hohes – so nicht erwartetes – Entgelt eine Vermittlung zu beauftragten, die auch manchmal sogleich angezahlt wird. Im Ergebnis bekommt man dann (wenige) fragwürdige Adressen genannt, für die dann mitunter mehrere tausend Euro gezahlt werden sollen.
Der BGH (III ZR 218/09) hatte sich nun wohl mit einem Fall in dieser Art zu beschäftigen – hier hatte ein Betroffener sein Widerrufsrecht ausgeübt. Der BGH hat nun hierzu sehr verbraucherfreundlich festgestellt:
- Der Kunde hatte in seine Wohnung eingeladen – bei einer solchen Bestellung entfällt aber üblicherweise das Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Es ist dabei gängige Rechtsprechung des BGH, dass diese Ausnahme nur greift, wenn auch für einen konkreten Abschluss eingeladen wurde. Wenn dagegen der Vertreter zur allgemeinen Information geladen wurde und das Gespräch in einem Abschluss mündet, entfällt das Widerrufsrecht nicht.
- Neu ist aber der zweite Punkt – und sollte hellhörig machen: Wenn der Widerruf ausgeübt wird, sind die empfangenenLeistungen zurück zu gewähren. Wo das nicht möglich ist (etwa bei Dienstleistungsverträgen – hier: Partnervermittlungsverträge), gibt es einen Wertersatz nach § 346 II Nr. 1 BGB. Das vermitteldner Unternehmen wollte nun als Wertersatz den Preis, der zuvor ausgehandelt wurde – der Kunde wollte nur einen stark geminderten Preis zahlen, den seiner Meinung nach „wahren Wert“. Der BGH stimmt dem zu: Das Widerrufsrecht macht nur Sinn, wenn man den „wahren Wert“ ermittelt. Im vorliegenden Fall bedeutete das eine Verminderung von 5000 Euro auf 300 Euro.
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