Sonderzuwendungen: Gleichbehandlung bei freiwilligem Weihnachtsgeld

Zahlt der Arbeitgeber ein freiwilliges Weihnachtsgeld, darf er bezüglich der Höhe nicht zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern unterscheiden, wenn die Leistung

  • zu den zusätzlichen Aufwendungen für das Weihnachtsfest beitragen

 

  • und geleistete Dienste zusätzlich honorieren soll.

 

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten auch bei freiwilligen Leistungen.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zahlen, wenn sachliche Gründe die Besserstellung rechtfertigen. Sind die Kriterien und der mit der Zahlung des Weihnachtsgelds verfolgte Zweck nicht ohne Weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber die Kriterien und den Zweck so genau darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, ob sachliche Gründe vorliegen. So kann z.B. die Besserstellung von Angestellten damit begründet werden, dass diese stärker an das Unternehmen gebunden werden sollen. Es muss aber im Einzelnen dargelegt werden, warum eine stärkere Bindung objektiv betrachtet dem Bedürfnis des Unternehmens entspricht (BAG, 10 AZR 640/04).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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