Der Bezug von Arbeitslosengeld II ersetzt nicht die für die Gewährung von Kindergeld erforderliche Meldung eines Kindes als arbeitsuchend. Zu diesem Schluss kam der 14. Senat des Finanzgerichts Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 15.01.2008 (Aktenzeichen: 14 K 5119/06 Kg).
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird nach den gesetzlichen Regelungen Kindergeld gewährt, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist.
Die Klägerin beantragte für ihre erwachsene Tochter Kindergeld für einen Zeitraum, in dem diese Arbeitslosengeld II bezog, jedoch nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet war. Die zuständige Familienkasse lehnte den Antrag daher unter Hinweis auf die fehlende Meldung der Tochter ab.
Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ergebe sich, dass ihre Tochter als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sei. Denn zum einen werde nach den gesetzlichen Regelungen Arbeitslosengeld nur an Arbeitsuchende gezahlt. Zum anderen sei die Tochter der Klägerin während des Bezugs von Arbeitslosengeld II gesetzlich verpflichtet gewesen, jede ihr zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht und wies die Klage mit der Begründung ab, der Gewährung von Kindergeld stehe die fehlende Meldung der Tochter als arbeitsuchend entgegen. Eine derartige Meldung sei ausnahmsweise nur dann nicht erforderlich, wenn sich das Kind arbeitslos gemeldet habe oder den Bezug von Arbeitslosengeld I nachweise. In diesen Fällen werde typisierend vermutet, dass das Kind für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe und bemüht sei, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Eine solche Vermutung gelte – selbst unter Berücksichtigung bestehender Mitwirkungspflichten des Kindes – jedoch nicht beim Bezug von Arbeitslosengeld II, da die Gewährung derartiger Leistungen etwa auch dann in Betracht komme, wenn dem Kind eine Arbeitsaufnahme unzumutbar sei.
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