Aussetzung des Strafverfahrens gemäß § 396 Abs. 1 AO

Nach § 396 Abs. 1 AO kann das Strafverfahren bis zum unanfechtbaren Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung vom Bestand des Steueranspruchs, von der Steuerverkürzung oder von der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile abhängt.

Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei sind alle Umstände abzuwägen, die im konkreten Fall für und gegen die Aussetzung des Strafverfahrens sprechen, insbesondere das Ziel, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen im Straf- und Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden, und das Gebot der zügigen Verfahrenserledigung. Jedenfalls dann, wenn eine längere Aussetzung erforderlich wäre, kommt dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerten Anspruch des Beschuldigten auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist regelmäßig Vorrang vor dem Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung zu; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK setzt der Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung enge Grenzen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Aussetzung (BGH, 3 StR 373/86 und 1 StR 116/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.