Aussetzung des Strafverfahrens gemäß § 396 Abs. 1 AO

Nach § 396 Abs. 1 AO kann das Strafverfahren bis zum unanfechtbaren Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden, wenn die Beurteilung der Tat als vom Bestand des Steueranspruchs, von der oder von der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile abhängt.

Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei sind alle Umstände abzuwägen, die im konkreten Fall für und gegen die des Strafverfahrens sprechen, insbesondere das Ziel, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen im Straf- und Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden, und das Gebot der zügigen Verfahrenserledigung. Jedenfalls dann, wenn eine längere Aussetzung erforderlich wäre, kommt dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerten Anspruch des Beschuldigten auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist regelmäßig Vorrang vor dem Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung zu; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK setzt der Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung enge Grenzen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Aussetzung (BGH, 3 StR 373/86 und 1 StR 116/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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