Aussetzung des Strafverfahrens gemäß § 396 Abs. 1 AO

Nach § 396 Abs. 1 AO kann das Strafverfahren bis zum unanfechtbaren Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung vom Bestand des Steueranspruchs, von der Steuerverkürzung oder von der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile abhängt.

Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei sind alle Umstände abzuwägen, die im konkreten Fall für und gegen die Aussetzung des Strafverfahrens sprechen, insbesondere das Ziel, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen im Straf- und Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden, und das Gebot der zügigen Verfahrenserledigung. Jedenfalls dann, wenn eine längere Aussetzung erforderlich wäre, kommt dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerten Anspruch des Beschuldigten auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist regelmäßig Vorrang vor dem Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung zu; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK setzt der Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung enge Grenzen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Aussetzung (BGH, 3 StR 373/86 und 1 StR 116/23).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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