Arglistige Täuschung bei einem mit einem Darlehen verbundenen Kaufvertrag

Hat der Darlehensnehmer als Verbraucher den mit dem Darlehen verbundenen angefochten, kann er weitere Raten auf das Darlehen verweigern. Er kann zudem die gezahlten Raten von der Bank zurückverlangen. So hat es nun das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 18.12.2019, 9 U 841/19) entschieden.

Was war geschehen? Der Käufer und Darlehensnehmer hatte den Kaufvertrag wegen der arg- listigen Täuschung über das Produktionsdatum eines finanziert gekauften Fahrzeugs erfolg- reich angefochten, was die Nichtigkeit des Kaufvertrags zur Folge hatte. In einem solchen Fall kann sich ein Verbraucher weigern, das Darlehen zurückzuzahlen, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

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Gut zu wissen: Ein Vertrag über Warenlieferung oder Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen dazu dient, den anderen Vertrag zu finanzieren und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist vor allem anzunehmen, wenn der Unternehmer die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder bei einer Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei Vorberei- tung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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