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Kategorie: Urheberrecht

  • Verspätete Benennung des Rechtsverletzers beim Filesharing

    Mit dem AG München (132 C 14777/18) soll eine Verwirkung der Verteidigung durch verspätete Benennung des Rechtsverletzers beim Filesharing eintreten:

    Einem Anschlussinhaber muss mit Erhalt einer Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassenserklärung klar sein, dass ihm persönlich Sanktionen drohen und er gehalten ist, sein Mögliches zu tun, um aufzuklären und dies dann auch vorgerichtlich gegenüber dem Rechteinhaber darzustellen. Ein Rechteinhaber darf demgegenüber darauf vertrauen, dass nur derjenige eine Unterlassenserklärung abgibt, dem der Rechteverstoß auch vorzuwerfen ist.

    Eine Unterlassenserklärung ohne Mitteilung der eigenen Nachforschungen und Erkenntnis, nur „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ genügt nicht, um dieses Vertrauen zu unterbinden: Grundlage dessen ist, dass der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassenserklärung zumindest in den Filesharing-Fällen auch Sachaufklärungscharakter zukommt, gerade weil kein eigener Auskunftsanspruch gegen den Anspruchsinhaber besteht. Dies ist auch höchstgerichtlich entschieden: Teil der tragenden Gründe der Entscheidung des BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 265/16 – „Riptide“ ist, dass eine Abmahnung ausdrücklich die Funktion als „Mittel zur Sachverhaltsaufklärung“ hat; ihr kommt die „Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens“ zu, und dies bei für den Rechteinhaber notwendig eilbedürftiger Ermittlung der tatsächlichen Umstände, weil dieser nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechteverletzer im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.51Das Unterlassen solcher Auskünfte nach Abmahnung hat damit den prozessualen Aussagewert, dass man mit der Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassenserklärung den „richtigen“ belangt hat.

    Da der Anschlussinhaber der einzige ist, der Aufklärung bieten kann, kann er sich auch nicht darauf zurückziehen, die Unterlassenerklärung sei „ohne Rechtspflicht“ erfolgt. Der Auskunftscharakter der Abmahnung ist nicht davon abhängig, ob der Belangte seine Obliegenheit einsieht und einräumt oder nicht. Jedenfalls längeres Ausbleiben obliegender Auskünfte trotz Abmahnung stellt dann auch ausreichendes Zeitmoment dar, um eine Verteidigung mit dann nach langer Zeit erstmaliger Auskunft zu verwehren.

    Die Entscheidung verdeutlicht, wie weit Amtsgerichte teilweise zu gehen bereit sind – in vollkommener Verkennung der rechtlichen Grundlagen. Inzwischen hat der BGH klargestellt, dass diese rechtliche Auffassung nicht zu halten ist und es keine vorprozessuale Auskunftspflicht gibt.

  • Journalist muss Bilder bei Weitergabe an Presseredaktion nicht verpixeln

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1716/17) konnte klarstellen, dass ein Fotojournalist Bilder vor der Weitergabe an Presseagenturen nicht verpixeln muss, da dies in die originäre Zuständigkeit der Agenturen fällt. Hintergrund war ein beim Amtsgericht Aachen und dann beim Landgericht Aachen verurteilter Fotojournalist, der wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 22 f., 33 KunstUrhG zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Hintergrund war ein Foto eines Patienten im hiesigen Uni-Klinikum, mit dem die mangelhafte Organisation bei der Absicherung vor Krankheiten vermeintlich dokumentiert werden sollte. Nachdem alle Instanzen die Verurteilung des AG Aachen gehalten haben, hob das BVerfG nun auf.

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  • Strafbarkeit wegen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke – §106 UrhG

    Strafbare Urheberrechtsverletzung: In einer kaum beachteten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 281/16, zur Strafbarkeit wegen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke entsprechend §106 UrhG geäußert.

    Dazu auch bei uns: Die Urheberrechtsverletzung

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  • Softwaregeneriertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt

    Softwaregeneriertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt

    Urheberrechtlicher Schutz für von Software generiere Grafik: Wenn mittels elektronischer Befehle eine digitale Abbildung eines virtuellen Gegenstandes erstellt wird, ist dies kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG – das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse:

    Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 – I ZR 118/60, AKI, GRUR 1962, 470 472; Vogel in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 18). Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall (…) Es handelt sich hierbei gerade nicht um unter Einsatz strahlender Energie erzeugte selbstständige Abbildungen der Wirklichkeit, sondern vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 20. März 2009 – 6 U 183/08, 3D-Messestände,; OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, beide zitiert nach juris; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 265; Gercke, ZUM 2004, 929, 930; Lauber-Rönsberg in: Möhring/Nicolini, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 11; Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193; Thum in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, § 72 UrhG Rn. 60; für eine weite Auslegung Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn.1401; Schulze in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 200 m. w. N.; offen gelassen von LG Köln, Urteil vom 21. April 2009 – 28 O 124/08, zitiert nach juris) (…)

    So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen (vgl. hierzu etwa LG Hamburg, Urteil vom 4. April 2003 – 308 O 515/02, ZUM 2004, 675, 677; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2004 – 16 O 112/03, zitiert nach juris), obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. Auch bezüglich der mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele, die urheberrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, zitiert nach juris), ergibt sich ein Bruch, wenn das, was für die gesamte Bildabfolge gilt, nicht auch für einzelne Teile hiervon Geltung hat (so etwa Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200). Ebenso wenig stimmig ist es, wenn ein praktisch von jedermann herzustellendes einfaches Lichtbild eines Parfumflakons bereits (leistungs)schutzfähig sein soll, während eine aufwändig hergestellte und bearbeitete Visualisierung allenfalls Schutz als Werk der angewandten Kunst in Anspruch nehmen kann, obwohl beide Abbildungen dem Betrachter in ihren Grundzügen denselben optischen Eindruck vermitteln (zu diesem Wertungswiderspruch ebenfalls bereits LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris). 

    Kammergericht, 2 U 12/16 Kart
  • Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

    Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

    BGH konkretisiert Umfang der Handlungsobliegenheiten des Schuldners: Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 (Az. I ZB 19/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, welche Handlungen ein Unterlassungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ergreifen muss, um einem gerichtlichen Verbot zu genügen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob sich das bloße Unterlassen der Primärhandlung genügt oder ob darüber hinaus auch aktive Maßnahmen, insbesondere der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte, erforderlich sind. Der Senat bejaht letzteres – und betont dabei die Pflicht zu einem tätigen Unterlassen.

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  • Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

    Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

    Kündigung wegen Privater Internetnutzung: Die private Nutzung des betriebseigenen Internetzugangs – etwa für Online-Spiele oder soziale Netzwerke –  ist bis heute ein brisantes Thema, vor allem wegen seiner enormen Missbrauchsanfälligkeit. Hieran schließt sich unmittelbar die ebenso brisante Frage an: Unter welchen Voraussetzungen kann die Nutzung des betriebseigenen Internets eine verhaltensbedingte, ggf. auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen?

    Grundsätzlich gilt, dass die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz entgegen einem entsprechenden Verbot jedenfalls dann eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend und als auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat. Wenn der Zeitabstand so kurz ist, dass Arbeitseinheiten schon denktheoretisch nicht möglich sind, gilt dies dann erst recht.

    Im Folgenden wird zum einen die Rechtslage aufgezeigt, wie sie sich auf Grund der Rechtsprechung darstellt. Zum anderen gibt es Hinweise zur Regelung der privaten Internetnutzung im Betrieb.

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  • Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 85/17) konnte zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage festhalten, dass diese Kündigung gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzt, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist:

    Ein gemäß § 313 BGB schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.

    BGH, I ZR 85/17
  • Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz

    Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz

    Sind Fotografien oder Videoaufnahmen von Polizisten, angefertigt während eines Polizeieinsatzes, zulässig? Grundsätzlich muss dies erlaubt sein, insbesondere sind weder eine konkrete Anordnung des Verbots der Aufnahme noch Persönlichkeitsrechte des Polizeibeamten entgegenstehend – prinzipiell. In der Tat kommt es auf den Einzelfall an.

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  • Schadensersatz bei Filesharing von Computerspielen

    Schadensersatz bei Filesharing von Computerspielen

    Eine aktuellere Entscheidung des OLG Nürnberg (3 U 1387/19) aus dem Oktober 2019 zeigt, dass man als Betroffener einer berechtigten Filesharing Abmahnung beim Schadensersatz vorsichtig sein muss. Hier wurde bestätigt, dass ein durch Filesharing offeriertes Computerspiel einen Lizenzschadensersatz in Höhe von 900 Euro rechtfertigen kann.

    Dazu auch bei uns:

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  • Whistleblower-Richtlinie:Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen

    Whistleblower-Richtlinie:Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen

    Whistleblower-Richtlinie: Nach einer Einigung im März 2019 hat der Rat neue Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern förmlich verabschiedet. Diese neuen EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Mit diesen werden öffentliche und private Organisationen als auch Behörden dazu verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

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  • Europäisches Patentamt: KI ist kein Erfinder

    Europäisches Patentamt: KI ist kein Erfinder

    Das Europäisches Patentamt („EPA“) hat im Dezember 2019 zwei europäische Patentanmeldungen zurückgewiesen, in denen eine Maschine als Erfinder benannt wurde. In beiden Patentanmeldungen wird als Erfinder die Bezeichnung einer KI angegeben, die sodann als „eine Art konnektionistische künstliche Intelligenz“ beschrieben wird.

    Die Anmelderin der Patente erklärte, dass sie das Recht auf das europäische Patent vom Erfinder als dessen Rechtsnachfolgerin erworben hat. Nach Anhörung des Vorbringens der Klägerin in einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November wies das EPA beide Patentanmeldungen mit der Begründung zurück, dass sie nicht die Anforderung des Europäischen Patentübereinkommens („EPÜ“) erfüllen, wonach ein in der Anmeldung benannter Erfinder ein Mensch und keine Maschine sein muss.

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  • Urheberrechtlicher Schutz für Vertragsformulare

    Wann kann ein Vertrag urheberrechtlichen Schutz genießen? Die Frage ist vor allem für den Ersteller des Vertrages – etwa den Rechtsanwalt – von Interesse.

    Grundsätzlich gilt, dass auch Vertragsformulare geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG sein können. Voraussetzung aber ist, dass die in Rede stehenden Vertragsformulare als – Gebrauchszwecken dienende – Sprachwerke eine erforderliche schöpferische Höhe erreichen, um als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gelten zu können.

    Beachten Sie dazu auch: Zum urheberrechtlichen Schutz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die dortigen Ausführungen sind hierauf übertragbar.

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  • Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)

    Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)

    Die „Convention on Cybercrime“, oder auch „CCC“ ist bis heute der Grundstein des sich weltweit etablierenden Internet-Strafrechts, dem inzwischen 64 Länder weltweit beigetreten sind und die die Vorgaben des CCC durch nationale Gesetze umgesetzt haben. Am 23. November 2001 unterzeichneten sowohl die 26 Länder des Europarats als auch die USA, Kanada, Japan und Südafrika das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ („Budapester Konvention gegen Datennetzkriminalität“, „Convention on Cybercrime“, „CCC“), das das Ziel hat, die länderspezifischen Computerstrafrechtsregelungen anzugleichen.

    Bis heute prägt die CCC auch das deutsche IT-Strafrecht – und soll längst weiter entwickelt werden. Seit 2019 laufen die diesbezüglichen Bemühungen und fanden nun im August 2024 ihren Abschluss. Ein exemplarischer Blick auf das Thema, um zu zeigen, dass die Thematik IT-Strafrecht im Blick behalten werden muss.

    Sachstand: Auch nach der letzten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses für Cyberkriminalität am 9. Februar 2024 konnte noch kein Konsens erzielt werden. Am 09. August 2024 dann wurde sich endgültig und einstimmig auf eine – nochmals überarbeitete Fassung – geeinigt. Die erhebliche Kritik zurücklässt. Dazu finden Sie im Blog einen eigenen Beitrag:

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  • Einstellen eines Profilfotos auf eine Plattform begründet keine Einwilligung in fremde Nutzung

    Das LG Frankfurt a.M. (2-03 O 402/18) konnte nochmals hervorheben, dass ein Nutzen eines Fotos im Rahmens eines Profils auf einer Plattform wie „Xing“ gerade keine Einwilligung im Sinne des § 22 KUG in jedwede weitere Verwendung darstellt. Der entsprechende Abschnitt in der Entscheidung ist recht kurz und verweist auf eine frühere Entscheidung des OLG München:

    Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).

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