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Kategorie: Urheberrecht

  • Internet-Radiorecorder für Privatpersonen zulässig

    Internet-Radiorecorder für Privatpersonen zulässig

    Beim Oberlandesgericht Köln, 6 U 45/20, ging es um die Zulässigkeit des Angebots eines Internet-Radiorecorders – und das OLG Köln stellte fest, dass der dort betroffene Internet-Radiorecorder ein Musikdienst für Privatpersonen ist, bei dessen Nutzung die Nutzer als natürliche Personen zum privaten Gebrauch einzelne Kopien fertigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Internet-Radiorecorder auf rechtswidrige Vorlagen zurückgreift, konnte das OLG nicht erkennen.

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  • Amazon-Händler ist für automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlich

    Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert, so dass ein Angebot unverpackte Druckerkassetten mit der Abbildung von originalverpackten Kassetten erscheinen kann.

    Händlern ist es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 W 8/18) mit Beschluss gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € verhängt.

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  • Kein Schaden bei rechtswidriger Nutzung von Schutzrecht ohne Lizenzgebühr

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/16, hat entschieden, dass
    wenn der Inhaber eines Schutzrechts auf dessen monetäre Verwertung verzichtet, diesem durch die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechtes kein Schaden entsteht.

    Denn gleich welche der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten man anwendet (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns), so setzt ein Schadensersatzanspruch immer eine Vermögenseinbuße beim Verletzten voraus. Die lässt sich aber nicht feststellen, wenn es die Möglichkeit unentgeltlicher Lizenzierung gibt.

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  • EUGH zu Haftung von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen

    EUGH zu Haftung von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den verbundenen Rechtssachen C‑682/18 und C‑683/18 über die Haftung von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer entschieden. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob Plattformbetreiber wie YouTube oder Sharehoster wie Uploaded für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, die von Nutzern begangen werden. Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkung auf das Konstrukt der Störerhaftung in Deutschland haben!

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  • EUGH zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Der EUGH (C-392/19) hat nunmehr klargestellt, dass wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat, die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum darstellt. Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher mit dem EUGH die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen.

    Hinweis: Zur „Publikums-Rechtsprechung“ des EUGH im Urheberrecht siehe hier bei uns

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  • Schöpfungshöhe für ein Bild beschreibende Texte

    Wie weit das Urheberrecht mitunter gehen kann, zeigt das OLG Nürnberg (3 U 761/20) auf, dass auch bei „Bildunterschriften“ , die in Textform lediglich in knapper Form ein Lichtbild beschreiben, einordnen und kommentieren, die zu verlangende Schöpfungshöhe erreicht sein kann:

    Zum einen liegt eine individuelle Prägung vielfach bereits darin, dass die Klägerin Situationen und Eindrücke des Tagesgeschehens, die ein anderer vielleicht für unbedeutend empfinden mag, eingefangen hat; bereits die Stoffauswahl, d.h. die Idee, bestimmte Vorgänge zum Gegenstand eines Berichts zu machen, bedeuten ein Mindestmaß an Individualität. Zum anderen erschöpfen sich die Formulierungen nicht in einer nüchternen Beschreibung des Bildinhalts und der Szene, sondern greifen Empfindungen des abgebildeten Geschehens oder des Betrachters auf. Deutlich wird dies beim Text „stark Regen ließ den Wasserpegel…“ vom 27. Juni 2016 am Kontrast zwischen „klarem Wasser“ und „brauner Brühe“ beim Bild vom starkregenschwangeren Bach. Der Text „Das schöne Wetter“ vom 9. Juni 2016 erhält Originalität und Individualität durch die Wortkreation „Riesensand-Strandhaufen“ und die Erwähnung der Brotzeit unter freiem Himmel, die mit „schmeckte doppelt gut“ Emotionen mitteilte. Der Text vom 23. Juli 2016 „Zum 65. Geburtstag gratuliert“ stellt in kompakter Form die maßgeblichen Informationen dar und umschreibt das Geschenk mit „W…(Ort) Spezialität“, was wiederum beim Leser und Betrachter die Aufmerksamkeit auf das Foto lenkte.

    OLG Nürnberg, 3 U 761/20
  • Schutzfähigkeit von Spielidee oder schriftlich niedergelegter Spielanleitung

    Das Landgericht Mannheim (7 O 240/07) hatte früher schon einmal klargestellt:

    • Jedenfalls Die Spielidee eines Spiels – hier: Würfelspiels – ist als solche nicht urheberrechtsschutzfähig.
    • Die schriftlich gefasste Spielanleitung kann dagegen im Einzelfall urheberrechtlich geschützt sein. Dies jedenfalls dann, wenn sie sich nicht als bloßer Gebrauchstext auf die konkreten Handlungsanweisungen an die Spieler beschränkt, sondern – etwa durch eine auf schöpferischer Tätigkeit beruhender Fabel – darüber hinausgeht. 
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  • Unberechtigte Datenlöschung in erheblichem Umfang durch Arbeitnehmer

    Unberechtigte Datenlöschung in erheblichem Umfang durch Arbeitnehmer

    Wenn ein Arbeitnehmer – nach Ankündigung des Arbeitgebers, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen – vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB) löscht rechtfertigt dies die außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies insbesonere, wenn er sich, wie in diesem Fall, verabschiedet mit den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“ (LArbG Baden-Württemberg, 17 Sa 8/20)

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  • Haftung für Webseiten-Inhalte nach Hackangriff

    Eine wichtige Entscheidung hat das OLG Hamburg (5 U 33/19) getroffen, dies hinsichtlich der urheberrechtlichen Haftung für Inhalte, die nach einem Hackangriff auf der eigenen Webseite stehen.

    Im Sachverhalt hatte ein Fotograf einen Webseitenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen, nachdem nach einem Hacker-Angriff unbemerkt ganz neue Seiten hochgeladen waren, auf denen auch das Foto des Fotografen unberechtigt verwendet wurde. Kern der Frage am Ende ist dann, ob durch Verstöße gegen grundregelnde Regeln der IT-Sicherheit eine Haftung als Störer in Betracht kommen kann, wenn Hacker Inhalte hochladen. Das OLG hat dies verneint.

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  • Störerhaftung eines Content-Delivery-Networks (CDN)

    Das OLG Köln (6 U 32/20) hat entschieden, dass ein CDN als Störer haftet – jedenfalls ab einem entsprechenden Hinweis des in seinen Rechten Verletzten, wobei es allgemeine Prüfpflichten nicht gibt:

    Der Beitrag der Antragsgegnerin besteht darin, dass sie sich hinsichtlich des Datenverkehrs zwischen der Kundenwebseite und Nutzern mit ihrem Server-Netzwerk zwischenschaltet, sodass sämtlicher Internetverkehr von und zur Webseite des Kunden über die Server der Antragsgegnerin läuft. Die Einschaltung der Server der Antragsgegnerin ist damit adäquat kausal für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Seite ihres Kunden. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zunächst objektiv neutral und gesellschaftlich erwünscht ist und sie ein System von 194, weltweit auf 90 Länder verteilte und miteinander vernetzte Server-Präsenzpunkte unterhält, wäre eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich von Inhalten ihrer Kundendomains unverhältnismäßig (…). Denn diese richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störers in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (…).

    Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (…)

    Eine Prüfpflicht konnte daher nach der Rechtsprechung des BGH erst entstehen, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erhalten hat (…)

    Allerdings kann die Entscheidung durchaus kritisch gesehen werden und muss nicht das letzte Wort sein – die Revision ist möglich (mir ist nicht bekannt ob diese eingelegt wurde). Dabei könnte ich das Rechtsmittel lohnen, denn das OLG führt aus, warum man sich gegen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Access-Providers ausgesprochen hat:

    Die Rechtsprechung des BGH zur (subsidiären) Störerhaftung des Access-Providers ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Zwar verfolgt auch die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter zunächst neutrales Geschäftsmodell. Sie ist jedoch, anders als ein Access-Provider, mit den Betreibern der streitgegenständlichen Webseite unmittelbar vertraglich verbunden und führt ihre Dienstleistungen des CDN-Systems für diese und zu deren Gunsten aus, indem sie mit ihrer Dienstleistung die Kundenwebseite effizienter macht und vor Angriffen schützt; anders dagegen der Access-Provider, der lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, indem er über die von ihm bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen

    Erst kürzlich hat sich der BGH nochmals zu der Frage der Anwendbarkeit der Haftungsgrundsätze eines Accessproviders geäussert, speziell hinsichtlich eines Domainregistrars. Dabei hat der BGH deutlich gemacht, dass die vom OLG Köln in den Fokus gerückte Frage der Vertragsnähe zwischen Rechtsverletzer und Dienstleister als solche nicht verfängt und vielmehr u.a. die Bedeutung der Leistung für die Öffentlichkeit in den Vordergrund gerückt. Diese Argumentation lässt sich durchaus auch auf ein CDN übertragen. Insbesondere wenn man ansonsten das Risiko sieht, dass auch in diesem Bereich „chilling effects“ bzw. ein Overblocking auftreten können, was der BGH ebenfalls berücksichtigt sehen will.

  • Störerhaftung

    Was ist die Störerhaftung:  Als Störer kann – mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.

    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Es geht also darum, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Rechtsverletzungen, wie etwa Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen. Im Wettbewerbsrecht gibt es keine Störerhaftung mehr.

  • BGH zur Störerhaftung des Registrars

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 13/19) hat nunmehr klargestellt, dass der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain haftet – dies allerdings nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain.

    Damit stellt sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des OLG Köln.

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  • Unterlassungserklärung muss rechtsverbindlich sein

    Bekanntlich kann eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräumen – doch muss diese auch ernst gemeint sein. Auch das Landgericht Frankenthal (6 O 145/20) betont insoweit, dass man aufpassen muss, wenn man eine Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis abgeben möchte:

    Die Wiederholungsgefahr kann grds. durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Hierfür muss sich der Verfügungsbeklagte ernsthaft und vorbehaltlos zur Unterlassung der angemahnten Rechtsverletzung bereit erklären. Eine bloße Absichtserklärung, die Rechtsverletzung nicht mehr zu wiederholen, ist nicht ausreichend. Die Ernsthaftigkeit der ursprünglichen Unterlassungserklärung steht zwischen den Parteien in Streit, da der Verfügungsbeklagte diese ursprünglich vorgerichtlich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben hat ohne das in der Praxis übliche Kürzel „gleichwohl rechtsverbindlich“ hinzuzufügen. Für die Reichweite von Unterlassungsvereinbarungen ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) maßgebend, zu dessen Ermittlung im Wege der Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind. Es gilt der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (…)

    Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist insoweit die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich (…) Die Erklärung genügte den vorgenannten Anforderungen dennoch nicht. Die Erklärung enthält den Vorbehalt, sie werde „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben“, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass sie „gleichwohl rechtsverbindlich“ abgegeben werde. Schon diese Formulierung begründet Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterlassungsversprechens (…). Bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit reichen aber gerade aus, um der Unterwerfungserklärung ihre die Wiederholungsgefahr ausräumende Wirkung zu nehmen (…)

    Ein Klassiker, wenn man hinreichend Erfahrung im Umgang mit Unterlassungserklärungen hat.

  • Urheberrechtlicher Schutz von Werbeslogans bzw. Werbetexten

    Das LG Frankenthal (6 O 102/20) konnte sich zum urheberrechtlichen Schutz von Werbeslogans äussern und klarstellen, dass ein solcher Schutz (natürlich) im Raum steht, aber eben die üblichen Anforderungen genau zu prüfen sind.

    So sind derartige Schriftwerke Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird. Vom Urheberrechtsschutz sind dabei auf Grund des seit langem anerkannten Schutzes der „kleinen Münze“ auch einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad umfasst.

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  • Umfang der von „YouTube“ geschuldeten Auskunft über Benutzer

    Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, I ZR 153/17) hat entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben. 

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