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Kategorie: Urheberrecht

  • Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

    Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

    Hausdurchsuchung nach Cardsharing: Die Ermittlungen im Bereich Cardsharing gehen weiter, massiv geführt von der Zentralstelle Cybercrime Bayern. Dabei hatte es nach meinem Kenntnisstand zuletzt im Jahr 2016 massive Ermittlungen gegeben, die im November 2017 zu europaweiten Hausdurchsuchungen führten. Nachdem im Mai 2019 die Betreiber der damals betroffenen Cardsharing-Infrastrukturen verurteilt wurden (durch das Landgericht Regensburg, die Entscheidung wurde wohl nie veröffentlicht) folgten Ermittlungen gegen die Kunden. Diese Ermittlungen aus dem damaligen Verfahren ziehen sich bis heute, auch im Jahr 2022 sind mir Beschuldigtenanhörungen und Hausdurchsuchungen nach Cardsharing bekannt geworden. Dann folgte der nächste Schlag.

    Update: Auch im Jahr 2021 laufen grössere Verfahren weiter – und es wird noch mehr geben!

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  • BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

    BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

    Quasi nur am Rande bestätigen konnte der Bundesgerichtshof, dass beim Betreiber eines Cardsharing-Dienstes ein (gewerbsmäßiger) Computerbetrug vorliegt (BGH, 5 StR 325/18). Angesichts der wahren Massen an Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist es zumindest bedauerlich, dass der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Dresden schlicht bestätigt hat und die Gelegenheit für rechtliche Ausführungen nicht nutzte.

    Update 2026: Der BGH hat sich inzwischen klar postiert und entschieden, dass KEIN Computerbetrug vorliegt.

    Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

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  • OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    Card-Sharing: Nach dem Amtsgericht Düsseldorf hat auch das Oberlandesgericht Celle (2 Ss 93/16) entschieden, dass es sich beim Card-Sharing um ein strafbares Verhalten handelt – sowohl für Anbieter wie auch für die Kunden. Die Hintergründe wurden zwischenzeitlich durch den BGH bestätigt, sodass diese Rechtsprechung grundsätzlich fest sein sollte.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

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  • Lizenzschadensersatz bei Creative Commons

    Auch das Amtsgericht Würzburg (34 C 2436/19) hat sich – unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Köln – auf den Standpunkt gestellt, dass bei Nutzung eines Bilde unter Verletzung einer Creative Commons Lizenz kein messbarer Lizenzschaden eintritt, auch und gerade die Lizenzanalogie führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Zu ermitteln ist dabei bekanntlich der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist – dies führt dann zu 0 Euro:

    Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten – und folglich unter Nennung seines Namens – zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen.

    Amtsgericht Würzburg, 34 C 2436/19
  • Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG neben DSGVO

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 246/19) hat zwischenzeitlich klargestellt, dass einer Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG jedenfalls im journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung/DSGVO) nicht entgegen steht (so schon frühere Rechtsprechung):

    Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2) schon deshalb nicht entgegen, weil die Länder aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO ausgenommen haben (so z.B. in § 19 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG vom 13. Juni 2018 [GVBl. S. 418]; § 12 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespressegesetz NRW in der Fassung des Gesetzes vom 8. Mai 2018 [GV. NRW. S. 214]) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind

    BGH, VI ZR 246/19
  • Illegales hochladen: Geschützte Nutzerdaten trotz Rechtsverletzung

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 9.7.2020, C-264/19).

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  • Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis

    Zur Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignisse im Urheberrecht stellte der Bundesgerichtshof (I ZR 228/15) klar, dass das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG nicht voraussetzt, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen.

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  • Urheberrecht und Staatsgeheimnisse

    Der BGH (I ZR 139/15) hat entschieden, dass bei der Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG die vorzunehmende Grundrechtsabwägung im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen ist.

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  • Haftung von Fulfillment-Unternehmen für Urheberrechtsverletzung

    Durchaus spannend ist, was das Oberlandesgericht Köln, 6 U 212/19, zur Haftung des Fulfillment-Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen zu sagen hat – die steht nämlich keineswegs reflexartig im Raum:

    Der Beklagte wickelt als Fulfillment-Unternehmen Bestellungen und Retouren ab. Er hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass mit den Fulfillment-Kunden vereinbart sei, dass sein Name und seine Anschrift als Versand- und Retourenadresse nach dem Namen des Kunden aufgeführt werden darf. Damit hat er gebilligt, dass sein Name und seine Anschrift auf dem Angebot Dritter verwendet werden. Er war aber – so behauptet er – nicht damit einverstanden unter „rechtliche Informationen“ als Anbieter angegeben zu werden.

    Legt man den Vortrag des Beklagten zugrunde, dass der Beklagte nur das Fulfillment übernommen hat, macht ein Dritter durch eigene willentliche Handlung die Bilder des Klägers öffentlich zugänglich. Dass der Beklagte dann daneben Täter oder Mittäter ist, weil er billigt, dass sein Name und seine Anschrift als Versandadresse genannt werden, er aber dann ohne sein Zutun als Anbieter angegeben wird, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Täterschaft nicht angenommen werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte von der Nutzung der Lichtbilder vor diesem Rechtsstreit überhaupt Kenntnis hatte. Deshalb kommt lediglich eine Haftung als Störer in Betracht.

    Oberlandesgericht Köln, 6 U 212/19
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  • Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlicher Abmahnung

    Auch eine urheberrechtliche Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrmals klargestellt hat. Dabei gilt, dass – dm Rechtsgedanken des §8 UWG folgend – eine urheberrechtliche Abmahnung insbesondere dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (BGH, I ZR 106/10 und I ZR 150/18).

    Allerdings zeigt der BGH auch im Fall der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen urheberrechtlichen Abmahnungen klare Grenzen:

    • Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen (BGH, I ZR 150/18)
    • Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung führt im Urheberrecht nicht dazu, dass der Klageweg verwehrt bleibt. Vielmehr kann – anders als im Wettbewerbsrecht – auch nach einer rechtsmissbräuchlichen urheberrechtlichen Abmahnung weiterhin geklagt werden, etwa auf Unterlassung (BGH, I ZR 106/10).
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  • Daten sind keine Sache

    Bei elektronischen Daten handelt es sich um keine Sache im Sinne des BGB (auch nicht analog), wie das Brandenburgische Oberlandesgericht, 4 U 123/19, klarstellen konnte.

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  • Cybercrime

    Was ist Cybercrime: Cybercrime ist heute ein Schlagwort, unter welches das digitale Strafrecht gefasst wird. Ich nutze selber lieber den Begriff des „Daten-Strafrechts“. Eine veraltete Bezeichnung für Cybercrime ist das Computerstrafrecht. Allgemeine Verbindlichkeiten, welchen Begriff man nutzt, welche Delikte man darunter fasst und wie genau man die Deliktsbereiche abgrenzt gibt es dabei bis heute nicht.

    Jedenfalls ich verstehe unter dem Begriff „Daten-Strafrecht“ ein weites Feld, das sich durch die Begriffe „Daten“ und „Strafrecht“ erschließt, anders als bei „Cybercrime“ das auf den altbackenen und engen Begriff des „Cyberraums“ zurückgreifen müsste:

    1. „Daten“: Ich greife auf die weiteste Definition von „Daten“ zurück. Daten sind alle codierbaren Informationen ausgenommen reine Gedanken. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen verkörpert sind oder nicht, womit nicht nur Computerprogramme sondern auch Urkunden erfasst werden. Das führt dann dazu, dass nach meinem weiten Verständnis von der Datensabotage bis zur Urkundenfälschung Delikte erfasst sind.
    2. „Strafrecht“: Auch den Begriff „Strafrecht“ fasse ich weit. Dabei greife ich auf den Art. 6 EMRK zurück, der in ständiger Rechtsprechung des EGMR so ausgelegt wird, dass jede staatliche Sanktion als „Strafe“ anzusehen ist. Somit werden auch Ordnungswidrigkeiten vom „Daten-Strafrecht“ erfasst, mit der Folge, dass auch nur bußgeldbewährte Verstöße gegen DSGVO/BDSG von diesem Rechtsgebiet erfasst sind. Was aber rausfällt sind zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, also etwa die Störerhaftung.

    Cybercrime im eigentlichen Sinne

    Für die Strafverfolgungbehörden stellt sich Cybercrime im engeren Sinne in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik wie Folgt dar:

    • Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung §§ 269, 270 StGB
    • Datenveränderung, Computersabotage §§ 303a, 303b StGB
    • Ausspähen, Abfangen von Daten einschließlich Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 202a, 202b, 202c StGB
    • Verletzung des Urheberrechtsgesetzes durch Soft- warepiraterie (privates Handeln und gewerbsmäßiges Handeln)
    • Computerbetrug gemäß § 263a StGB:
      • weitere Arten des Warenkreditbetruges
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten mit PIN
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter sonstiger unbarer Zahlungsmittel
      • Leistungskreditbetrug
      • Missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten
      • Überweisungsbetrug
      • weitere Arten des Computerbetrugs
    Fälle von Cybercrime aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
    Aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
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  • Clearnet

    Clearnet

    Das „Clearnet“ ist die Sammelbezeichnung für den allgemein „bekannten” Teil des Internets. Dieser Teil ist für jedermann zugänglich, bedienbar mit normalen Browserprogrammen und mittels Suchmaschinen durchsuchbar. Das Clearnet ist also einfach ausgedrückt der Teil des Internets, den man normalerweise meint wenn man von „dem Internet“ spricht und den man mit normalen Browsern (ohne technische Hilfsmittel) nutzt.

    Das Clearnet ist also das Gegenstück zu Darknet und Deepweb, wobei nicht zu verkennen ist, dass selbstverständlich auch hier illegale Inhalte vorhanden sind, z. B. Delikte politisch motivierter Kriminalität, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Verbreitung von Kinderpornografie, Seiten der „Underground Economy“.

    Dazu auch:


    [darknet]

  • Bitcoin Mixer

    Bitcoin Mixer

    Bei „Bitcoin Mixern“ – auch Bitcoin Laundry Service, Tumbler, Strampler oder Shuffler genannt – handelt es sich um eine Dienstleistung zur weiteren Anonymisierung von Zahlungen via Bitcoins. Auch wenn Bitcoins grundsätzlich erst einmal keiner Person zuzuordnen sind, so sind sämtliche Transaktionen gleichwohl frei einsehbar. Spätestens wenn man seine Bitcoins monetisieren möchte, also den Sprung in harte Währung vollziehen möchte, könnten grundsätzlich Ermittler Ansätze finden – etwa weil der Hashwert des öffentlichen Schlüssels auf einer Bitcoin-Börse einem realen Geldfluss zugeordnet werden kann, der am Ende Personen zuzuordnen ist. Hier kommen nun Bitcoin-Mixer ins Spiel.

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  • Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

    Der Bundesfinanzhof (XI R 1/17) hat nunmehr geklärt, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind!

    Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt dabei für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle. Geht es, wie bei Abmahnungen, nicht um die Teilnahme an einem Wettbewerb und erfolgen die Zahlungen nicht für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, ist die mögliche Ungewissheit einer Zahlung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.