Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

BGH konkretisiert Umfang der Handlungsobliegenheiten des Schuldners: Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 (Az. I ZB 19/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, welche Handlungen ein Unterlassungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ergreifen muss, um einem gerichtlichen Verbot zu genügen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob sich das bloße Unterlassen der Primärhandlung genügt oder ob darüber hinaus auch aktive Maßnahmen, insbesondere der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte, erforderlich sind. Der Senat bejaht letzteres – und betont dabei die Pflicht zu einem tätigen Unterlassen.

Sachverhalt

Die Schuldnerin war durch einstweilige Verfügung verpflichtet worden, ein diätetisches Lebensmittel nicht mehr mit bestimmten gesundheitsbezogenen Angaben zu vertreiben oder bewerben zu lassen. Die Verfügung wurde am 10. August 2017 zugestellt. Dennoch konnte die Gläubigerin am 17. und 21. August durch Testkäufe bei Apotheken noch Produkte mit der verbotenen Kennzeichnung erwerben.

Die Schuldnerin hatte zwar nach Zustellung der Verfügung keine neuen Produkte mehr ausgeliefert, sich jedoch auch nicht an ihre Abnehmer gewandt, um die Auslieferung zu stoppen oder zurückzurufen. Das Landgericht setzte ein Ordnungsgeld fest, das OLG hob den Beschluss auf – mit der Begründung, eine Rückrufpflicht bestehe nicht. Der BGH wiederum hob den OLG-Beschluss auf und verwies die Sache zurück.

Rechtliche Analyse

1. Pflichten aus Unterlassungstiteln nach § 890 ZPO

Der BGH stellt klar, dass Unterlassungstitel nicht nur ein bloßes „Nichtstun“ verlangen, sondern auch ein aktives Tun, wenn das zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes erforderlich und zumutbar ist. Das bedeutet: Der Schuldner muss nicht nur die verbotene Handlung unterlassen, sondern ggf. auch Schritte unternehmen, um deren weitere Wirkung zu verhindern – etwa durch Rückruf oder durch Aufforderung an Abnehmer, den Vertrieb vorläufig einzustellen.

Diese Pflicht wird aus dem effektiven Rechtsschutzprinzip hergeleitet und ist unionsrechtlich fundiert (RL 2004/48/EG, RL 2005/29/EG). Besonders betont der BGH, dass der Schuldner nicht für eigenständige Verstöße Dritter haftet – wohl aber verpflichtet ist, auf Dritte einzuwirken, wenn er wirtschaftlich profitiert oder mit Verstößen ernsthaft rechnen muss.

2. Keine Pflicht zum Rückruf „auf Vorrat“, aber zur Einwirkung

Die Pflicht zum Rückruf ergibt sich nicht automatisch, sondern im Rahmen des konkret möglichen, erforderlichen und zumutbaren Verhaltens. In der Praxis bedeutet das:

  • Besteht eine realistische Gefahr, dass sich die Störung (z. B. Vertrieb verbotener Produkte) fortsetzt, muss der Schuldner aktiv werden.
  • Reichen Aufforderungen an Händler aus, ist ein Rückruf nicht zwingend erforderlich – doch Schweigen genügt nicht.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht allerdings eine Grenze: Eine vollständige Rückrufpflicht könnte hier unzulässig sein, weil sie die Hauptsache vorwegnehmen würde. Als milderes Mittel kann jedoch verlangt werden, Abnehmer aufzufordern, die Produkte vorläufig nicht weiter zu vertreiben.

3. Keine Unklarheit im Titel – Bestimmtheitsgebot gewahrt

Dem Argument, eine solche Rückrufpflicht sei vom Verbot nicht umfasst und verletze das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), erteilt der BGH eine klare Absage: Aus der ständigen Rechtsprechung ergebe sich hinreichend deutlich, dass auch aktive Maßnahmen vom Unterlassungsgebot umfasst sein können. Dies sei für anwaltlich vertretene Parteien vorhersehbar und zumutbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

„Unterlassen“ heißt mitdenken – und handeln, wo erforderlich. Der BGH bekräftigt mit Nachdruck: Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst auch präventive Schutzpflichten. Wer Gerichtstitel ernst nimmt, muss sie nicht nur passiv dulden, sondern aktiv durchsetzen – sonst droht ein Ordnungsgeld. Ein Urteil mit Folgen für viele Branchen – insbesondere Werbung, Medizinprodukte, Pharma und Kosmetik.

Fazit

Die Entscheidung des BGH konkretisiert und erweitert die Pflichten von Unterlassungsschuldnern: Ein gerichtliches Verbot bedeutet nicht nur, nichts zu tun – es verlangt gegebenenfalls auch proaktives Handeln. Wer tatenlos zusieht, wie sich rechtswidrige Zustände durch Dritte fortsetzen, verletzt das Verbot – auch ohne eigenes aktives Zutun. Diese Rechtslage erhöht die praktische Relevanz von Rückruf- und Informationspflichten im Rahmen von einstweiligen Verfügungen und Hauptsacheurteilen erheblich.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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