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Kategorie: Urheberrecht

  • Polizei kann sich zur Anfertigung von Versammlungsfotos nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen

    Polizei kann sich zur Anfertigung von Versammlungsfotos nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen

    Das Oberverwaltungsgericht NRW (15 A 4753/18) konnte erfreulicherweise klarstellen, dass es für das Anfertigen von Fotoaufnahmen von Versammlungsteilnehmern zum Zweck polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit an der erforderlichen versammlungsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Insbesondere kann sich die Polizei hier nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen.

    Dazu auch von mir: Fotorecht bei Veranstaltungen: Gruppenfotos, Aufzüge und Veranstaltungen

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  • Wann verjährt eine Unterlassungserklärung?

    Verjährt eine Unterlassungserklärung? Bindung einer Unterlassungserklärung – Mit dem Bundesgerichtshof ist inzwischen klar gestellt, dass eine Unterlassungserklärung nunmehr nicht auf nur 30 Jahre beschränkt ist, sondern vielmehr lebenslang gilt!  Die Diskussion ist inzwischen recht alt und bekam erst durch die massenhaften Unterlassungserklärungen im Zuge der Filesharing-Abmahnungen richtig Fahrt: Gilt eine Unterlassungserklärung für 30 Jahre oder „Lebenslang“?

    In der Praxis mit Verbrauchern („natürlichen Personen“) ist die Frage regelmäßig de Facto belanglos, da man bei der heutigen statistischen Lebenserwartung als Jugendlicher eine Abmahnung erhalten muss, um sinnvoll über die Frage nachzudenken. Anders dagegen bei Unternehmen („juristischen Personen“, etwa eine GmbH), wo eine Unterlassungserklärung bei Traditionsunternehmen durchaus auch nach 50 Jahren noch von Interesse sein kann. Diese lange umstrittene Frage hat meines Erachtens der BGH nun geklärt.

    Zum Thema:

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  • Filesharing-Plattform share-online.biz abgeschaltet

    Filesharing-Plattform share-online.biz abgeschaltet

    Wieder einmal ist eine grosse – wenn nicht DIE grosse – Plattform zur Vermarktung von Urheberrechtsverletzungen durch Ermittlungsbehörden stillgelegt worden: Die Seite share-online.biz wurde abgeschaltet. Zugleich wird unmittelbar die Angst der Nutzer befeuert, es könne (möglicherweise Zeitnah) eine Welle von Abmahnungen kommen, Klickbaiting lohnt sich halt auch Ende 2019. Viel halte ich von sowas nicht, Interessant sind die Vorgänge gleichwohl.

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  • Filesharing: Kosten für frühere Abmahnung

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 265/16) hat klargestellt, dass wenn der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung ausspricht, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser früheren Abmahnung umfasst:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (…)

    Die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der Abmahnung ergibt
    sich in der im Streitfall gegebenen Konstellation aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung (…)

    Dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. Auskunftsansprüche stehen dem Urheberrechtsinhaber nach Maßgabe des § 101 UrhG jedoch nur gegen im gewerblichen Ausmaß tätige Verletzer (Abs. 1) sowie gegen Personen zu, die in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten (Abs. 2). Handelt es sich – wie im Streitfall – um eine über einen privaten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise
    nicht vor.

    Stattdessen erweist sich die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochene Abmahnung in Fällen, in denen der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, als gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung (…) In der vorliegenden Konstellation ist die Abmahnung nicht gegenüber dem falschen Adressaten ergangen, sondern hat der Rechtsinhaber den Anschlussinhaber als einzigen ihm zur Verfügung stehenden Ansprechpartner abgemahnt. Erst durch die vom Anschlussinhaber zu erlangenden Informationen wird der Rechtsinhaber in die Lage versetzt, den Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen. Begeht dieser eine rechtswidrige Handlung unter Inanspruchnahme des Internetanschlusses eines Dritten und ist er deshalb für den Rechtsinhaber zunächst nicht identifizierbar, so ist der für die Informationserlangung eingegangene Kostenaufwand ein adäquater Schaden der Rechtsverletzung. Denn es liegt keinesfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern es ist – im Gegenteil – damit zu rechnen, dass der Rechtsinhaber Anstrengungen unternimmt, um den Rechtsverletzer zu ermitteln (…)

    Denn die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Klägerin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Mittel der Sachverhaltsaufklärung dar (…). Nicht anders als Kosten der Schadensfeststellung (…) unterfallen die durch sie verursachten Kosten damit ohne weiteres dem Schutzzweck der schadensersatzrechtlichen Normen.

    BGH, I ZR 265/16
  • Panoramafreiheit und Ausschnitt

    Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 324/18) hat unter Verweis auf den Bundesgerichtshof klargestellt, dass, wenn ein Werk der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterliegt, auch ein Ausschnitt des Originals veröffentlicht werden darf, sofern dieser Ausschnitt gegenüber dem Original unverändert ist:

    Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des streitgegenständlichen Bildausschnitts ohne seine Einwilligung zustand. Denn das streitgegenständliche Werk unterfiel der Panoramafreiheit des § 59 UrhG (vgl. zum Merkmal „bleibend“ Schricker/Loewenheim-Vogel, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 59 Rn. 22 f. m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 59 Rn. 5), der Antragsgegnerin war darüber hinaus auch die Verbreitung eines Ausschnitts des Werks gestattet (vgl. BGH GRUR 2017, 390 Rn. 39 ff. – East Side Gallery).

    Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es nach der Entscheidung „East Side Gallery“ darauf ankomme, ob der Gesamteindruck verfälscht werde, verkennt er, dass der BGH ausdrücklich nicht die Vervielfältigung des Werkausschnitts mit dem Gesamtoriginalwerk vergleicht, sondern allein „die Vervielfältigung des Werkausschnitts“ mit dem „Original des Werkausschnitts“ (BGH GRUR 2017, 390 Rn. 46 – East Side Gallery). Nur wenn auch die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Originalausschnitt verändert wurde, wird der Schrankenbereich der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG verlassen.

  • Filesharing: 200 Euro Schadensersatz aber keine zusätzlichen Inkassokosten

    Ja, man glaubt es kaum: Aus dem Jahr 2010 stammt die Abmahnung, die nun im Jahr 2019 beim Amtsgericht Köln relevant wurde. Geltend gemacht wurde von einem anwaltlich vertretenen Inkasso-Unternehmen zum einen Lizenzschadensersatz, zum anderen vorgerichtliche Inkassokosten. Dabei stellt das AG Köln klar:

    Für einen Titel aus den Top100 der Musikcharts ist ein Betrag von 200 Euro noch angemessen

    Das sollte nicht überraschen, inzwischen ist dies ein vertretbarer Betrag. Allerdings hatte die Gegenseite noch Inkassokosten geltend gemacht – und die blieben ihr versagt:

    Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten. Denn sie hatte bereits im Jahr 2010 einen Rechtsanwalt (…) mit der torgerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragt. Die zusätzliche Einschaltung eines Inkassounternehmens verstieß vor diesem Hintergrund gegen den das gesamte Zivilrecht durchziehenden Gedanken des §254 BGB.

    Das Ergebnis: 25% Kostenlast für die Klägerin.

  • Internationale Internet-Plattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

    Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat. Der Geschäftsführer haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer.

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  • Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken

    Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen ist. Dies gilt auch, wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. 

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  • BVerfG zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

    Auch das Bundesverfassungsgericht konnte sich (nochmals) zu Filesharing-Prozessen äussern und dabei klarstellen, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegensteht, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. 

    Das BVerfG prüft dabei nicht, ob die zivilprozessualen Grundsätze richtig angewendet wurden, sondern ob die Form der Anwendung durch die Instanzgerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Mit dieser Entscheidung wird nach einer vorherigen des EUGH die „Kölner Rechtsprechung“ nahezu zementiert, mit der Familien eine erhebliche Darlegungslast bei einem Filesharing-Prozess treffen dürfte.

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  • Geschmack eines Lebensmittels kann nicht durch das Urheberrecht geschützt sein

    Urheberrechtlicher Schutz für Geschmack eines Lebensmittels: Der EUGH (C‑310/17) hat entschieden, dass die Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass der Geschmack eines Lebensmittels durch das Urheberrecht gemäß dieser Richtlinie geschützt ist und dass nationale Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren. Es gibt also keinen urheberrechtlichen Schutz für einen Geschmack, denn dieser lässt sich – so der EUGH nachvollziehbar – einfach nicht objektivieren:

     Der Begriff „Werk“, auf den die Richtlinie 2001/29 abzielt, impliziert daher notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (…) An der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt es aber im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels. Im Unterschied zu beispielsweise einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, beruht die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels nämlich im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und ‑erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind, da sie u. a. von Faktoren, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, abhängen. Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

    EUGH, C‑310/17
  • OLG Köln: MFM-Tabellen können ausnahmsweise als Ansatzpunkt für Lizenzschadensersatz herangezogen werden

    Lizenzschadensersatz mit MFM-Tabellen: Mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind. Diese Rechtsprechung wurde vom Oberlandesgericht Köln, 6 U 10/16, aufgegriffen, das hierzu entschieden hat:

    • Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden, können im Einzelfall die besonderen Umstände für eine Anwendung sprechen. Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten. Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt.
    • Das OLG geht in ständiger und hier bestätigter Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert bei einer Vielzahl von Werken nicht linear, sondern degressiv ansteigt. So wurde beispielsweise in einem Verfahren, das 31 gewerblich benutzte Lichtbilder (einfache Produktfotos) betraf, 3.000 € pro Bild angesetzt (OLG Köln, 6 W 78/15). Diesem Wert ist mit dem OLG Köln der Wert des Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, der mit 10% des Schadensersatzanspruchs angesetzt werden kann. Weiterhin ist der Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen, allerdings nur soweit dieser berechtigt ist.
  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch Übersendung von Produktschlüssel & Downloadlinks von Software

    In zwei seiner wenigen Entscheidungungen zur Strafbarkeit wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG) konnte sich der Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit des Verkaufs von Product-Keys äussern, die zuvor illegal erworben wurden – und gerade nicht erschöpft waren. Hinsichtlich des Verkaufs von Product-Keys aus illegalen Quellen kann der BGH es kurz machen, hier gibt es keine weltbewegenden Feststellungen:

    (…) haben die Angeklagten durch Übersendung der Produktschlüssel und Links zum Herunterladen der Software Computerprogramme im Sinne von § 69c Nr. 3 UrhG verbreitet (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Juni 2017 – 29 U 2554/16 Rn. 178 ff. mwN) und sich damit mangels Einwilligung des Rechteinhabers und sonstiger Berechtigung nach § 106 Abs. 1 UrhG strafbar gemacht.

    BGH, 5 StR 479/18

    Das ist insoweit also nichts neues, die Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Seite der Product-Keys habe ich auf meiner Kanzlei-Seite umfassend dargestellt. Dort findet sich auch die zitierte Entscheidung des OLG München.

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  • Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung im Internet

    Wo liegt der Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung:

    Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (Thomas Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, Artikel 5 EuGWO, Rnr. 19 a, 19 h). Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Beklagten betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt (…)

    LG München I,  37 O 8778/14

    Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung

  • Urheberrechtlicher Schutz eines Sprachwerkes

    Wann ist ein Sprachwerk urheberrechtlich geschützt – hier kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an:

    In Betracht kommt alleine das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Bei einem solchen muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 81), wobei in diesem Zusammenhang weder die Art der Darbietung noch die stimmliche Intonation eine Rolle spielt.

    Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es sowohl auf seine Art ais auch auf seinen Umfang an. Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine phantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 83). Im Bereich der Sprachwerke ist allerdings auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt; es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 85).

    LG München I,  33 O 15792/16

    Insbesondere sind auch Abstracts urheberrechtlich geschützt, wie das gleiche Landgericht später feststellte:

    Die Schutzfähigkeit ist auch bei den hier gegenständlichen Abstracts anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter dieser Voraussetzung kann auch ihrem Umfang nach kleinen Sprachwerken urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (…). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) können etwa auch nichtamtlich verfasste Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen urheberrechtlich geschützt sein. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, Abstracts zu wissenschaftlichen Fachartikeln anders als Leitsätze zu gerichtlichen Entscheidungen zu behandeln. Dies jedenfalls dann, wenn mit den Abstracts die Kernaussagen des Artikels in wenigen prägnanten Sätzen zusammengefasst werden. In einer solch prägnanten Zusammenfassung kann eine urheberrechtlich schutzfähige schöpferische Leistung liegen, wenn hierfür ein hinreichender sprachlicher Gestaltungsspielraum besteht.

    LG München I, 21 O 14450/17