Verspätete Benennung des Rechtsverletzers beim Filesharing

Mit dem AG München (132 C 14777/18) soll eine Verwirkung der Verteidigung durch verspätete Benennung des Rechtsverletzers beim Filesharing eintreten:

Einem Anschlussinhaber muss mit Erhalt einer und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassenserklärung klar sein, dass ihm persönlich Sanktionen drohen und er gehalten ist, sein Mögliches zu tun, um aufzuklären und dies dann auch vorgerichtlich gegenüber dem Rechteinhaber darzustellen. Ein Rechteinhaber darf demgegenüber darauf vertrauen, dass nur derjenige eine Unterlassenserklärung abgibt, dem der Rechteverstoß auch vorzuwerfen ist.

Eine Unterlassenserklärung ohne Mitteilung der eigenen Nachforschungen und Erkenntnis, nur „ohne einer Rechtspflicht“ genügt nicht, um dieses Vertrauen zu unterbinden: Grundlage dessen ist, dass der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassenserklärung zumindest in den Filesharing-Fällen auch Sachaufklärungscharakter zukommt, gerade weil kein eigener gegen den Anspruchsinhaber besteht. Dies ist auch höchstgerichtlich entschieden: Teil der tragenden Gründe der Entscheidung des BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 265/16 – „Riptide“ ist, dass eine Abmahnung ausdrücklich die Funktion als „Mittel zur Sachverhaltsaufklärung“ hat; ihr kommt die „Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens“ zu, und dies bei für den Rechteinhaber notwendig eilbedürftiger Ermittlung der tatsächlichen Umstände, weil dieser nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen gegenüber dem Rechteverletzer im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.51Das Unterlassen solcher Auskünfte nach Abmahnung hat damit den prozessualen Aussagewert, dass man mit der Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassenserklärung den „richtigen“ belangt hat.

Da der Anschlussinhaber der einzige ist, der Aufklärung bieten kann, kann er sich auch nicht darauf zurückziehen, die Unterlassenerklärung sei „ohne Rechtspflicht“ erfolgt. Der Auskunftscharakter der Abmahnung ist nicht davon abhängig, ob der Belangte seine Obliegenheit einsieht und einräumt oder nicht. Jedenfalls längeres Ausbleiben obliegender Auskünfte trotz Abmahnung stellt dann auch ausreichendes Zeitmoment dar, um eine Verteidigung mit dann nach langer Zeit erstmaliger Auskunft zu verwehren.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie weit Amtsgerichte teilweise zu gehen bereit sind – in vollkommener Verkennung der rechtlichen Grundlagen. Inzwischen hat der BGH klargestellt, dass diese rechtliche Auffassung nicht zu halten ist und es keine vorprozessuale Auskunftspflicht gibt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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