Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012) hat sich mit einem Schüler beschäftigt, der als Facebook-Mobbing-Opfer irgendwann auf Facebook u.a. folgendes geschrieben hat:
„Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok“
Hintergrund war, dass die Freundschaftsanfragen als Provokation gemeint waren. Das Amtsgericht erkannte hier eine Strafbarkeit wegen Störung des öffentlichen Friedens nach §126 I Nr.2 StGB. Die Mitschüler – mehrere haben sich bei der Schulleitung besorgt gemeldet und auf den Eintrag hingewiesen – seien durch dieses Posting eingeschüchtert und beunruhigt worden. Bei dem nicht vorbelasteten Angeklagten wurde am Ende auf 20 Sozialstunden erkannt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Aachen wäre bei einer „Amok-Drohung“ keineswegs abwegig – eine solche könnte durchaus unter den §126 I Nr.2 StGB subsumiert werden. Auch ist bei der „Störung des öffentlichen Friedens“ nicht notwendig, dass tatsächlich der öffentliche Friede gestört wurde, vielmehr ist es ausreichend, dass das Verhalten nur dazu geeignet ist. An dieser Stelle muss aber die Kritik an der sehr kurzen Entscheidung des AG Aachen ansetzen, denn es bleibt offen, warum die Verwendung des Jugend-Slangs „ich lauf‘ Amok“ im konkreten Fall die Geeignetheit besaß, die der alltäglichen Aussprache auf deutschen Schulhöfen offensichtlich nicht zukommt. Nun mag dahin stehen, ob die Verwendung dieser Worte auf Grund der besonders sensibilisierten Bevölkerung sehr klug ist – jedenfalls aber, und das zeigt schon eine einfache Google-Suche oder ein Besuch eines deutschen Schulhofs. Andernfalls steht zu befürchten, dass bestimmte „geflügelte“ Worte bald gar nicht mehr ausgesprochen werden dürfen. Die hier zu erkennende Tendenz, jemandem, nur auf Grund seines Alters und sozialer Stellung als Schüler, die Aussprache gleich mit dem scharfen Schwert des Strafrechts zu verbieten ist abzulehnen. Ganz zu schweigen davon, dass gerade 8.-Klässlern unbedachte Äusserungen in der Öffentlichkeit erlaubt sein müssen. Dabei sollte ins Auge fallen, dass in dem Post ein konkreter schulischer Bezug nicht zu finden ist – weder wird auf „Mitschüler“ Bezug genommen, noch zur Schule insgesamt.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, wir haben Berufung eingelegt.
Dazu:
Beachten Sie zum Thema:
- Handlungen von Schülern können schulische Disziplinar-Maßnahmen auslösen – dazu die Darstellung an Hand eines Beispielfalles.
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